Francotyp-Postalia Holding AG Berlin - Wertpapier-Kennnummer
FPH 900 - - ISIN: DE000FPH9000 - - Eindeutige Kennung: GMETFPH00624
- Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zu der am
Dienstag, dem25. Juni 2024, um 12:00 Uhr MESZ
(entsprechend 10:00 Uhr koordinierte Weltzeit - UTC) (Einlass ab
11:00 Uhr MESZ) stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung
in der palisa.de, Palisadenstraße 48, 10243 Berlin, ein.
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten
Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts für die
Francotyp-Postalia Holding AG und den Konzern für das Geschäftsjahr
2023 mit dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach
§§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie des Berichts des
Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt, der
Jahresabschluss ist damit festgestellt. Die Hauptversammlung hat
deshalb zu diesem Tagesordnungspunkt, entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen, keinen Beschluss zu fassen.
Die vorstehenden Unterlagen sind über die Internetseite der
Gesellschaft unter
www.fp-francotyp.com/hauptversammlung |
zugänglich und werden während der Hauptversammlung zur Einsicht
der Aktionäre ausliegen.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der
Francotyp-Postalia Holding AG des abgelaufenen Geschäftsjahres 2023
in Höhe von EUR 41.007.243,93 vollständig auf neue Rechnung
vorzutragen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands, die im Geschäftsjahr 2023 amtiert haben, für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
Über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands soll im Wege
der Einzelentlastung abgestimmt werden:
3.1 |
Carsten Lind
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3.2 |
Ralf Spielberger
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2023 amtiert haben, für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
Über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats soll im
Wege der Einzelentlastung abgestimmt werden:
4.1 |
Dr. Alexander Granderath
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4.2 |
Johannes Boot
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4.3 |
Klaus Röhrig
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4.4 |
Lars Wittan
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5. |
Nachwahlen zum Aufsichtsrat
Johannes Boot, Klaus Röhrig sowie Dr. Alexander Granderath,
deren reguläre Amtszeit jeweils mit der ordentlichen
Hauptversammlung im Jahr 2025 geendet hätte, haben ihre Ämter als
Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft zum Ablauf der
Hauptversammlung am 25. Juni 2024 niedergelegt. Aus diesem Grund
sind drei neue Mitglieder des Aufsichtsrats zu wählen.
Der Aufsichtsrat setzt sich nach Ziffer 10 Abs. 1 der Satzung
der Gesellschaft und den §§ 95, 96 Abs. 1 und 101 Abs. 1 AktG aus
drei Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung bestellt
werden. Die nachfolgenden Wahlvorschläge erfolgen unter
Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung
beschlossenen Ziele und des vom Aufsichtsrat erarbeiteten
Kompetenzprofils für den Aufsichtsrat.
Die Nachwahlen zum Aufsichtsrat sollen als Einzelwahlen und
jeweils für eine Amtszeit bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die
über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
entscheidet, erfolgen. Die Möglichkeit der Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern für eine kürzere Amtszeit als die
Höchstdauer von fünf Jahren ist nach Ziffer 10 Abs. 2 und 4 der
Satzung gegeben.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die folgenden Kandidaten jeweils
für die vorgenannte Amtsdauer als Mitglieder des Aufsichtsrats zu
wählen:
5.1 |
Dr. Dirk Markus
Gründungsgesellschafter der AURELIUS Gruppe, wohnhaft in London,
Vereinigtes Königreich.
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5.2 |
Paul Owsianowski
Investment Manager und Partner der Active Ownership Gruppe,
wohnhaft in Berlin, Deutschland.
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5.3 |
Dr. Martin Schoefer
Selbständiger Berater für Transformation und Strategie, wohnhaft
in München, Deutschland.
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Weiterführende Angaben
Herr Dr. Markus ist derzeit nicht Mitglied in anderen gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5
Halbsatz 1 AktG.
Herr Dr. Markus ist derzeit Mitglied in vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen im Sinne
von § 125 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 AktG wie folgt:
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AURELIUS Management SE, Grünwald, Deutschland (Vorsitzender des
Verwaltungsrats).
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Herrn Dr. Markus werden ausweislich der letzten
Stimmrechtsmitteilung 25,34% der Stimmrechte an der
Francotyp-Postalia Holding AG zugerechnet. Der derzeitige
Vorsitzende des Aufsichtsrats der Gesellschaft, Herr Johannes Boot,
ist Chief Investment Officer der Beteiligungsverwaltung Lotus
Investment Management, der die Verwaltung des Vermögens von Herrn
Dr. Markus obliegt. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen
zum Zeitpunkt der Wahl in den Aufsichtsrat zwischen Herrn Dr.
Markus einerseits und Gesellschaften des
Francotyp-Postalia-Konzerns, den Organen der Gesellschaft oder
einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten
Aktien an der Gesellschaft beteiligten Aktionär andererseits
ansonsten keine geschäftlichen Beziehungen, die ein objektiv
urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend
ansehen würde.
Herr Owsianowski ist derzeit Mitglied in anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz
2 AktG wie folgt:
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Vita 34 AG, Leipzig, Deutschland.
InfanDx AG, Köln, Deutschland (stellvertretender
Vorsitzender).
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Herr Owsianowski ist derzeit nicht Mitglied in vergleichbaren
in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen im
Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 AktG.
Herr Owsianowski ist Investment Manager und Partner der Active
Ownership Gruppe, deren Gründer und kontrollierender Gesellschafter
der derzeitige stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats, Herr
Klaus Röhrig, ist, welchem ausweislich der letzten
Stimmrechtsmitteilung 10,31 % der Stimmrechte an der
Francotyp-Postalia Holding AG zugerechnet werden. Nach Einschätzung
des Aufsichtsrats bestehen zum Zeitpunkt der Wahl in den
Aufsichtsrat zwischen Herrn Owsianowski einerseits und
Gesellschaften des Francotyp-Postalia-Konzerns, den Organen der
Gesellschaft oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der
stimmberechtigten Aktien an der Gesellschaft beteiligten Aktionär
andererseits ansonsten keine geschäftlichen Beziehungen, die ein
objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als
maßgebend ansehen würde.
Herr Dr. Schoefer ist derzeit Mitglied in anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz
1 AktG wie folgt:
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HanseYachts AG, Greifswald, Deutschland.
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Herr Dr. Schoefer ist derzeit nicht Mitglied in vergleichbaren
in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen im
Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 AktG.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zum Zeitpunkt der
Wahl in den Aufsichtsrat zwischen Herrn Dr. Schoefer einerseits und
Gesellschaften des Francotyp-Postalia-Konzerns, den Organen der
Gesellschaft oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der
stimmberechtigten Aktien an der Gesellschaft beteiligten Aktionär
andererseits keine geschäftlichen Beziehungen, die ein objektiv
urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend
ansehen würde.
Der Aufsichtsrat hat sich bei den vorgeschlagenen Kandidaten
vergewissert, dass sie den zu erwartenden Zeitaufwand für die
Erfüllung des Mandats aufbringen können.
Weitere Angaben sind den Lebensläufen der zur Wahl
vorgeschlagenen Kandidaten zu entnehmen, die ab dem Tag der
Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
Internetseite der Gesellschaft unter
www.fp-francotyp.com/hauptversammlung |
zugänglich sind.
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6. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und
Konzernabschlussprüfers
Nach der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr.
537/2014) ist die Francotyp-Postalia Holding AG u.a. verpflichtet,
den Abschlussprüfer regelmäßig - spätestens alle 10 Jahre - zu
wechseln. Für die Prüfung des Abschlusses der Gesellschaft und des
Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2024 hat daher ein Wechsel
des Abschlussprüfers der Gesellschaft zu erfolgen. Aufgrund dieser
rechtlichen Vorgaben hat die Francotyp-Postalia Holding AG eine
Ausschreibung der Jahres- und Konzernabschlussprüfung durchgeführt.
Die Ausschreibungsdurchführung hat der Aufsichtsrat, bei dem kein
Prüfungsausschuss eingerichtet ist, an den Vorstand delegiert.
Dieser hat daraufhin eine für die Ausschreibung zuständige
Projektgruppe gebildet, die um Mitarbeiter der Fachabteilungen
ergänzt wurde.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer, zum
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 und zum Prüfer
für eine etwaige prüferische Durchsicht der verkürzten Abschlüsse
und der Zwischenlageberichte und etwaiger zusätzlicher
unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7 WpHG
für das Geschäftsjahr 2024 und für das Geschäftsjahr 2025, soweit
sie vor der ordentlichen Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2025
aufgestellt werden, zu wählen.
Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Ergebnisse des gemäß Art.
16 der EU-Abschlussprüferverordnung durchgeführten mehrstufigen
Auswahlverfahrens. Nach Sichtung und Bewertung der Angebote sowie
durchgeführter Präsentationen überzeugten die Angebote der BDO AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, und der
PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Berlin, am stärksten. Der Aufsichtsrat präferiert die BDO AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, und empfiehlt der
Hauptversammlung deren Wahl.
Der Aufsichtsrat hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von
ungebührlicher Einflussnahme Dritter ist und ihm insbesondere keine
Klausel auferlegt wurde, die seine Auswahl auf bestimmte
Abschlussprüfer begrenzt hat.
Die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin hat die
Unabhängigkeitserklärung gemäß Artikel 6 Abs. 2 lit. a) der
EU-Abschlussprüferverordnung abgegeben.
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7. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur
Verwendung eigener Aktien
Die durch die Hauptversammlung vom 10. November 2020 erteilte
und bis einschließlich 9. November 2025 befristete Ermächtigung zum
Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien soll vorzeitig erneuert
werden, um der Gesellschaft auch in Zukunft den Erwerb und die
anschließende Verwendung eigener Aktien in vollem Umfang zu
ermöglichen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
7.1 |
Die zu Punkt 10 der Tagesordnung der Hauptversammlung am 10.
November 2020 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
und zu deren Verwendung, einschließlich der Ermächtigung zur
Einziehung erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung, wird
mit Wirkung zum Ablauf des 25. Juni 2024 aufgehoben, soweit die
Ermächtigung noch in Kraft ist. Sie wird durch die nachfolgende
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ersetzt.
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7.2 |
Die Gesellschaft wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt
der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Ist das
zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehende
Grundkapital geringer, so ist dieses maßgeblich. Auf die nach
dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen
eigenen Aktien, welche sich im Besitz der Gesellschaft befinden
oder ihr gemäß den §§ 71d und 71e Aktiengesetz zuzurechnen sind, zu
keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals
entfallen.
Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder
mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die
Gesellschaft ausgeübt werden, aber auch durch ihre
Konzernunternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte
durchgeführt werden. Die Ermächtigung gilt bis zum Ablauf des 24.
Juni 2029.
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7.3 |
Der Erwerb der Aktien erfolgt nach Wahl des Vorstands a) als
Kauf über die Börse oder b) mittels eines an alle Aktionäre der
Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots, oder c) mittels
einer an alle Aktionäre gerichteten Aufforderung, Verkaufsangebote
abzugeben (Verkaufsaufforderung).
a) |
Erfolgt der Erwerb der Aktien als Kauf über die Börse, darf der
von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) den am Handelstag durch die Eröffnungsauktion
ermittelten Kurs einer Aktie im elektronischen Xetra-Handel (oder
einem vergleichbaren Nachfolgesystem) der Deutsche Börse AG in
Frankfurt am Main um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht
mehr als 20 % unterschreiten.
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b) |
Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot, so legt
der Vorstand einen Kaufpreis oder eine Kaufpreisspanne je Aktie
(ohne Erwerbsnebenkosten) fest. lm Falle der Festlegung einer
Kaufpreisspanne wird der endgültige Preis aus den vorliegenden
Annahmeerklärungen ermittelt. Das Angebot kann eine Annahmefrist,
Bedingungen sowie die Möglichkeit vorsehen, die Kaufpreisspanne
während der Annahmefrist anzupassen, wenn sich nach der
Veröffentlichung eines formellen Angebots während der Annahmefrist
erhebliche Kursbewegungen ergeben. Der Kaufpreis bzw. die
Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten)
darf den durchschnittlichen Schlusskurs einer Aktie im
elektronischen Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) der Deutsche Börse AG in Frankfurt am Main an den
letzten fünf Handelstagen vor dem Stichtag um nicht mehr als 10 %
überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Stichtag
ist dabei der Tag der endgültigen Entscheidung des Vorstands über
das formelle Angebot. lm Fall einer Angebotsanpassung tritt an
seine Stelle der Tag der endgültigen Entscheidung des Vorstands
über die Anpassung. Sofern die Anzahl der angedienten Aktien die
von der Gesellschaft insgesamt zum Erwerb vorgesehene Aktienanzahl
übersteigt, kann das Andienungsrecht der Aktionäre insoweit
ausgeschlossen werden, als der Erwerb nach dem Verhältnis der
angedienten Aktien erfolgt. Darüber hinaus kann zur Vermeidung
rechnerischer Bruchteile von Aktien kaufmännisch gerundet werden.
Ebenso kann eine bevorrechtigte Berücksichtigung geringer
Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär
vorgesehen werden.
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c) |
Fordert die Gesellschaft öffentlich zur Abgabe von Angeboten
auf, Aktien der Gesellschaft zu verkaufen (Verkaufsaufforderung),
so kann sie bei der Aufforderung eine Kaufpreisspanne festlegen, in
der Angebote abgegeben werden können. Die Verkaufsaufforderung kann
eine Angebotsfrist, Bedingungen und die Möglichkeit vorsehen, die
Kaufpreisspanne während der Angebotsfrist anzupassen, wenn sich
nach der Veröffentlichung der Verkaufsaufforderung während der
Angebotsfrist erhebliche Kursbewegungen ergeben. Bei der Annahme
wird aus den vorliegenden Verkaufsangeboten der endgültige
Kaufpreis ermittelt. Der Kaufpreis je Aktie (jeweils ohne
Erwerbsnebenkosten) darf den arithmetischen Mittelwert der
Schlusskurse für Aktien der Gesellschaft in der Schlussauktion im
XETRA-Handel an der Wertpapierbörse Frankfurt am Main an den drei
letzten Börsenhandelstagen vor dem Tag der Entscheidung des
Vorstands über die Annahme des Angebots um höchstens 10 %
überschreiten und um höchstens 20 % unterschreiten. Sofern die
Anzahl der zum Kauf angebotenen Aktien die Aktienanzahl, welche die
Gesellschaft zum Erwerb bestimmt hat, übersteigt, kann das
Andienungsrecht der Aktionäre insoweit ausgeschlossen werden, als
sich die Annahme dann nach Quoten richtet. Eine bevorrechtigte
Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Kauf
angebotener Aktien der Gesellschaft je Aktionär der Gesellschaft
kann vorgesehen werden.
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7.4 |
Der Vorstand bzw. - im unter nachstehendem Buchstaben (e)
genannten Fall - der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die aufgrund
unter vorstehenden Ziffern 7.1 oder 7.2 oder einer früher erteilten
Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien neben einer Veräußerung über
die Börse oder über ein Angebot an alle Aktionäre auch wie folgt zu
verwenden:
a) |
Die eigenen Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats
eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung
eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung
führt zur Kapitalherabsetzung. Die Einziehung kann auch im
vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung
des anteiligen Betrags des Grundkapitals der übrigen Aktien gemäß §
8 Abs. 3 Aktiengesetz erfolgen. Der Aufsichtsrat ist für diesen
Fall ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung
entsprechend zu ändern.
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b) |
Die eigenen Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats
Dritten gegen Sachleistungen, insbesondere im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen oder
Beteiligungen daran, angeboten und auf diese übertragen werden,
sofern der Erwerb des Unternehmens oder der Beteiligung im
wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt und sofern der
für die eigenen Aktien zu erbringende Gegenwert nicht unangemessen
niedrig ist.
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c) |
Die eigenen Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen
Bareinlagen ausgegeben werden, um die Aktien der Gesellschaft an
einer ausländischen Börse einzuführen, an denen die Aktien bisher
nicht zum Handel zugelassen sind.
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d) |
Die eigenen Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen
Barzahlung an Dritte veräußert werden, wenn der Preis, zu dem die
Aktien veräußert werden, den Börsenpreis nicht wesentlich
unterschreitet. Insgesamt dürfen die aufgrund der Ermächtigungen
unter dieser Ziffer verwendeten Aktien, die in entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz (unter
Bezugsrechtsausschluss gegen Bareinlagen nahe am Börsenpreis)
ausgegeben wurden, 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen. Auf
diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die in direkter oder
entsprechender Anwendung dieser Vorschrift während der Laufzeit
dieser Ermächtigung bis zu diesem Zeitpunkt ausgegeben oder
veräußert wurden. Ferner sind auf diese Begrenzung diejenigen
Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen
(einschließlich Genussrechten) mit Wandlungs- oder Optionsrechten
bzw. Wandlungspflichten auszugeben sind, sofern die
Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegeben
werden.
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e) |
Die eigenen Aktien können vom Aufsichtsrat dazu verwendet
werden, Mitgliedern des Vorstands anstelle der von der Gesellschaft
geschuldeten Bar-Vergütung eigene Aktien anzubieten.
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f) |
Die eigenen Aktien können, soweit der Vorstand betroffen ist,
durch Entscheidung des Aufsichtsrats, ansonsten mit dessen
Zustimmung, dazu verwendet werden, Bezugsrechte, die unter dem
Aktienoptionsplan 2015 (Tagesordnungspunkt 11 der Hauptversammlung
vom 11. Juni 2015) der Gesellschaft ordnungsgemäß ausgegeben und
ausgeübt wurden, zu bedienen.
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7.5 |
Die Ermächtigungen unter Ziffer 7.3 können einmal oder mehrmals,
einzeln oder gemeinsam, ganz oder in Teilen ausgenutzt werden.
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7.6 |
Das Bezugsrecht der Aktionäre auf erworbene eigene Aktien wird
insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien gemäß den vorstehenden
Ermächtigungen unter Ziffer 7.4 Buchstaben b) bis f) verwendet
werden.
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Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8
Satz 5 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die
Ermächtigung des Vorstands, das Andienungsrecht der Aktionäre bei
dem Erwerb und das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Verwendung
eigener Aktien auszuschließen, ist nachstehend als Anhang zu
Tagesordnungspunkt 7 abgedruckt.
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8. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
von Vorstand und Aufsichtsrat
§ 120a Abs. 4 Satz 1 AktG bestimmt, dass die Hauptversammlung
einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des nach §
162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das
vorausgegangene Geschäftsjahr beschließt.
Vorstand und Aufsichtsrat haben einen Vergütungsbericht gemäß §
162 AktG für das Geschäftsjahr 2023 erstellt und durch den
Abschlussprüfer prüfen lassen. Der Vergütungsbericht für das
Geschäftsjahr 2023 und der Vermerk über dessen Prüfung durch den
Abschlussprüfer sind im Anschluss an diese Tagesordnung als
ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 8 wiedergegeben und
außerdem über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.fp-francotyp.com/hauptversammlung |
zugänglich.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG
erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2023 zu billigen.
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9. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für
die Mitglieder des Vorstands
Die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften hat gemäß §
120a Abs. 1 AktG bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch
alle vier Jahre über die Billigung des nach § 87a AktG vom
Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die
Vorstandsmitglieder Beschluss zu fassen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, das in den ergänzenden Angaben zu
Tagesordnungspunkt 9 wiedergegebene System zur Vergütung der
Vorstandsmitglieder gemäß § 120a Abs. 1 AktG zu billigen.
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Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 71 Abs.
1 Nr. 8 Satz 5 Aktiengesetz in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2
Aktiengesetz zu Punkt 7 der Tagesordnung
Der Hauptversammlung wird zu Punkt 7 vorgeschlagen, die in der
Hauptversammlung vom 10. November 2020 erteilte und bis
einschließlich 9. November 2025 befristete Ermächtigung zum Erwerb
eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG vorzeitig zu
erneuern. Die Gesellschaft hat von dieser Ermächtigung teilweise
Gebrauch gemacht. Um der Gesellschaft eine höchstmögliche
Flexibilität zu ermöglichen, soll die bestehende Ermächtigung
aufgehoben und der Gesellschaft eine neue bis 2029 geltende
Ermächtigung erteilt werden, eigene Aktien im Volumen von bis zu 10
% des Grundkapitals zu erwerben. Ist das zum Zeitpunkt der Ausübung
der Ermächtigung bestehende Grundkapital geringer, so ist dieses
maßgeblich.
Der Erwerb eigener Aktien kann auf Grundlage der unter Punkt 7
der Tagesordnung der diesjährigen Hauptversammlung vorgeschlagenen
Ermächtigungen entweder über die Börse oder mittels eines an alle
Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots
oder mittels einer an alle Aktionäre gerichteten Aufforderung,
Verkaufsangebote abzugeben (Verkaufsaufforderung) erfolgen. Dadurch
wird der Gesellschaft größere Flexibilität eingeräumt. Sofern bei
einem öffentlichen Kaufangebot die Anzahl der angedienten Aktien
die zum Erwerb vorgesehene Aktienanzahl übersteigt, kann der Erwerb
unter Ausschluss des Andienungsrechts der Aktionäre nach dem
Verhältnis der angedienten Aktien erfolgen, um das Erwerbsverfahren
zu vereinfachen. Die öffentliche Aufforderung zur Abgabe von
Angeboten, Aktien der Gesellschaft zu verkaufen, eröffnet einen
weiteren Handlungsspielraum für die Gesellschaft insbesondere durch
die Möglichkeit, die Kaufpreisspanne anzupassen, falls es während
der Angebotsfrist erhebliche Kursbewegungen gibt. Die Möglichkeit
zur kaufmännischen Rundung dient der Vermeidung rechnerischer
Bruchteile von Aktien. Insoweit kann die Anzahl der von einzelnen
andienenden Aktionären zu erwerbenden Aktien so gerundet werden,
dass abwicklungstechnisch der Erwerb ganzer Aktien dargestellt
werden kann. Daneben soll es möglich sein, eine bevorrechtigte
Annahme geringer Stückzahlen (bis zu 100 Stück angedienter Aktien
je Aktionär) vorzusehen. Diese Möglichkeit dient insbesondere dazu,
kleine Restbestände zu vermeiden.
Die Ermächtigung sieht vor, dass die erworbenen eigenen Aktien
über die Börse oder im Wege eines an alle Aktionäre gerichteten
Angebots wieder veräußert werden können. Darüber hinaus soll der
Vorstand auch ermächtigt werden, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats
• |
eigene Aktien ohne einen weiteren Hauptversammlungsbeschluss
einzuziehen. Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht dabei auch
entsprechend § 237 Abs. 3 Nr. 3 Aktiengesetz vor, dass der Vorstand
die Aktien auch ohne Kapitalherabsetzung einziehen kann. Durch die
Einziehung der Aktien ohne Kapitalherabsetzung erhöht sich der
anteilige Betrag der übrigen Stückaktien am Grundkapital der
Gesellschaft. Der Vorstand wird insoweit ermächtigt, die Satzung
hinsichtlich der sich verändernden Anzahl der Stückaktien
anzupassen.
|
• |
eigene Aktien als Gegenleistung im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen oder als Gegenleistung beim Erwerb
von Unternehmen oder Beteiligungen daran anzubieten und zu
übertragen. Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung bleibt der
Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien zu erwerben,
um diese im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte als
Gegenleistung gegenüber Dritten zu nutzen. Dies stärkt die
Gesellschaft und ermöglicht im Rahmen ihrer auch weiterhin
bestehenden Akquisitionspolitik schnell, flexibel und
liquiditätsschonend auf sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von
Unternehmen oder Beteiligungen daran zu reagieren. Die
Entscheidung, ob im Einzelfall eigene Aktien oder Aktien aus einem
genehmigten Kapital genutzt werden, trifft der Vorstand, wobei er
sich allein vom Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft leiten
lässt. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird der
Vorstand sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre
angemessen gewahrt werden. Dabei wird der Vorstand den Börsenkurs
der Aktie berücksichtigen; eine schematische Anknüpfung an einen
Börsenkurs ist indes nicht vorgesehen, insbesondere damit einmal
erzielte Verhandlungsergebnisse durch Schwankungen des Börsenkurses
nicht wieder in Frage gestellt werden können. Konkrete Pläne für
das Ausnutzen dieser Ermächtigung bestehen derzeit nicht.
|
• |
eigene Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszugeben, um
die Aktien der Gesellschaft an einer ausländischen Börse
einzuführen, an denen die Aktien bisher nicht notiert sind. Auf
diesem Wege soll die Gesellschaft die Flexibilität erhalten, soweit
dies aus Gründen der besseren langfristigen
Eigenkapitalfinanzierung notwendig erscheint, Zweitnotierungen an
ausländischen Börsen aufzunehmen. Konkrete Pläne für das Ausnutzen
dieser Ermächtigung bestehen derzeit nicht.
|
• |
eigene Aktien gegen Barleistung unter Ausschluss des
Bezugsrechts an Dritte zu veräußern, z.B. an institutionelle
Investoren oder zur Erschließung neuer Investorenkreise.
Voraussetzung einer solchen Veräußerung ist, dass der erzielte
Preis (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Handelstag durch die
Eröffnungsauktion ermittelten Kurs einer Aktie im elektronischen
Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) der
Deutsche Börse AG in Frankfurt am Main nicht wesentlich
unterschreitet. Durch die Orientierung des Veräußerungspreises am
Börsenkurs wird dem Gedanken des Verwässerungsschutzes Rechnung
getragen und das Vermögens- und Stimmrechtsinteresse der Aktionäre
angemessen gewahrt. Die Verwaltung wird sich bei Festlegung des
endgültigen Veräußerungspreises - unter Berücksichtigung der
aktuellen Marktgegebenheiten - bemühen, einen etwaigen Abschlag vom
Börsenkurs so niedrig wie möglich zu bemessen. Die Aktionäre haben
grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote durch Kauf
von Aktien über die Börse aufrecht zu erhalten, während der
Gesellschaft im Interesse der Aktionäre weitere Handlungsspielraume
eröffnet werden, um kurzfristig günstige Börsensituationen
auszunutzen. Konkrete Pläne für das Ausnutzen dieser Ermächtigung
bestehen derzeit nicht.
|
• |
einzelnen Mitgliedern des Vorstands anstelle der von der
Gesellschaft geschuldeten Bar-Vergütung eigene Aktien anzubieten.
Hintergrund dieser Ermächtigung sind Überlegungen des
Aufsichtsrats, bereits fällige oder noch fällig werdende
Gehaltsbestandteile des Vorstands nicht in bar, sondern in Aktien
der Gesellschaft zu vergüten. Der Vorteil eines solchen Vorgehens
läge nicht nur in der Schonung der Liquiditätsreserven der
Gesellschaft, sondern auch in der Schaffung eines weiteren Anreizes
für den Vorstand, den Unternehmenswert durch besondere Leistungen
zu steigern und damit im Interesse der Aktionäre und der
Gesellschaft eine nachhaltige Kursentwicklung zu fördern. Einer
wertmäßigen Verwässerung der bestehenden Aktienbeteiligungen wird
dadurch entgegengewirkt, dass der Preis, welcher bei der Ermittlung
der Zahl der zu übertragenden eigenen Aktien zugrunde gelegt wird,
den am Tag der Angebotsunterbreitung durch die Eröffnungsauktion
ermittelten Kurs einer Aktie im elektronischen Xetra-Handel (oder
einem vergleichbaren Nachfolgesystem) der Deutsche Börse AG in
Frankfurt am Main nicht wesentlich unterschreiten darf (ohne
Erwerbsnebenkosten).
|
• |
eigenen Aktien zur Bedienung von Bezugsrechten, die unter dem
Aktienoptionsplan dem Aktienoptionsplan 2015 der Gesellschaft
ordnungsgemäß ausgegeben und ausgeübt wurden, zu bedienen. Der
Aktienoptionsplan 2015 wurde durch die Hauptversammlung vom 11.
Juni 2015 beschlossen und lief bis einschließlich 10. Juni 2020.
Der Vorteil der Bedienung von Bezugsrechten unter dem
Aktienoptionsplan 2015 mit eigenen Aktien liegt darin, dass die
Gesellschaft nicht unter Ausnutzung des bedingten Kapitals neue
Aktien ausgeben muss, mithin den damit für die bestehenden
Aktionäre verbundenen Verwässerungseffekt vermeiden kann.
|
Der Vorstand wird in der jeweils nächsten Hauptversammlung über
jede Ausnutzung der zu Tagesordnungspunkt 7 erteilten
Ermächtigungen berichten.
Ergänzende Angaben zu Punkt 8 der Tagesordnung
(Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts von
Vorstand und Aufsichtsrat)
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023
Im nachfolgenden Vergütungsbericht, der gemeinsam durch den
Vorstand und den Aufsichtsrat nach den gesetzlichen Regelungen des
§ 162 Aktiengesetz (AktG) erstellt wurde, werden die Vergütungen
der gegenwärtigen und früheren Mitglieder des Vorstands und des
Aufsichtsrats der Francotyp-Postalia Holding AG im Geschäftsjahr
2023 dargestellt und erläutert. Um das Verständnis zu fördern, wird
auch das auf der Hauptversammlung am 16. Juni 2021 beschlossene
Vergütungssystem für den Vorstand und das auf der Hauptversammlung
am 15. Juni 2022 beschlossene Vergütungssystem für den Aufsichtsrat
in seinen Grundzügen dargestellt. Der Vergütungsbericht wurde vom
Wirtschaftsprüfer gemäß § 162 Abs. 3 AktG formell geprüft. Der
Vermerk zur Prüfung ist diesem Bericht beigefügt.
Ziel dieses Berichtes soll es sein, den Zusammenhang zwischen
der übergeordneten Unternehmensstrategie und der Ausgestaltung des
Vergütungssystems deutlich zu machen und gleichzeitig die konkrete
Wirkungsweise des Vergütungssystems - das Pay for Performance -
nachvollziehbar zu machen. Dieser Bericht soll der
Hauptversammlung, die über das Geschäftsjahr 2023 beschließt, zur
Billigung vorgelegt werden.
1. |
Vergütungssystem des Vorstands
|
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für
die Vorstandsmitglieder
Das aktuelle System der Vergütung für die Mitglieder des
Vorstands der Francotyp-Postalia Holding AG wurde vom Aufsichtsrat
- unter Zuhilfenahme fachlicher externer Unterstützung - in
Übereinstimmung mit §§ 87 Abs. 1, 87a Abs. 1 AktG am 27. April 2021
beschlossen und von der Hauptversammlung am 16. Juni 2021 mit einer
Mehrheit von 97,4 Prozent des vertretenen Kapitals gebilligt. Der
Vergütungsbericht zum Geschäftsjahr 2022 wurde auf der
Hauptversammlung 2023 mit einer Mehrheit von 90,6 Prozent des
vertretenen Kapitals gebilligt. Es bestand daher kein Anlass, die
Berichterstattung oder die Anwendung des Vergütungssystems zu
hinterfragen bzw. Anpassungen vorzunehmen.
Das Vergütungssystem entspricht den Anforderungen des
Aktiengesetzes, insbesondere den Anforderungen des Gesetzes zur
Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II), und
orientiert sich an den Empfehlungen des Deutschen Corporate
Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022.
Zusammenfassung wesentlicher Aspekte des Geschäftsjahrs 2023
aus Sicht der Vergütung
Das Geschäftsjahr 2023 war aus Vergütungssicht nicht
erfolgreich. Die Entwicklung von Umsatz, Ergebnis und Free Cashflow
hat dazu geführt, dass die für den Kurzfristbonus festgesetzten
Ziele nicht erreicht wurden.
Da sich die Geschäftsentwicklung der letzten Jahre nicht auf den
Kursverlauf der FP-Aktie ausgewirkt hat, wurde kein Vorteil aus den
langfristigen Incentivierungen (LTI 1), die an die Kursentwicklung
gekoppelt sind, erzielt. Der auf Nachhaltigkeitsziele abgestellte
LTI 2 wird während der Laufzeit nicht unterjährig überprüft.
Die Ausgestaltung der Incentivierung setzt nach Ansicht des
Aufsichtsrats auf ein ausgewogenes Gewicht zwischen kurzfristigen,
jährlichen Erfolgen und der mehrjährigen nachhaltigen Entwicklung
der Gesellschaft. Über die erste Komponente des LTI, virtuelle
Aktienoptionen, die frühestens nach vier Jahren ausgeübt werden
können, partizipiert das Vorstandsmitglied an der Steigerung des
Aktienkurses. Die zweite Komponente des LTI bezieht sich auf
Nachhaltigkeitskriterien und berücksichtigt damit die wachsende
Bedeutung von Environment, Social and Governance („ESG“)-Kriterien
bei der Unternehmensführung.
Anwendung des Vorstandsvergütungssystems im Geschäftsjahr
2023
Seit der Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat wird das
aktuelle Vergütungssystem für den Vorstand von der Gesellschaft
beim Neuabschluss und bei Verlängerungen von
Vorstandsdienstverträgen berücksichtigt. Das Vergütungssystem fand
keine Anwendung auf die Vergütung der im Geschäftsjahr 2021
bestellten Mitglieder des Vorstands, da ihre Verträge vor der
Beschlussfassung über das neue Vergütungssystems abgeschlossen
wurden.
Sofern Vorstandsmitgliedern im Sinne des § 162 AktG im
Geschäftsjahr 2023 einzelne Vergütungen gewährt wurden, die in
früheren Geschäftsjahren unter dem seinerzeit geltenden
Vergütungssystem zugesagt worden waren, werden diese ebenfalls
dargestellt und erläutert.
Das Vergütungssystem für Vorstände der Francotyp-Postalia
Holding AG wird gemäß § 120a AktG durch den Aufsichtsrat überprüft,
insbesondere im Rahmen von Vertragsverhandlungen mit bestehenden
oder zukünftigen Mitgliedern des Vorstands. Der Aufsichtsrat kann -
entsprechend den gesetzlichen Vorgaben in § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG
- vorübergehend von dem Vergütungssystem abweichen, wenn dies im
Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig
ist. Es soll eine regelmäßige Überprüfung stattfinden, wobei eine
kalendarische Festlegung nicht erfolgte.
Angaben zu den Vergütungsbestandteilen
Die folgende Darstellung bezieht sich auf das durch die
Hauptversammlung 2021 gebilligte Vergütungssystem des Vorstands.
Sofern die Vergütung der Vorstandsmitglieder im Geschäftsjahr 2023
von diesen Erläuterungen abweicht, wird dies bei der individuellen
Darstellung der konkreten Vorstandsvergütung für das Geschäftsjahr
erläutert.
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich aus
erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen Komponenten zusammen.
Indem die Vergütung sowohl an die kurzfristige als auch an die
langfristige Entwicklung der Gesellschaft gekoppelt ist, soll eine
erfolgreiche und nachhaltige Unternehmensführung unterstützt
werden. Durch die Wahl geeigneter Leistungskriterien werden
gleichzeitig wichtige Anreize für die Umsetzung der strategischen
Neuausrichtung der Gruppe gesetzt.
Als erfolgsunabhängige Festvergütung erhalten die Mitglieder des
Vorstands ein Jahresfixgehalt in zwölf gleichen monatlichen Raten.
Dies stellt gemäß Auffassung des Aufsichtsrates ein sicheres und
planbares Einkommen dar. Zusätzlich erhalten sie Nebenleistungen in
Form von Sachbezügen, beispielsweise einen Dienstwagen und
Versicherungsprämien.
Die erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteile setzen sich aus der
kurzfristigen variablen Vergütung (Short-Term-Incentive, „STI“) und
der langfristigen variablen Vergütung (Long Term Incentive, „LTI“)
zusammen. Die kurzfristige Komponente hat einen Bemessungszeitraum
von einem Jahr und steht im Zusammenhang mit zwei bis vier
Kennzahlen auf der Basis des vom Aufsichtsrat gebilligten Budgets
des jeweiligen Geschäftsjahres.
Die langfristige Komponente (LTI) besteht aus zwei Bestandteilen
und hat einen Bemessungszeitraum von vier Jahren, um eine
nachhaltige Unternehmensentwicklung zu fördern. Die erste
Komponente des LTI sind virtuelle Aktienoptionen, die dem
Vorstandsmitglied zu einem Basispreis zugeteilt werden und die mit
einem prozentualen Anteil selbst erworbener und gehaltener Aktien
verbunden sein können. Die virtuellen Aktienoptionen können
frühestens nach vier Jahren ausgeübt werden (Vesting), sodass das
Vorstandsmitglied entsprechend über die Differenz zwischen
Basispreis und Ausübungspreis an der Steigerung des Aktienkurses
partizipiert.
Die zweite Komponente des LTI bezieht sich auf zwei gleichwertig
vereinbarte Nachhaltigkeitskriterien. Die Erfüllung dieser
Komponente wird in bar vergütet. Das erste Kriterium ist die
erfolgreiche Aufrechterhaltung bzw. Re-Zertifizierung von fünf
ISO-Zertifizierungen über den gesamten Zeitraum. Das zweite
Kriterium ist die Reduktion der CO2-Emissionen um
bestimmte Zielwerte, im Vergleich zu Beginn und Ende des
Bonuszeitraums, die vertraglich vereinbart wurden. Die Mitglieder
des Vorstands erhalten auf diese zweite LTI-Komponente
Abschlagszahlungen, die nach dem Bemessungszeitraum verrechnet
werden.
Der Aufsichtsrat legt für die Vorstandsmitglieder die konkrete
Zielvergütung sowie die Leistungskriterien für die im
Vergütungssystem vorgesehenen variablen Vergütungsbestandteile für
das jeweils bevorstehende Geschäftsjahr fest. Mindestens 80 Prozent
der geplanten Zielgrößen müssen erreicht werden, um einen Anspruch
auf die vereinbarten Bonuskomponenten zu haben. Eine Zielerreichung
von 120 Prozent bildet die Obergrenze (Cap).
Der Anteil der langfristigen variablen Vergütung übersteigt den
Anteil der kurzfristigen variablen Vergütung an der
Zielgesamtvergütung.
GESAMTÜBERSICHT
VERGÜTUNGSBESTANDTEILE |
Vergütungsbestandteil |
Bemessungsgrundlage /
Parameter |
Erfolgsunabhängige Vergütung |
Festvergütung |
Feste (fixe) Vergütung, die monatlich
anteilig als Gehalt gezahlt wird |
Nebenleistungen |
Dienstwagen, Versicherungsprämien;
weitere einmalige oder zeitlich begrenzte
(Übergangs-)Leistungen bei Neueintritten mit ausdrücklichem
Beschluss des Aufsichtsrates möglich |
Erfolgsabhängige Vergütung |
Short-Term-Incentive (STI) |
• |
Jahresbonusmodell:
Grundlage für die Zielerreichung:
eine vom Aufsichtsrat jährlich neu zu bestimmende oder bereits
festgelegte gesonderte Anzahl an Key Performance Indikators („KPI“)
für jedes Vorstandsmitglied, die jeweils gleichwertig zu
berücksichtigen sind (mind. 2 KPI, max. 4 KPI)
|
• |
Cap: 120 % des Zielbetrags
|
|
Long-Term-Incentive (LTI) |
Nachhaltigkeitskomponente 1: virtuelle
Aktienoptionen ("virtuelle AO")
• |
Zuteilung von virtuellen AO mit Bestellung zum Vorstand
|
• |
Anzahl der zuzuteilenden Optionen ist in das billige Ermessen
des Aufsichtsrats gestellt; es können Zusatzoptionen für die
Erreichung von bestimmten Zusatzzielen gewährt werden
|
• |
Verpflichtung des Vorstands, einen prozentualen Teil der
virtuellen Aktienoptionen als echte Aktien zu erwerben (Haltefrist:
4 Jahre)
|
• |
Ausübung der virtuellen Option nach Ablauf von 4 Jahren
(Sperrfrist)
|
• |
Ausübungspreis: Arithmetisches Mittel der Xetra-Schlusskurse der
letzten 90 Handelstage vor Ausübung
|
• |
Berechnung: Auszahlungsbetrag = Differenz zw. Ausübungspreis und
Basispreis multipliziert mit der Stückzahl an zugeteilten
virtuellen AO (keine Mindesthürde)
|
• |
Cap Auszahlungsbetrag pro virtueller AO: ein im Ermessen des
Aufsichtsrats zu bestimmender Preis in € je virtuelle AO
|
|
Nachhaltigkeitskomponente 2: ESG-Ziele
• |
Bestimmung von zwei ESG-Zielen durch den Aufsichtsrat, welche
bestmöglich für alle Vorstandsmitglieder identisch sein sollten,
aber nicht müssen
|
• |
Exemplarische ESG-Ziele bis 2024
• |
1. ESG-Ziel: Jährliche ISO-(Re-)Zertifizierungen
|
• |
2. ESG-Ziel: Reduzierung der CO2-Emissionen
|
|
• |
Jährliche Abschlagszahlungen auf vermeintlichen
Auszahlungsbetrag
|
• |
Cap: 120 % des Zielbetrags
|
|
Sonstige Vergütungsregelungen |
Maximal-Vergütung |
Begrenzungen der für ein Geschäftsjahr
gewährten Gesamtvergütung gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG |
Abfindungs-Cap |
Abfindungszahlungen von maximal einer
Jahresgesamtvergütung; Vergütung für die Vertragsrestlaufzeit darf
nicht überschritten werden |
Malus- und Clawback Regelung
|
Malus:
Bei schwerwiegendem Verstoß gegen geltendes Recht im Sinne eines
individuellen Fehlverhaltens oder eines Organisationsverschuldens
kann der Aufsichtsrat die variablen Vergütungsbestandteile
(STI/LTI) für den jeweiligen Bemessungszeitraum teilweise
reduzieren oder vollständig entfallen lassen
Clawback:
Möglichkeit des Aufsichtsrates, bereits ausgezahlte variable
Vergütungen bei nachträglichem Bekanntwerden eines
Malus-Tatbestandes zurückzufordern
|
Festsetzung der Zielvergütung
Der Anteil der erfolgsunabhängigen Vergütung soll gemäß gebilligtem
Vergütungssystem ca. 30-50 Prozent der Zielgesamtvergütung
ausmachen. Die Festvergütung trägt ca. 26-48 Prozent zur
Zielgesamtvergütung bei und die regulären Nebenleistungen im
Normalfall ca. 2-4 Prozent.
Die erfolgsabhängige Vergütung soll insgesamt ca. 50-70 Prozent
der Zielgesamtvergütung ausmachen, womit unmittelbar dem
Pay-for-Performance-Ansatz Rechnung getragen wird. Der Anteil des
Zielbetrags des STI an der Zielgesamtvergütung beläuft sich dabei
auf etwa 15-20 Prozent, während rund 30-55 Prozent der
Zielgesamtvergütung auf den Zielbetrag des LTI entfallen. Hiermit
wird sichergestellt, dass die variable Vergütung, die sich aus dem
Erreichen langfristig orientierter Ziele ergibt, den Anteil
übersteigt, der sich aus kurzfristig orientierten Zielen
ergibt.
Die vorgesehene Zielvergütung der Vorstands-mitglieder für das
Geschäftsjahr 2023 und den jeweiligen Anteil der
Vergütungskomponenten an der Gesamtvergütung zeigt die folgende
Tabelle:
ZIELVERGÜTUNG DES VORSTANDS
|
Carsten Lind
CEO
bis 1. März 2024 |
Ralf Spielberger
CFO
seit 1. Oktober 2022 |
Zielvergütung für das Geschäftsjahr
2023 |
2023
in T€ |
2023
in % |
2023
in T€ |
2023
in % |
|
Grundvergütung |
420 |
62% |
250 |
57% |
|
+ Nebenleistungen |
33 |
5% |
35 |
8% |
|
= Summe feste Vergütung |
453 |
67% |
285 |
65% |
|
Variable Vergütung |
|
|
|
|
|
+ kurzfristige variable Vergütung für
2023 |
180 |
27% |
125 |
29% |
|
+ langfristige variable Vergütung (LTI
2)-jährliche Abschlagszahlung |
40 |
6% |
28 |
6% |
|
= Summe variable Vergütung |
220 |
33% |
153 |
35% |
|
= Gesamtvergütung |
673 |
100% |
438 |
100% |
|
Anteil der festen Vergütung in % |
67,3% |
|
65,1% |
|
|
Anteil der variablen Vergütung in
% |
32,7% |
|
34,9% |
|
Bei der Festlegung der Zielvergütung wurde eine 100-prozentige
Zielerreichung der variablen Vergütungsbestandteile zugrunde
gelegt.
Die aktuellen Mitglieder des Vorstands haben keine
Versorgungszusagen erhalten.
Angaben zu Aktien und Aktienoptionen
Die Mitglieder des Vorstands erhalten keine
Vergütungskomponenten in Form von Aktien oder Optionen auf Aktien
der Francotyp-Postalia Holding AG. Die langfristige variable
Vergütung des Vorstands steht über virtuelle Aktienoptionen im
Zusammenhang mit der Aktienkursentwicklung der Francotyp-Postalia
Holding AG.
Als Bestandteil der Vergütungskomponente LTI 1 besteht für Herrn
Lind und Herrn Spielberger die Verpflichtung, 8 Prozent der
zugeteilten virtuellen Aktienoptionen als Aktien der Gesellschaft
zu erwerben und ab dem Erwerb für 4 Jahre zu halten (Share
Ownership Guidelines).
|
Aktienbesitz der
Vorstandsmitglieder |
Stand
31.12.2023 -
Anzahl Aktien |
in % des
gezeichneten
Kapitals |
Carsten Lind |
48.000 |
0,29 |
Ralf Spielberger |
23.500 |
0,14 |
Angaben zur Rückforderung variabler
Vergütungsbestandteile
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder stellt sicher, dass
besondere Leistungen gemäß Auffassung des Aufsichtsrats angemessen
honoriert werden und Zielverfehlungen zu einer spürbaren
Verringerung der Vergütung führen. Darüber hinaus sehen die
Dienstverträge der aktuellen Vorstandsmitglieder vor, dass ihnen im
Falle der vorzeitigen Beendigung aufgrund einer schwerwiegenden
Pflichtverletzung kein Langfristbonus zusteht und hierauf eventuell
erhaltene Abschlagzahlungen zurückerstattet werden müssen. Im
Geschäftsjahr 2023 wurden keine variablen Vergütungsbestandteile
zurückgefordert oder einbehalten.
Angaben zu Abweichungen vom Vergütungssystem 2023
Die Gesellschaft hat mit Carsten Lind einen Dienstvertrag
geschlossen, bevor das aktuelle Vergütungssystem beschlossen wurde.
Es findet folglich nicht in jeder Hinsicht Anwendung auf diesen
Vertrag. So ist es dem Aufsichtsrat beispielsweise möglich, Effekte
auf den Langfristbonus aus Kapitalmaßnahmen, die im
Bemessungszeitraum durchgeführt werden, auszugleichen.
Angaben zur Umsetzung des Beschlusses der
Hauptversammlung
Das Vergütungssystem für den Vorstand wird beim Neuabschluss und
bei Verlängerungen von Vorstandsdienstverträgen, welche mit der
Gesellschaft abgeschlossen werden, berücksichtigt. Auf die
Vergütung von Carsten Lind findet es daher noch keine vollständige
Anwendung.
Gewährte und geschuldete Vergütung
Die den jeweiligen Vorständen der Gesellschaft gewährte und
geschuldete Vergütung stellt sich für die einzelnen Komponenten wie
folgt dar. Da die gewährte und geschuldete Vergütung nicht immer
mit einer Zahlung in dem jeweiligen Geschäftsjahr einhergeht, wird
der STI für das Geschäftsjahr berichtet, indem die der Vergütung
zugrunde liegende Tätigkeit vollständig erbracht wurde. Der LTI 1,
also die virtuellen Aktienoptionen werden im Jahr der Ausgabe mit
einem rein rechnerischen Wert aus der Anzahl der ausgegebenen
virtuellen Optionen multipliziert mit dem beizulegenden Zeitwert
zum Gewährungszeitpunkt angegeben. Der LTI 2 wird mit den
jährlichen Abschlagszahlungen berichtet, und nach Erreichen des
vierjährigen Bonuszeitraums wird die Differenz über die
tatsächliche Zielerreichung abzüglich der bereits geleisteten
Abschlagszahlungen berichtet.
Vergütung des Vorstands (gewährt und geschuldet)
VERGÜTUNG DES VORSTANDS (GEWÄHRT UND
GESCHULDET) |
|
Aktive Mitglieder des Vorstands
am 31.12.2023 |
Carsten Lind
CEO
seit 01.06.2020
bis 1. März 2024 |
Ralf
Spielberger
CFO
seit 1. Oktober 2022 |
in € |
2023 |
2022 |
2023 |
2022 |
|
Festvergütung |
420.000 |
411.667 |
250.000 |
62.500 |
|
Nebenleistungen |
32.877 |
30.790 |
35.349 |
13.421 |
Summe feste Vergütung |
452.877 |
442.457 |
285.349 |
75.921 |
|
Langfristige variable Vergütung (LTI
1) |
- |
- |
- |
197.161 |
|
Langfristige variable Vergütung (LTI
2)- jähl. Abschlagszahlung |
40.000 |
40.000 |
28.000 |
7.000 |
|
Einjährige variable Vergütung
(Bonus) |
- |
360.000 |
- |
32.569 |
|
Einjährige variable Vergütung
(Ermessenstantieme) |
- |
83.363 |
- |
- |
Summe variable Vergütung |
40.000 |
483.363 |
28.000 |
236.730 |
Gesamtvergütung |
492.877 |
925.820 |
313.349 |
312.650 |
|
Anteil der festen Vergütung in % |
91,9% |
47,8% |
91,1% |
24,3% |
|
Anteil der variablen Vergütung in
% |
8,1% |
52,2% |
8,9% |
75,7% |
Angaben zur Einhaltung der Maximalvergütung
Der Aufsichtsrat hat gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine
Maximalvergütung festgelegt, welche den tatsächlich zufließenden
Gesamtbetrag der für ein bestimmtes Geschäftsjahr gewährten
Vergütung (Festvergütung + Nebenleistungen + Auszahlung aus STI +
Auszahlung aus LTI) beschränkt. Für den Vorstandsvorsitzenden
beläuft sich die jährliche Maximalvergütung auf 2.500.000,- Euro
brutto, für die ordentlichen Vorstandsmitglieder auf je 1.900.000,-
Euro brutto.
Die Überprüfung der Einhaltung der Maximalvergütung ist nicht
möglich, wenn sie noch vom Zufluss variabler Vergütungsbestanteile
in zukünftigen Jahren abhängt. Über die Einhaltung der
Maximalvergütung im Geschäftsjahr 2023 kann deshalb über keines der
gegenwärtig aktiven Vorstandsmitglieder berichtet werden.
Erläuterungen zu den variablen
Vergütungsbestandteilen
I. |
Carsten Lind, Vorsitzender des Vorstands
|
Der Aufsichtsrat hat mit Herrn Lind Ziele für den Jahresbonus
für das Geschäftsjahr 2023 vereinbart, die sich auf den
Konzernumsatz und das EBITDA beziehen. Voraussetzung für den
Jahresbonus ist eine Zielerreichung von mehr als 80 Prozent. Bei
einer Zielerreichung von 100 Prozent beträgt der Jahresbonus
180.000 Euro.
Das Cap (120-prozentige Zielerreichung) liegt bei einem
Bonusbetrag von 360.000 Euro. Die Auszahlung der Jahresboni erfolgt
in dem Monat, der auf die Beschlussfassung der Hauptversammlung
über den Jahresabschluss folgt und ist folglich in die Tabelle als
„gewährt“ eingeflossen. Die Berechnung des Bonus erfolgte gemäß
folgender Darstellung:
BERECHNUNG DES BONUS | CARSTEN
LIND |
KPI |
Ziel |
IST |
Gewichtung |
Zielerreichung in % |
Anteil Bonus |
Umsatz |
254,1 Mio. Euro |
241,8 Mio Euro |
50 % |
<40 % |
0 € |
EBITDA |
30,4 Mio. Euro |
31,0 Mio. EUR |
50 % |
>150 % |
0 € |
Summe |
|
|
100 % |
<80 % |
0 € |
Herrn Lind wurden als LTI, erste Komponente, zu Beginn des
vierjährigen Bonuszeitraums am 1. Juni 2020 insgesamt 350.000
virtuelle Aktienoptionen zu einem Basispreis von 3,60 Euro
zugeteilt. Jeweils ein Viertel der virtuellen Aktienoptionen wird
nach 12, 24, 36 und 48 Monaten unverfallbar. In Abhängigkeit vom
Ausübungspreis, der keine Mindesthürde erfüllen muss, und dem
Zeitpunkt der Ausübungserklärung ist eine Feststellung der Höhe des
LTI erst später möglich. Der Betrag ist auf 15 Euro je virtueller
Aktienoption begrenzt (Cap). Die Aktienoptionen wurden im
Geschäftsjahr 2020 zu einem beizulegenden Zeitwert (fair value at
grant) in Höhe von 221 TEUR zugeteilt. Die Neubewertung gem. IFRS
2.30 zum Abschlussstichtag ergab einen beizulegenden Zeitwert in
Höhe von 121 TEUR. Die Bewertungsänderung wurde erfolgswirksam
erfasst. Gleichzeitig wurde im Jahresabschluss 2023 die
entsprechende Rückstellung um 30 TEUR aufwandswirksam erhöht.
Ferner wurden weitere 50.000 virtuelle Aktienoptionen zugesagt,
die mit dem Ausbau des digitalen Geschäfts im Verhältnis zu den
Gesamtumsätzen verknüpft waren. Dieses Ziel wurde verfehlt, so dass
die endgültige Zuteilung der virtuellen Aktienoptionen nicht
erfolgte.
Des Weiteren wurden mit Herrn Lind Nachhaltigkeitsziele
vereinbart. Diese ESG-Kriterien beziehen sich zur Hälfte auf die
erfolgreiche Re-Zertifizierung von fünf ISO-Zertifizierungen und
zur Hälfte auf die Reduktion der CO2-Emissionen. Auf die
vereinbarten LTI-Ziele dieser zweiten Komponente (ESG) erhält Herr
Lind jährliche Abschlagszahlungen in Höhe von 40.000 Euro, die am
Ende des Bemessungszeitraums von vier Jahren verrechnet werden.
Voraussetzung ist eine Zielerreichung von mehr als 80 Prozent. Bei
einer Zielerreichung von 100 Prozent beträgt dieser LTI 280.000
Euro.
Das Cap (120-prozentige Zielerreichung) liegt bei einem
Bonusbetrag von 560.000 Euro. Die Auszahlung erfolgt in dem Monat,
nachdem der Bonuszeitraum abgelaufen ist und die Erreichung der
vereinbarten Ziele ermittelt werden konnte, voraussichtlich also im
Geschäftsjahr 2025.
Der Aufsichtsrat hat also die Vergütung sowohl an die
kurzfristige als auch an die langfristige Entwicklung der
Gesellschaft gekoppelt, so dass sie eine erfolgreiche und
nachhaltige Unternehmensführung unterstützt. Durch die nach
Auffassung des Aufsichtsrates getroffene Auswahl geeigneter
Leistungskriterien wurden gleichzeitig wichtige Anreize für die
Umsetzung der strategischen Neuausrichtung der Gruppe gesetzt.
Durch die Verknüpfung des LTI 1 mit der Entwicklung des
Aktienkurses ist außerdem eine hohe Übereinstimmung des Interesses
mit dem der Aktionäre gegeben.
II. |
Ralf Spielberger, Finanzvorstand
|
Der Aufsichtsrat hat mit Herrn Spielberger Ziele für den
Jahresbonus für das Geschäftsjahr 2023 vereinbart, die sich auf den
Konzernumsatz, das EBITDA, den Free Cashflow sowie auf individuelle
Ziele betreffend die budget- und zeitplangerechte Umsetzung des
„One ERP/CRM-Projektes“ beziehen. Voraussetzung für diesen
Jahresbonus ist eine Zielerreichung verschiedener vereinbarter KPIs
von kumuliert mehr als 80 Prozent. Bei einer Zielerreichung von 100
Prozent beträgt der Jahresbonus 125.000 Euro. Das Cap
(120-prozentige Zielerreichung) entspricht einem Bonusbetrag von
150.000 Euro. Die Auszahlung des Jahresbonus bzw. des anteiligen
Jahresbonus erfolgt in dem Monat, der auf die Beschlussfassung der
Hauptversammlung über den Jahresabschluss folgt und ist folglich in
die Tabelle als „gewährt“ eingeflossen.
Herrn Spielberger wurden als LTI, erste Komponente, zu Beginn
des vierjährigen Bonuszeitraums am 1. Oktober 2022 insgesamt
240.000 virtuelle Aktienoptionen zu einem Basispreis von 3,10 Euro
zugeteilt. Jeweils ein Viertel der virtuellen Aktienoptionen wird
nach 12, 24, 36 und 48 Monaten unverfallbar. In Abhängigkeit vom
Ausübungspreis, der keine Mindesthürde erfüllen muss, und dem
Zeitpunkt der Ausübungserklärung ist eine Feststellung der Höhe des
LTI erst später möglich. Der Betrag ist auf 15 Euro je virtueller
Aktienoption begrenzt (Cap). Die Aktienoptionen wurden im
Geschäftsjahr 2022 zu einem beizulegenden Zeitwert (fair value at
grant) in Höhe von 197 TEUR zugeteilt. Die Neubewertung gem. IFRS
2.30 zum Abschlussstichtag ergab einen beizulegenden Zeitwert in
Höhe von 153 TEUR. Die Bewertungsänderung wurde erfolgswirksam
erfasst. Zugleich wurde die entsprechende Rückstellung im
Jahresabschluss 2023 aufwandswirksam um 38 TEUR erhöht.
Des Weiteren wurden mit Herrn Spielberger Nachhaltigkeitsziele
vereinbart. Diese ESG-Kriterien beziehen sich zur Hälfte auf die
erfolgreiche Re-Zertifizierung von fünf ISO-Zertifizierungen und
zur Hälfte auf die Reduktion der CO2-Emissionen. Auf die
vereinbarten LTI-Ziele dieser zweiten Komponente (ESG) erhält Herr
Spielberger jährliche Abschlagszahlungen in Höhe von 28.000 Euro,
die am Ende des Bemessungszeitraums von vier Jahren verrechnet
werden. Voraussetzung ist eine Zielerreichung von mehr als 80
Prozent. Bei einer Zielerreichung von 100 Prozent beträgt dieser
LTI 195.000 Euro. Das Cap (120-prozentige Zielerreichung) liegt bei
einem Bonusbetrag von 234.000 Euro. Die Auszahlung erfolgt in dem
Monat, nachdem der Bonuszeitraum abgelaufen ist und die Erreichung
der vereinbarten Ziele ermittelt werden konnte, voraussichtlich
also im Geschäftsjahr 2026.
Der Aufsichtsrat hat also die Vergütung sowohl an die
kurzfristige als auch an die langfristige Entwicklung der
Gesellschaft gekoppelt, so dass sie eine erfolgreiche und
nachhaltige Unternehmensführung unterstützt. Durch die nach
Auffassung des Aufsichtrates getroffene Auswahl geeigneter
Leistungskriterien wurden gleichzeitig wichtige Anreize für die
Umsetzung der Unternehmensstrategie der Gruppe gesetzt. Durch die
Verknüpfung des LTI 1 mit der Entwicklung des Aktienkurses ist
außerdem eine hohe Übereinstimmung des Interesses mit dem der
Aktionäre gegeben.
BERECHNUNG DES BONUS | RALF
SPIELBERGER |
KPI |
Ziel |
IST |
Gewichtung |
Zielerreichung
in % |
Anteil Bonus |
Umsatz |
254,1 Mio. Euro |
241,8 Mio. Euro |
25 % |
<40 % |
0 € |
EBITDA |
30,4 Mio. Euro |
31,0 Mio. Euro |
25 % |
>150 % |
0 € |
Free Cashflow |
12,8 Mio. Euro |
9,1 Mio. Euro |
25 % |
>50 % |
0 € |
Budget ERP |
13,9 Mio. Euro |
13,2 Mio. Euro |
12,5 % |
100 % |
0 € |
Zeitplan ERP |
Milestones gem. AR-Sitzung
vom 1. Dezember 2022 |
Beurteilung Milestones |
12,5 % |
100 % |
0 € |
Summe |
|
|
100% |
<80% |
0 € |
Erläuterung der Angaben zu ausgeschiedenen Mitgliedern des
Vorstands
Im Geschäftsjahr 2023 wurde an ehemalige Mitglieder des
Vorstands Rentenzahlungen in Höhe von 64 TEUR (im Vorjahr 45 TEUR)
gewährt.
Leistungszusagen von Dritten
Die Mitglieder des Vorstands haben keine Leistungszusagen von
Dritten erhalten, weder konzernintern noch konzernextern, die im
Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Vorstandsmitglieder der
Francotyp-Postalia Holding AG stehen.
Leistungen im Fall der vorzeitigen Beendigung
Beruht der Widerruf der Bestellung zum Vorstand auf einem
wichtigen Grund, der nicht zugleich ein wichtiger Grund im Sinne
des § 626 BGB für die fristlose Kündigung des Dienstvertrages ist,
hat das Vorstandsmitglied Anspruch auf eine pauschale, am Tage der
rechtlichen Beendigung fällige Abfindung. Die Höhe der dann
fälligen Abfindung entspricht einem prozentualen Anteil der letzten
Jahresvergütung des jeweiligen Vorstandsmitglieds, bestehend aus
Festgehalt und STI ohne LTI und ohne sonstige Entgeltkomponenten.
Dieser entspricht in jedem Fall jedoch maximal insgesamt der Höhe
der Festvergütungsansprüche für die restliche Vertragslaufzeit.
Im Falle einer sonstigen vorzeitigen Beendigung des
Dienstvertrages ohne wichtigen Grund nach § 626 BGB können die
Gesellschaft und das Vorstandsmitglied gesonderte Regelungen
treffen; dabei dürfen Zahlungen an das Vorstandsmitglied
einschließlich Nebenleistungen den Wert einer Jahresvergütung nicht
überschreiten (Abfindungs-Cap) und nicht mehr als die Restlaufzeit
des Dienstvertrages vergüten. Für die Berechnung des
Abfindungsanspruchs und des Abfindungs-Caps ist auf die
Gesamtvergütung des letzten abgelaufenen Geschäftsjahres
abzustellen; vor Ablauf des ersten Geschäftsjahres wird auf das
laufende Geschäftsjahr (pro-rata) abgestellt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied aufgrund einer schwerwiegenden
Pflichtverletzung aus seinem Dienstverhältnis aus
(„Bad-Leaver-Situation“), können auch die unverfallbaren sowie die
bereits zur Ausübung fälligen virtuellen Aktienoptionen nicht mehr
ausgeübt werden. Sämtliche virtuelle Aktienoptionen verfallen
ersatzlos.
Sollte zukünftig ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit
einem Mitglied des Vorstands vereinbart werden, würde die
Abfindungszahlung auf die Karenzentschädigung angerechnet
werden.
Erfolgt ein Widerruf der Bestellung gemäß § 84 Abs. 3 AktG
innerhalb von drei Monaten nach dem Bekanntwerden eines
Kontrollwechsels (Change-of-Control) auf Betreiben des neuen
Mehrheitsgesellschafters und beruht der Widerruf nicht auf einem
wichtigen Grund gemäß § 626 BGB, so erhöht sich der
Abfindungsanspruch auf den Betrag der Jahresgesamtvergütung des
letzten abgelaufenen Geschäftsjahres, maximal jedoch auf die Höhe
der Vergütungsansprüche für die restliche Vertragslaufzeit.
Leistungen im Fall der regulären Beendigung
Für den Fall der regulären Beendigung eines Vorstandsvertrags
wurden keine separaten Regelungen vorgesehen und keine
diesbezüglichen Vereinbarungen getroffen. Insbesondere wurden keine
Leistungen der Gesellschaft für eine Altersversorgung zugesagt.
Ausblick auf das Geschäftsjahr 2024 aus
Vergütungssicht
Der Aufsichtsrat hat keine Anpassungen der Vergütungshöhen oder
Änderungen im Vergütungssystem beschlossen.
2. |
Vergütungssystem des Aufsichtsrats
|
Beschlussfassung über das Vergütungssystem für die Mitglieder
des Aufsichtsrats
Über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats beschließt
die Hauptversammlung. Die Vergütung ist in § 17 der Satzung der
Gesellschaft festgelegt. Vorstand und Aufsichtsrat überprüfen die
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder regelmäßig. Kommen sie zu dem
Ergebnis, dass eine Anpassung notwendig ist, schlagen sie sie der
Hauptversammlung vor. Die letzte Änderung des Vergütungssystems
wurde auf der Hauptversammlung 2022 mit einer Mehrheit von 99,69
Prozent des vertretenen Kapitals beschlossen.
Ausgestaltung und Anwendung des Vergütungssystems für den
Aufsichtsrat
Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat ist in der Satzung
geregelt und gibt sowohl den abstrakten als auch den konkreten
Rahmen für die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder vor. Hierdurch
ist gewährleistet, dass die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
stets dem von der Hauptversammlung beschlossenen Vergütungssystem
entspricht.
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats besteht aus einer
Grundvergütung sowie Zuschlägen, die für die Übernahme bestimmter
Funktionen angesichts des damit zusätzlichen Arbeitsaufwands
gewährt werden.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste jährliche
Vergütung von 40.000 Euro (VJ: 40.000 Euro) für jedes volle
Geschäftsjahr in diesem Amt. Für den Vorsitzenden beträgt die feste
Vergütung 200 Prozent (VJ: 200 Prozent) der Vergütung der übrigen
Mitglieder des Aufsichtsrats. Der stellvertretende Vorsitzende
erhält wie im Vorjahr keinen Zuschlag auf die Grundvergütung.
Aufgrund des damit regelmäßig verbundenen erhöhten
Vorbereitungs- und Arbeitsaufwands und entsprechend der Empfehlung
G.17 DCGK erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats je
Mitgliedschaft in einem Ausschuss eine zusätzliche jährliche
Vergütung von 10 Prozent der Grundvergütung, sofern ein solcher in
dem betreffenden Geschäftsjahr mindestens zweimal getagt hat.
Derzeit hat der Aufsichtsrat angesichts seiner Zahl von drei
Mitgliedern keine Ausschüsse eingerichtet.
Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nicht während
eines vollen Geschäftsjahres angehört haben oder jeweils den
Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz des Aufsichtsrats nicht
während eines vollen Geschäftsjahres innegehabt haben, erhalten die
Vergütung zeitanteilig unter Aufrundung auf volle Monate.
Die Vergütung wird im letzten Monat des jeweiligen
Geschäftsjahrs ausgezahlt.
Die Gesellschaft stellt den Mitgliedern des Aufsichtsrats
Versicherungsschutz in einem für die Ausübung der
Aufsichtsratstätigkeit angemessen Umfang zur Verfügung und
entrichtet die hierfür fälligen Prämien. Außerdem erstattet die
Gesellschaft jedem Aufsichtsratsmitglied die ihm bei der Ausübung
seines Amtes entstandenen angemessen und nachgewiesenen Auslagen
sowie die auf die Vergütung gegebenenfalls entfallende
Umsatzsteuer.
Eine variable Vergütung, die vom Erreichen bestimmter Erfolge
bzw. Ziele abhängt, ist für die Aufsichtsratsmitglieder nicht
vorgesehen. Der Aufsichtsrat kann damit seine Entscheidungen zum
Wohle der Gesellschaft und damit an einer langfristigen
Geschäftsstrategie und einer nachhaltigen Entwicklung ausrichten,
ohne dabei anderweitige Motive zu verfolgen. Aufgrund der
besonderen Art der Aufsichtsratsvergütung, welche sich wegen des
aufsichtsrechtlichen Charakters grundlegend von der Tätigkeit von
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Gesellschaft unterscheidet,
erfolgt kein sogenannter vertikaler Vergleich mit der
Arbeitnehmervergütung.
Die Hauptversammlung wird zukünftig mindestens alle vier Jahre
über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder beschließen. Der
Aufsichtsrat wird daher künftig mindestens alle vier Jahre eine
Analyse seiner Vergütung vornehmen, um der Hauptversammlung
gemeinsam mit dem Vorstand einen entsprechenden Beschlussvorschlag
zu unterbreiten. Im Geschäftsjahr 2023 wurde das Vergütungssystem
für den Aufsichtsrat in allen Aspekten wie in dem neu gefassten §
17 der Satzung der Gesellschaft geregelt angewendet. Die Mitglieder
des Aufsichtsrats haben im Berichtsjahr keine weiteren Vergütungen
bzw. Vorteile für persönlich erbrachte Leistungen, insbesondere
keine Beratungs- und Vermittlungsleistungen, erhalten. Den
Aufsichtsratsmitgliedern wurden darüber hinaus weder Kredite noch
Vorschüsse gewährt noch wurden zu ihren Gunsten
Haftungsverhältnisse eingegangen.
Individualisierte Offenlegung der Vergütung des
Aufsichtsrats
Die folgende Tabelle stellt die Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder im abgelaufenen Geschäftsjahr nach § 162
AktG dar, wobei die Vergütung dem Geschäftsjahr zugerechnet wird,
in dem die zugrunde liegende Tätigkeit vollständig erbracht worden
ist ("erdienungsorientierte Sichtweise"):
VERGÜTUNG DES AUFSICHTSRATS (GEWÄHRT
UND GESCHULDET) |
In € |
|
2023 |
2022 |
|
Dr. Alexander Granderath |
Mitglied seit 10.11.2020,
Vors. d. AR bis 6.2.2024 |
80.000 |
80.000 |
|
Klaus Röhrig |
Mitglied seit 01.04.2013 |
40.000 |
40.000 |
|
Johannes Boot |
Mitglied seit 14.06.2023 Vors. d. AR
seit 6.2.2024 |
21.918 |
0 |
|
Lars Wittan |
Mitglied bis 14.06.2023 |
18.082 |
40.000 |
Gesamtvergütung |
160.000 |
160.000 |
Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und
Ertragsentwicklung
Die folgende vergleichende Darstellung stellt die jährliche
Veränderung der Vergütung der gegenwärtigen und früheren Vorstands-
und Aufsichtsratsmitglieder, der Ertragsentwicklung der
Gesellschaft und der Vergütung von Arbeitnehmern auf
Vollzeitäquivalenzbasis dar. Die durchschnittliche Vergütung der
Arbeitnehmer umfasst den Personalaufwand für Löhne und Gehälter,
für Nebenleistungen, für Arbeitgeberanteile der Sozialversicherung
sowie für jegliche dem Geschäftsjahr zuzurechnenden kurzfristig
variablen Vergütungsbestandteile. So entspricht auch die Vergütung
der Arbeitnehmer - im Einklang mit der Vergütung des Vorstands und
des Aufsichtsrats - im Grundsatz der gewährten und geschuldeten
Vergütung im Sinne von § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG. Für die Vergütung
der Arbeitnehmer (ohne Auszubildende und Aushilfen) wurde auf die
durchschnittlichen Löhne und Gehälter der Mitarbeiter der Gruppe in
Deutschland im jeweiligen Geschäftsjahr abgestellt.
Veränderung in % |
2023 zu 2022 |
Gegenwärtige
Vorstandsmitglieder |
|
Carsten Lind |
-46,8 |
|
Ralf Spielberger |
0,2 |
Ehemalige
Vorstandsmitglieder |
|
Martin Geisel (bis 30.9.2022) |
-100,0 |
Ehemalige Vorstandsmitglieder, die
länger als vor 10 Jahren ausgeschieden sind |
42,2 |
Gegenwärtige
Aufsichtsratsmitglieder |
|
Dr. Alexander Granderath |
0,0 |
|
Klaus Röhrig |
0,0 |
|
Johannes Boot |
100,0 |
|
Lars Wittan (bis 14.06.2023, danach
ehemaliges Aufsichtsratsmitglied) |
-54,8 |
Entwicklung der
Gesellschaft |
|
Jahresüberschuss der Francotyp-Postalia
Holding AG (HGB)1) |
n.a.1) |
|
EBITDA des FP-Konzerns (IFRS) |
12,3 |
Durchschnittliche Vergütung der
Arbeitnehmer 2023 zu 2022 |
6,0 |
Durchschnittliche Vergütung der
Arbeitnehmer 2022 zu 2021 |
5,1 |
Durchschnittliche Vergütung der
Arbeitnehmer 2021 zu 2020 |
2,6 |
1) Der Jahresüberschuss der Francotyp-Postalia
Holding AG belief sich 2022 auf -2,1 Mio. Euro und 2023 auf 26,7
Mio. Euro.
Die Angaben zur Vergütung der Vorstandsmitglieder stellen auf
die gewährte und geschuldete Vergütung ab.
Lars Wittan ist im Geschäftsjahr 2023 aus dem Aufsichtsrat
ausgeschieden. Johannes Boot ist neues Mitglied des
Aufsichtsrats.
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung
des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die Francotyp-Postalia Holding AG, Berlin
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der Francotyp-Postalia Holding
AG, Berlin, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31.
Dezember 2023 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162
Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang
mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht
inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht
in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2
AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf
den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in
Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW
Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162
Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (09.2023)) durchgeführt. Unsere
Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im
Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks
weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die
Anforderungen des IDW Qualitätsmanagementstandards: Anforderungen
an das Qualitätsmanagement in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QMS
1 (09.2022)) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der
Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für
Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der
Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die
Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der
dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG
entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen
Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung
eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben,
zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen
aufgrund von dolosen Handlungen (d. h. Manipulationen der
Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu
erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und
hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir
durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle
Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche
Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der
einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des
Vergütungsberichts nicht geprüft.
Berlin, den 30. April 2024
|
KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft |
|
|
Cheung
Wirtschaftsprüfer |
Klein
Wirtschaftsprüfer |
|
Ergänzende Angaben zu Punkt 9 der Tagesordnung
(Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die
Mitglieder des Vorstands)
Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der
Francotyp-Postalia Holding AG gemäß § 87a Abs. 1 AktG
Vorbemerkung
Das bisherige Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder wurde
von der ordentlichen Hauptversammlung der Francotyp-Postalia
Holding AG am 16. Mai 2021 gebilligt und ist mit Wirkung ab dem 27.
April 2021 in Kraft getreten.
Der Aufsichtsrat hat bisherige Vergütungssystem für den Vorstand
einer eingehenden Prüfung unterzogen und mit dem Ziel überarbeitet,
die kurzfristige Incentivierung des Vorstands flexibler anhand der
jeweiligen Situation gestalten zu können und die langfristigen
Anreize überwiegend am Shareholder Value im Sinne eines Total
Shareholder Returns ausrichten zu können.
Environmental/Social/Governance ("ESG")-Aspekte können dabei
sowohl bei der kurz- als auch bei der langfristigen variablen
Vergütung berücksichtigt werden.
Das überarbeitete Vergütungssystem soll nach dem Beschluss der
Hauptversammlung rückwirkend zum Beginn des 1. Januar 2024 für alle
Vorstandsmitglieder gelten, deren Dienstverträge neu abgeschlossen,
verlängert oder anderweitig geändert werden. Um das
Vergütungssystem umzusetzen, beabsichtigt der Aufsichtsrat, mit den
Vorstandsmitgliedern entsprechende Anpassungen der Dienstverträge
zu vereinbaren.
1. |
Grundlagen und strategische Ausrichtung des
Vorstandsvergütungssystems
|
Als weltweit tätiger Dienstleister und Experte für die
Briefkommunikation verfolgt die Francotyp-Postalia eine nachhaltige
Wachstumsstrategie. Das Vergütungssystem des Vorstands dient
insoweit als wichtiges Element für die Ausrichtung der
Francotyp-Postalia und trägt wesentlich zur Förderung der
Geschäftsstrategie und Steigerung der operativen Performance und
damit zum langfristigen Erfolg der Gruppe bei. Unser Ziel ist es,
eine erfolgreiche und nachhaltige Unternehmensführung zu
unterstützen, indem die Vergütung der Vorstandsmitglieder sowohl an
die kurzfristige als auch an die langfristige Entwicklung der
Gesellschaft gekoppelt ist. Durch die Wahl geeigneter
Leistungskriterien werden gleichzeitig wichtige Anreize für die
Umsetzung der strategischen Neuausrichtung der Gruppe gesetzt.
Das Vergütungssystem umfasst leistungsbezogene und am
Unternehmenserfolg orientierte Parameter. Zudem wird zu einem
signifikanten Anteil die Entwicklung des Aktienkurses honoriert,
wodurch die Zielsetzung des Managements und das unmittelbare
Interesse der Aktionäre noch stärker in Einklang gebracht
werden.
2. |
Festlegung, Umsetzung und Überprüfung des
Vergütungssystems
|
Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands wurde vom
Aufsichtsrat in Übereinstimmung mit §§ 87 Abs. 1, 87a Abs. 1 AktG
beschlossen. Bei allen Vergütungsentscheidungen wird der
Aufsichtsrat die Vorgaben des Aktiengesetzes beachten und sich an
den Empfehlungen des DCGK - soweit keine Abweichung nach § 161 AktG
erklärt wurde - orientieren.
Der Aufsichtsrat überprüft regelmäßig die Angemessenheit und
Üblichkeit der Vergütung der Vorstandsmitglieder - sowohl
gesamthaft als auch hinsichtlich der einzelnen
Vergütungsbestandteile - und strebt bei Bedarf Anpassungen an, um
innerhalb des regulatorischen Rahmens ein marktübliches und
zugleich wettbewerbsfähiges Vergütungspaket für die
Vorstandsmitglieder sicherzustellen. Kriterien für die
Angemessenheit der Vergütung sind die Aufgaben des einzelnen
Vorstandsmitglieds, die persönliche Leistung sowie die
wirtschaftliche Lage der Gruppe.
Die Beurteilung der Üblichkeit der Vergütung erfolgt sowohl im
Vergleich zu anderen Unternehmen (horizontaler Vergleich) als auch
innerhalb der Francotyp-Postalia Gruppe anhand des Verhältnisses
der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises und
der Belegschaft insgesamt (vertikaler Vergleich). Aufgrund der
Größe der Francotyp-Postalia - gemessen an den Kriterien Umsatz,
Mitarbeiter und Marktkapitalisierung - werden für den horizontalen
Vergleich die Unternehmen im Bereich der Frankiermaschinen und auch
des Postversands herangezogen. Hierbei werden die unmittelbaren
Mitbewerber der Gesellschaft im Besonderen betrachtet, sofern deren
Vergütungsparameter ermittelbar sind. Hierbei ist zu
berücksichtigen, dass die mittelständisch geprägten Mitbewerber
vielfach nicht börsennotiert sind und damit entsprechende
Vergütungshöhen und -strukturen nicht immer nachvollziehbar zur
Verfügung stehen. Zudem berücksichtigt der Aufsichtsrat regelmäßig,
wie sich die wirtschaftliche Lage der Francotyp-Postalia im
Vergleich zu den Unternehmen des SDAX entwickelt. Zur
Angemessenheitsprüfung und Beurteilung der Üblichkeit der
Vorstandsvergütung innerhalb des Unternehmens (vertikaler
Vergleich) wird für den oberen Führungskreis auf die
Managementebenen unterhalb des Vorstands der Francotyp-Postalia
Holding AG abgestellt, für die Belegschaft insgesamt auf die
Durchschnittsvergütung der Vollzeitbeschäftigten der Gruppe in
Deutschland. Hierbei werden sowohl das aktuelle Verhältnis als auch
die Veränderung des Verhältnisses im Zeitverlauf berücksichtigt.
Die externe und interne Angemessenheit werden in regelmäßigen
Abständen überprüft.
Im Falle wesentlicher Änderungen des Vergütungssystems,
mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem der
Hauptversammlung erneut zur Billigung vorgelegt.
Der Aufsichtsrat kann - entsprechend den gesetzlichen Vorgaben
in § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG - vorübergehend von den Vorgaben des
Vergütungssystems abweichen, wenn dies im Interesse des
langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Dies
kann etwa bei außergewöhnlichen, nicht vorhersehbaren Entwicklungen
wie einer schwerwiegenden Finanz- und Wirtschaftskrise der Fall
sein; allein allgemein ungünstige Marktentwicklungen stellen keine
solchen außergewöhnlichen, nicht vorhersehbaren Entwicklungen dar.
Eine Abweichung vom Vergütungssystem ist nur durch einen
entsprechenden Beschluss des Aufsichtsrats nach sorgfältiger
Prüfung der Notwendigkeit möglich. Die Bestandteile des
Vergütungssystems, von denen unter den genannten Umständen
abgewichen werden kann, sind das Verfahren, die Vergütungsstruktur,
die einzelnen Vergütungsbestandteile und deren Leistungskriterien.
Ferner kann in diesem Fall der Aufsichtsrat vorübergehend
zusätzliche Vergütungsbestandteile gewähren oder einzelne
Vergütungsbestandteile durch andere Vergütungsbestandteile
ersetzen, soweit dies erforderlich ist, um die Angemessenheit der
Vorstandsvergütung in der konkreten Situation
wiederherzustellen.
Die für die Behandlung von Interessenkonflikten von
Aufsichtsratsmitgliedern geltenden Regelungen sind auch bei den
Verfahren zur Festlegung, Umsetzung und Überprüfung der Vergütung
und des Vergütungssystems zu beachten.
3. |
Überblick über die Ausgestaltung des
Vergütungssystems
|
3.1 |
Vergütungsbestandteile und -struktur
|
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich aus
erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen Elementen zusammen.
Erstere umfassen die Festvergütung und Nebenleistungen. Zur
erfolgsabhängigen Vergütung zählen der Short Term Incentive mit
einer Laufzeit von einem Jahr (auch „STI“ oder
„Jahresbonus“) sowie der Long-Term Incentive mit einer
Laufzeit von vier Jahren (auch „LTI“) oder
„Langfristbonus“). Die Höhe der erfolgsabhängigen
Vergütungsbestandteile bestimmt sich anhand der vom Aufsichtsrat
festgelegten finanziellen und nicht-finanziellen Ziele.
Die Summe aller erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen
Vergütungsbestandteile bildet die Gesamtvergütung der
Vorstandsmitglieder. Der Aufsichtsrat legt auf Basis des
Vergütungssystems für jedes Vorstandsmitglied eine konkrete
Zielgesamtvergütung fest, die in einem angemessenen Verhältnis zu
den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage
des Unternehmens steht und die übliche Vergütung nicht ohne
Weiteres übersteigt. Die Zielgesamtvergütung setzt sich aus der
Summe aller für die Gesamtvergütung maßgeblichen
Vergütungsbestandteile zusammen. Der Anteil der langfristigen
variablen Vergütung an der Zielgesamtvergütung übersteigt den
Anteil der kurzfristigen variablen Vergütung an der
Zielgesamtvergütung.
Die Vergütungsstruktur ist dabei auf eine nachhaltige und
langfristige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet. Jeweils für
ein Geschäftsjahr soll die erfolgsunabhängige Vergütung
(Festvergütung einschließlich Nebenleistungen) im Regelfall
(100%ige Zielerreichung) etwa 30-40 % der Gesamtvergütung
ausmachen, der Anteil des STI etwa 5-15 % und der Anteil des LTI
etwa 45-65 %. Hiermit wird sichergestellt, dass die variable
Vergütung, die sich aus dem Erreichen langfristig orientierter
Ziele ergibt, den Anteil übersteigt, der sich aus kurzfristig
orientierten Zielen ergibt.
Sowohl die einzelnen variablen Vergütungskomponenten als auch
die Summe aller Vergütungskomponenten der Vorstandsmitglieder
inklusive Nebenleistungen sind begrenzt. Zum einen sind für die
erfolgsabhängigen Bestandteile sowie einzelne ihrer Elemente
jeweils Höchstgrenzen festgelegt. Zum anderen hat der Aufsichtsrat
gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine Maximalvergütung
festgelegt, welche den tatsächlich zufließenden Gesamtbetrag der
für ein bestimmtes Geschäftsjahr gewährten Vergütung (Festvergütung
+ Nebenleistungen + Auszahlung aus STI + Auszahlung aus LTI)
beschränkt. Für den Vorstandsvorsitzenden beläuft sich die
jährliche Maximalvergütung auf 4 Mio. € brutto, für die
ordentlichen Vorstandsmitglieder auf je 2 Mio. € brutto. Diese
Maximalvergütungen werden lediglich dann ermöglicht, wenn sich der
Aktienkurs der Gesellschaft in einem derartigen Maße steigert, dass
die maximale Vergütung aus den Phantom Shares generiert wird.
4. |
Das Vergütungssystem im Detail
|
4.1 |
Erfolgsunabhängige Vergütungsbestandteile
|
Die Vorstandsmitglieder erhalten ein Jahresfixgehalt in zwölf
gleichen monatlichen Raten. Dies stellt ein sicheres und planbares
Einkommen für die Vorstandsmitglieder dar.
Zusätzlich zur Festvergütung können den Vorstandsmitgliedern
marktübliche Nebenleistungen gewährt werden. Diese können
beispielsweise Folgendes umfassen: Die Privatnutzung von
Firmen-PKW, Sonderzahlungen wie die Zahlung von Schulgeld, Wohn-,
Miet- und Umzugskosten, Zuschüsse und Zusagen zur Altersversorgung,
Zuschüsse zur Unfall-, Lebens- und Krankenversicherung oder anderen
Versicherungen.
Zudem kann als Nebenleistung im Einzelfall eine angemessene
Zahlung aus Anlass des Amtsantritts eines neuen Vorstandsmitglieds
gewährt werden. Durch eine solche Zahlung können u.a. Verluste
variabler Vergütung ausgeglichen werden, die ein Vorstandsmitglied
durch den Wechsel zur Gesellschaft bei einem früheren Dienstgeber
erleidet.
Nebenleistungen können einmalig oder wiederholt (z.B. in Form
monatlicher Zahlungen) gewährt werden.
4.2 |
Erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile
|
Als erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile werden kurz- und
langfristige variable Vergütungen gewährt.
4.2.1 |
Short-Term-Incentive (STI)
|
Das Vorstandsmitglied erhält für seine Leistungen für die
Gesellschaft einen Jahresbonus (STI) aufgrund der Erreichung
kurzfristiger Ziele. Ihm liegt ein einjähriger Bemessungszeitraum
zugrunde.
Mit dem jeweiligen Vorstandsmitglied wird im Dienstvertrag ein
Zielbetrag vereinbart, der bei 100%-Zielerreichung gewährt wird
("STI-Zielbetrag"). Der Betrag der STI-Zahlung ergibt sich
aus der Multiplikation des Grades der Zielerreichung mit dem
STI-Zielbetrag des jeweiligen Vorstandsmitglieds. Bei
Zielüberschreitung findet eine Erhöhung bis maximal 200 % des
STI-Zielbetrags statt Bei Zielerreichung bis zu einer
festzulegenden Mindestschwelle reduziert sich die STI-Zahlung
linear, darunter entfällt sie vollständig.
Die festzulegenden Bemessungsfaktoren für den STI sollen
finanzielle und nicht-finanzielle Ziele umfassen. Die
Bemessungsfaktoren sowie deren Gewichtung werden jährlich
spätestens bis zum Ablauf des dritten Monats des jeweiligen
Geschäftsjahres zwischen Aufsichtsrat und dem Vorstandsmitglied neu
vereinbart. Sofern hierbei kein Einvernehmen erzielt wird, trifft
der Aufsichtsrat die Festlegungen nach pflichtgemäßem Ermessen. Als
finanzielle Ziele können z.B. Umsatz, EBITDA, Free Cashflow oder
ROCE vereinbart werden. Als nichtfinanzielle Ziele sollen
insbesondere strategische Ziele vereinbart bzw. vorgegeben werden,
die den Beitrag der Vorstandsmitglieder zur Umsetzung der
Unternehmensstrategie und damit auch zur langfristigen Entwicklung
der Gesellschaft berücksichtigen. Weiterhin können sich
nicht-finanzielle Ziele insbesondere auf Integrität,
Mitarbeiterzufriedenheit und Diversity sowie weitere ESG-Aspekte
beziehen. Im Hinblick auf die finanziellen Ziele ist der
Aufsichtsrat berechtigt, die zur Bewertung herangezogenen
Ergebnisgrößen um außergewöhnliche Bestandteile zu bereinigen.
Für die nicht-finanziellen Ziele soll im Rahmen der
Zielvereinbarung bzw. -vorgabe nachvollziehbar definiert werden,
unter welchen Voraussetzungen das jeweilige Ziel vollständig (zu
100%) erreicht ist und welche Parameter zur Beurteilung des Grades
der Zielerreichung herangezogen werden.
Ist das Vorstandsmitglied während eines Geschäftsjahres nicht
von Anfang bis Ende im aktiven Dienst (z.B. aufgrund einer
unterjährigen Beendigung des Dienstvertrages oder einer
unterjährigen Freistellung), reduziert sich die jeweilige
STI-Zahlung zeitanteilig. Für Fälle signifikanter Fehlzeiten (z.B.
wegen Krankheit oder anderweitiger Dienstunfähigkeit) während
aktiver Dienstzeiten können entsprechende Regelungen getroffen
werden.
Die STI-Zahlung ist grundsätzlich zusammen mit der Zahlung der
monatlichen Fixvergütung des Monats fällig, in dem der Aufsichtsrat
den Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das betreffende
Geschäftsjahr gebilligt hat.
4.2.2 |
Long-Term Incentive (LTI)
|
Weiterhin gewährt die Gesellschaft dem Vorstandsmitglied einen
an der nachhaltigen Unternehmensentwicklung ausgerichteten
Langfristbonus (LTI) in Form von Phantom Shares, die zu
mindestens 80 % die Entwicklung des Total Shareholder Returns
(Gesamtrendite - Steigerung des Aktienkurses zuzüglich
ausgeschütteter Dividenden) als finanzielles Erfolgsziel und zu bis
zu 20 % die Erfüllung eines oder mehrerer festzusetzender ESG-Ziele
als nichtfinanzielles Erfolgsziel abbilden.
4.2.2.1 |
Ausübungsvoraussetzungen
|
Als Voraussetzung für die Ausübung von Phantom Shares kann
vorgesehen werden, dass der Total Shareholder Return für den
Zeitraum zwischen Ausgabe der Phantom Shares und dem
Ausübungszeitpunkt (Betrachtungszeitraum) einen Mindest-Prozentsatz
erreicht (Ausübungshürde).
Der Auszahlungsbetrag je Phantom Share (brutto) entspricht zu
mindestens 80 % dem positiven Total Shareholder Return im
Betrachtungszeitraum, zu dessen Berechnung eine Reinvestition
ausgeschütteter Dividenden unterstellt wird. Für die Berechnung der
Aktienkurssteigerung kann vorgesehen werden, dass auf den
Mittelkurs der Aktien der Gesellschaft über einen Zeitraum vor
Ausgabe und/oder Ausübung der Phantom Shares abzustellen ist. Für
den Fall der Überschreitung eines vorab bestimmten prozentualen
Total Shareholder Returns kann eine Erhöhung des anteiligen
Auszahlungsbetrags je Phantom Share vereinbart werden.
Bis zu 20 % des Auszahlungsbetrags je Phantom Share (brutto)
berechnen sich nach dem Grad der Erreichung der festgesetzten
ESG-Ziele.
4.2.2.3 |
Begrenzung der Auszahlungshöhe (Cap)
|
Phantom Shares, für die die Ausübungsvoraussetzungen im Übrigen
vorliegen, können nicht ausgeübt werden, wenn und soweit der
erzielte Bruttoerlös aus sämtlichen ausgeübten Phantom Shares die
Festvergütung zzgl. Nebenleistungen, die das Vorstandsmitglied seit
der Gewährung der Phantom Shares tatsächlich erhalten hat, ohne
diese Begrenzung um mehr als das Achtfache überschreiten würde.
4.2.2.4 |
Ausübungsfenster und Verfall
|
Die gewährten Phantom Shares können erst nach Ablauf einer im
Dienstvertrag festgelegten Wartefrist nach dem Tag der Gewährung
ausgeübt werden, die im Regelfall vier Jahre umfasst. Dies gilt
auch, sofern die Bestelldauer bzw. die Laufzeit des Dienstvertrags
kürzer ist. Der Bemessungszeitraum des LTI entspricht damit der
Wartefrist für die Ausübung der Phantom Shares. Die Ausübung kann
innerhalb einer vertraglich festgelegten Frist (regelmäßig neun
Monate) ggf. zuzüglich einer vom Aufsichtsrat festgelegten
Ausübungssperrfrist nach Ende der Wartefrist erfolgen; ansonsten
verfallen die nicht ausgeübten Phantom Shares.
Phantom Shares verfallen zudem grundsätzlich anteilig im
Verhältnis der zum Zeitpunkt der Gewährung geltenden Dauer des
Dienstvertrags zu dessen etwaiger tatsächlichen (kürzeren) Dauer
(z.B. verfallen ein Viertel der gewährten Phantom Shares, wenn der
anfänglich für vier Jahre geschlossene Dienstvertrag bereits
vorzeitig nach drei Jahren endet).
Für den Fall eines Kontrollwechsel sowie im Fall einer
einvernehmlichen Aufhebung des Dienstvertrags können abweichende
Regelungen zu Ausübung und Verfall getroffen werden.
Bei außergewöhnlichen Ereignissen oder Entwicklungen ist der
Aufsichtsrat berechtigt, die Bedingungen des LTI nach billigem
Ermessen sachgerecht anzupassen. Hiervon nicht erfasst sind
allgemeine ungünstige Marktentwicklungen.
4.3 |
Share Ownership Guideline
|
Um die langfristige Anreizwirkung der variablen Vergütung und
damit deren Ausrichtung auf eine nachhaltige
Unternehmensentwicklung weiter zu erhöhen, können die
Vorstandsmitglieder verpflichtet werden, eine durch den
Aufsichtsrat zu bestimmende Anzahl an Aktien der Gesellschaft zu
erwerben und bis zum Ende ihres Dienstvertrags zu halten. Die
Anzahl der zu erwerbenden Aktien soll in einem angemessenen
Verhältnis zur Anzahl der gewährten Phantom Shares stehen und kann
durch die Vereinbarung eines maximalen Erwerbsaufwands
(einschließlich Erwerbsnebenkosten) beschränkt werden.
Der Aufsichtsrat ist berechtigt, den Vorstandsmitgliedern
zusätzlich zu den oben genannten Vergütungsbestandteilen eine
Ermessenstantieme zu gewähren. Eine Ermessenstantieme kann
insbesondere durch den Aufsichtsrat beschlossen werden, um
besondere Leistungen des Vorstands zu vergüten.
4.5 |
Sonstige vertragliche Bestimmungen
|
4.5.1 |
Berechtigung zur Rückforderung variabler
Vergütungsbestandteile
|
Der Aufsichtsrat ist berechtigt, die Auszahlungsbeträge aus der
variablen Vergütung nach pflichtgemäßem Ermessen anzupassen und
zurückzufordern, wenn der geprüfte Konzernabschluss und/oder die
Grundlage zur Feststellung sonstiger Ziele, die der Berechnung der
variablen Vergütung zugrunde liegen, nachträglich korrigiert werden
müssen, weil sie sich als objektiv fehlerhaft herausstellen, und
der Fehler zu einer Falschberechnung der variablen Vergütung
geführt hat. Der Rückforderungsanspruch besteht in Höhe der
Differenz zwischen den tatsächlich durch die Gesellschaft
geleisteten Auszahlungsbeträgen und den Auszahlungsbeträgen, die
nach den Regelungen über die variable Vergütung unter
Zugrundelegung der korrigierten Berechnungsgrundlagen hätten
ausbezahlt werden müssen.
Zudem kann der Aufsichtsrat bei schwerwiegenden Verstößen der
Vorstandsmitglieder gegen ihre gesetzlichen Pflichten die variablen
Vergütungsbestandteile teilweise oder vollständig (bis auf null)
reduzieren bzw. zurückfordern.
4.5.2 |
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte
|
4.5.2.1 |
Laufzeiten der Vorstandsdienstverträge
|
Die Laufzeiten der Vorstandsdienstverträge entsprechen der Dauer
der Bestellung des Vorstandsmitglieds. Bei einer Erstbestellung
legt der Aufsichtsrat die Dauer der Bestellung dem jeweiligen
Einzelfall angemessen und am Unternehmenswohl orientiert fest,
wobei die Bestellungsdauer grundsätzlich drei Jahre nicht
überschreiten soll. Der Wiederbestellungszeitraum beträgt maximal
fünf Jahre. Im Fall einer Wiederbestellung des Vorstandsmitglieds
verlängert sich der Dienstvertrag entsprechend der Dauer einer
erneuten Bestellung, anderenfalls endet er automatisch mit Ablauf
der vorgesehenen regulären Bestellungsdauer.
4.5.2.2 |
Leistungen bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
|
Endet der Dienstvertrag wegen eines nicht auf einem wichtigen
Grund gemäß § 626 BGB beruhenden Widerrufs der Bestellung gemäß §
84 Abs. 3 AktG im zeitlichen Zusammenhang mit einem Kontrollwechsel
bei der Gesellschaft oder wird der Dienstvertrag aus sonstigem
Anlass vorzeitig ohne wichtigen Grund nach § 626 BGB beendet,
dürfen Zahlungen an das Vorstandsmitglied einschließlich
Nebenleistungen den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht
überschreiten (Abfindungs-Cap) und nicht mehr als die Restlaufzeit
des Dienstvertrags vergüten. Für die Berechnung des
Abfindungsanspruchs und des Abfindungs-Caps ist auf die
Gesamtvergütung des letzten abgelaufenen Geschäftsjahres
abzustellen; vor Ablauf des ersten Geschäftsjahres wird
zeitanteilig auf das laufende Geschäftsjahr abgestellt.
Endet der Dienstvertrag wegen eines Widerrufs der Bestellung zum
Vorstand ohne zeitlichen Zusammenhang mit einem Kontrollwechsel aus
einem wichtigen Grund, der nicht zugleich ein wichtiger Grund im
Sinne des § 626 BGB für die fristlose Kündigung des Dienstvertrags
ist, hat das Vorstandsmitglied Anspruch auf eine pauschale, am Tage
der rechtlichen Beendigung fällige Abfindung. Die Höhe der dann
fälligen Abfindung entspricht einem prozentualen Anteil der letzten
Jahresvergütung des jeweiligen Vorstandsmitglieds, bestehend aus
Festvergütung und STI ohne LTI und ohne Nebenleistungen und
sonstige Leistungen. Die Abfindung beträgt in diesem Fall jedoch
maximal insgesamt die Höhe der Festvergütungsansprüche für die
restliche Vertragslaufzeit.
Im Rahmen der Leistungen bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
können auch solche noch offenen erfolgsabhängigen
Vergütungsbestandteile, die für Zeiträume vor dem Datum der
Vertragsbeendigung gewährt wurden, im Rahmen einer
Aufhebungsvereinbarung durch Vereinbarung einer unterstellten
Zielerreichung und Zahlung vor Ablauf der Warte- und ggf.
Ausübungssperrfrist bzw. des Bemessungszeitraums abgegolten werden.
Dabei sind die vorstehenden Abfindungs-Caps zu beachten.
4.5.2.3 |
Unterjähriger Ein- und Austritt
|
Im Falle eines unterjährigen Ein- und Austritts wird die
Gesamtvergütung entsprechend der Dauer des Dienstverhältnisses in
dem relevanten Geschäftsjahr zeitanteilig gewährt.
4.5.2.4 |
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
|
Der Aufsichtsrat kann für die Vorstandsmitglieder ein
nachvertragliches Wettbewerbsverbot unter Anrechnung einer
möglichen Abfindungszahlung auf eine Karenzentschädigung und mit
einer Verzichtsmöglichkeit der Gesellschaft vereinbaren.
4.5.2.5 |
Konzerninterne/-fremde Vergütung für
Aufsichtsratsmandate
|
Sofern Vorstandsmitglieder Aufsichtsratsmandate innerhalb der
Gruppe der Francotyp-Postalia wahrnehmen und hierfür eine Vergütung
erhalten, wird diese Vergütung auf die Vorstandsbezüge
angerechnet.
Sofern Vorstandsmitglieder externe Aufsichtsratsmandate
wahrnehmen und die Mandatsübernahme im Zusammenhang mit der
Vorstandstätigkeit und im Interesse der Francotyp-Postalia erfolgt,
wird eine etwaige Vergütung ebenfalls angerechnet.
II. |
Informationen zur Teilnahme an der Hauptversammlung
|
1. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des
Stimmrechts oder durch Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und zur
Wahrnehmung der sonstigen ausübbaren Aktionärsrechte sind nur
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft
unter der nachfolgenden Adresse anmelden und ihre Berechtigung
nachweisen.
Gemäß Ziffer 20 Abs. 2 der Satzung erfolgt der Nachweis der
Berechtigung zur Ausübung der versammlungsbezogenen Aktionärsrechte
durch einen in Textform in deutscher oder englischer Sprache
erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär
gemäß § 67c Abs. 3 AktG bzw. Art. 5 der EU-Durchführungsverordnung
2018/1212 (EU-DVO).
Der Nachweis hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor
der Hauptversammlung - also Montag, 3. Juni 2024, 24.00 Uhr (MESZ)
- zu beziehen.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilbesitzes müssen der
Gesellschaft jeweils unter der nachstehend genannten Adresse in
Textform (schriftlich oder per E-Mail) und in deutscher oder
englischer Sprache spätestens bis zum Ablauf des 18. Juni 2024,
24:00 Uhr (MESZ), („Anmeldefrist“) zugegangen sein:
Francotyp-Postalia Holding
AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de |
Der Nachweisstichtag („Record Date“) ist das
entscheidende Datum für die Berechtigung zur Ausübung des
Stimmrechts und der sonstigen ausübbaren Aktionärsrechte. Im
Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung des Stimmrechts
und der sonstigen ausübbaren Aktionärsrechte als Aktionär nur, wer
den Nachweis des Anteilsbesitzes auf den Nachweisstichtag erbracht
hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben
hierfür keine Bedeutung. Mit dem Nachweisstichtag ist keine Sperre
für die Veräußerbarkeit der Aktien verbunden. Aktionäre, die sich
ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch
dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem
Nachweisstichtag veräußern. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach
dem Nachweisstichtag erworben haben, sind nicht stimmberechtigt,
soweit sie sich nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung
ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag ist im Übrigen kein
relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
|
2. |
Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung
teilnehmen, können ihr Stimmrecht und die sonstigen ausübbaren
Aktionärsrechte durch Bevollmächtigte, z. B. einen Intermediär,
eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine
andere Person, ausüben lassen. Auch dann sind für den betreffenden
Aktienbestand eine form- und fristgerechte Anmeldung zur
Hauptversammlung und der Nachweis des Anteilsbesitzes
erforderlich.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Vollmachten die vor dem Tag der Hauptversammlung erteilt werden,
müssen aus organisatorischen Gründen bis spätestens zum 24. Juni
2024, 24:00 Uhr (MESZ), unter der nachstehend genannten Adresse
eingehen:
Francotyp-Postalia Holding
AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de |
Aktionäre, die per E-Mail oder schriftlich, d.h. postalisch,
einen Vertreter durch Erklärung unmittelbar gegenüber der
Gesellschaft bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung
der Vollmacht das von der Gesellschaft hierfür bereitgehaltene
Vollmachtsformular zu verwenden.
Das Vollmachtsformular ist der Eintrittskarte beigefügt und auf
der Internetseite der Gesellschaft herunterladbar. Unmittelbar nach
der Einberufung der Hauptversammlung werden ein Formular für die
Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht sowie ein Formular für deren
Widerruf über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.fp-francotyp.com/hauptversammlung |
zugänglich sein. Zudem können die Formulare unter der
vorgenannten Adresse per Post oder per E-Mail angefordert
werden.
Wird die Vollmacht nicht unmittelbar gegenüber der Gesellschaft,
sondern gegenüber dem Vertreter erteilt (sog. Innenvollmacht),
bedürfen die Erteilung der Vollmacht, der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft sowie grundsätzlich
auch der Widerruf der Vollmacht der Textform. Der Nachweis einer im
Innenverhältnis erteilten Bevollmächtigung kann durch Übermittlung
des Nachweises per Post oder per E-Mail an die oben genannte
Adresse geführt werden und muss der Gesellschaft bis zum 24. Juni
2024, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen.
Auch für die Erteilung einer Vollmacht durch Erklärung gegenüber
dem Vertreter werden die Aktionäre gebeten, die Formulare zu
verwenden, welche die Gesellschaft hierfür bereithält.
Wird eine Vollmacht zur Stimmrechtsausübung an einen Intermediär
(z.B. Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, einen
Stimmrechtsberater oder einen sonstigen von § 135 AktG erfassten
geschäftsmäßig Handelnden erteilt, sind in der Regel Besonderheiten
zu beachten; so besteht kein Textformerfordernis, jedoch ist etwa
die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar
festzuhalten; sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der
Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Daher bitten
wir unsere Aktionäre, sich diesbezüglich abzustimmen.
|
3. |
Stimmrechtsausübung durch die Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft
Aktionäre können auch die von der Gesellschaft benannten
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen. Sollen die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt
werden, muss der Aktionär diesen Weisungen erteilen, wie das
Stimmrecht zu den einzelnen Beschlussgegenständen der Tagesordnung
ausgeübt werden soll. Soweit entsprechende Weisungen nicht
erfolgen, können die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter die Stimme nicht vertreten. Die
Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, nach Maßgabe der ihnen
erteilten Weisungen abzustimmen. Die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zum Stellen von Fragen
oder von Anträgen sowie zum Einlegen von Widersprüchen
entgegen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der
Textform.
Sollen die Stimmrechtsvertreter postalisch oder per E-Mail mit
der Wahrnehmung des Stimmrechts nach Weisung beauftragt werden,
müssen Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft aus organisatorischen Gründen postalisch oder per
E-Mail der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 24. Juni
2024, 24:00 Uhr (MESZ), unter der nachstehend genannten Adresse
zugehen:
Francotyp-Postalia Holding
AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de |
Vollmachten nebst Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter, die per E-Mail oder postalisch
bereits erteilt worden sind, können noch am Tag der
Hauptversammlung bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der
Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt erbracht werden.
Eine Änderung oder ein Widerruf per E-Mail oder postalisch muss
bis zum 24. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), an die oben genannte
Adresse übermittelt worden sein.
Ein Formular für die Vollmacht- und Weisungserteilung für die
Stimmrechtsvertretung durch die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter per Post oder per E-Mail erhalten die
Aktionäre, die sich rechtzeitig angemeldet haben, mit der
Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Unmittelbar nach der
Einberufung der Hauptversammlung werden zudem ein Formular für die
Erteilung der Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft sowie ein Formular für deren Widerruf über die
Internetseite der Gesellschaft unter
www.fp-francotyp.com/hauptversammlung |
zugänglich sein. Zudem können die Formulare unter der
vorgenannten Adresse per Post oder per E-Mail angefordert
werden.
Nähere Einzelheiten zur Vollmacht- und Weisungserteilung werden
nach ordnungsgemäßer Anmeldung zur Hauptversammlung zusammen mit
der Eintrittskarte übersandt. Entsprechende Informationen sind auch
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.fp-francotyp.com/hauptversammlung |
einsehbar.
|
4. |
Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder
einen anteiligen Betrag von Euro 500.000 am Grundkapital - das
entspricht mindestens 500.000 Stückaktien - erreichen, können
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung
oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss
schriftlich an den Vorstand gerichtet werden und der Gesellschaft
gemäß § 122 Abs. 2 AktG mindestens 30 Tage vor der Versammlung,
also bis spätestens zum Ablauf des 25. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ),
zugegangen sein. Wir bitten, entsprechende Verlangen an folgende
Adresse zu richten:
Francotyp-Postalia Holding
AG
Der Vorstand
z.Hd. Investor Relations
Prenzlauer Promenade 28, 13089 Berlin
oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB an:
hauptversammlung@francotyp.com |
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens
90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien
sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands
über den Antrag halten (§ 122 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 AktG
sowie § 70 AktG).
|
5. |
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126, 127
AktG
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären zu bestimmten Punkten
der Tagesordnung einschließlich des Namens des Aktionärs, einer
etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der
Verwaltung, werden auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.fp-francotyp.com/hauptversammlung |
zugänglich gemacht, wenn der Aktionär sie bis zum Ablauf des 10.
Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), an die folgende Adresse übersandt
hat:
Francotyp-Postalia Holding
AG
Investor Relations
Prenzlauer Promenade 28, 13089 Berlin
Fax: +49 (0)30 - 220 660-425
E-Mail: hauptversammlung@francotyp.com |
Ein Gegenantrag und ggf. dessen Begründung brauchen nicht
zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände
des § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Die Begründung eines zulässigen
Gegenantrags braucht insbesondere nicht zugänglich gemacht zu
werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern gelten die
vorstehenden Ausführungen sinngemäß mit der Maßgabe, dass der
Wahlvorschlag nicht begründet werden muss (§ 127 AktG).
Wahlvorschläge müssen allerdings nur zugänglich gemacht werden,
wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der
vorgeschlagenen Person und im Fall einer Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern zusätzlich Angaben zu deren
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
enthalten.
Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft
vorab fristgerecht übermittelt worden sind, finden in der
Hauptversammlung nur dann Beachtung, wenn sie dort mündlich
gestellt beziehungsweise unterbreitet werden. Ungeachtet dessen ist
jeder an der Hauptversammlung teilnehmende Aktionär berechtigt,
auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft während der
Hauptversammlung Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung zu
stellen oder Wahlvorschläge zu unterbreiten. Das Recht des
Versammlungsleiters, zuerst über die Vorschläge der Verwaltung
abstimmen zu lassen, bleibt hiervon, soweit das Gesetz nichts
anders bestimmt, unberührt.
|
6. |
Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist in der Hauptversammlung gemäß § 131 Abs. 1
AktG auf ein in der Hauptversammlung mündlich gestelltes Verlangen
vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu
geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie
auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen, da der Hauptversammlung zu Punkt 1 der
Tagesordnung auch der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht
vorgelegt werden. Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der
Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen,
etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder
einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil
zuzufügen. Nach Ziffer 21 Abs. 3 der Satzung kann der
Versammlungsleiter neben dem Rede- auch das Fragerecht der
Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er kann insbesondere zu
Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen
zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen
Hauptversammlungsverlauf, für die Aussprache zu einzelnen
Tagesordnungspunkten sowie für einzelne Rede- oder Fragebeiträge
festlegen.
|
7. |
Recht auf Erhalt einer Bestätigung der Stimmzählung
Ein abstimmender Aktionär kann von der Gesellschaft gemäß § 129
Abs. 5 Satz 1 AktG innerhalb eines Monats nach dem Tag der
Hauptversammlung eine Bestätigung darüber verlangen, ob und wie
seine Stimme gezählt wurde. Die Gesellschaft hat die Bestätigung
gemäß den Anforderungen in Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 5
Unterabsatz 2 EU-DVO zu erteilen. Sofern die Bestätigung einem
Intermediär (z.B. einem Kreditinstitut) erteilt wird, hat dieser
die Bestätigung nach § 129 Abs. 5 Satz 3 AktG unverzüglich dem
Aktionär zu übermitteln.
|
8. |
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der
Aktionäre
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§
122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 AktG befinden sich ab dem
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.fp-francotyp.com/hauptversammlung |
|
9. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung EUR 16.301.456 und ist in
16.301.456 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. Jede
Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft
sich somit auf 16.301.456. Diese Gesamtzahl schließt die im
Zeitpunkt der Einberufung von der Gesellschaft gehaltenen 677.603
eigenen Aktien mit ein, aus denen der Gesellschaft gemäß § 71b AktG
keine Rechte zustehen.
|
10. |
Unterlagen zur Hauptversammlung und weitere
Informationen
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung
zugänglich zu machenden Unterlagen sowie weitere Informationen im
Zusammenhang mit der Hauptversammlung, insbesondere gemäß § 124a
AktG, sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die
Internetseite der Gesellschaft unter
www.fp-francotyp.com/hauptversammlung |
abrufbar.
Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und
veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und
Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die oben
genannte Internetseite zugänglich gemacht.
|
11. |
Weitere Angaben zu den Abstimmungen nach Tabelle 3 der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212
Unter Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschlussvorschlag
unterbreitet und ist somit auch keine Abstimmung vorgesehen (zur
Erläuterung siehe dort). Unter den Tagesordnungspunkten 2 bis 7
haben die Abstimmungen über die bekanntgemachten Beschluss- bzw.
Wahlvorschläge verbindlichen Charakter, unter den
Tagesordnungspunkten 8 und 9 haben die Abstimmungen über die
bekanntgemachten Beschlussvorschläge empfehlenden Charakter. Die
Aktionäre können bei sämtlichen Abstimmungen jeweils mit „Ja“
(Befürwortung) oder „Nein“ (Ablehnung) abstimmen oder sich der
Stimme enthalten (Stimmenthaltung), d. h. nicht an der Abstimmung
teilnehmen.
|
12. |
Datenschutz
Francotyp-Postalia Holding AG (Prenzlauer Promenade 28, 13089
Berlin, Datenschutzbeauftragter: Herr Norman Höhling,
privacy@francotyp.com) verarbeitet im Zusammenhang mit der
Durchführung der Hauptversammlung als Verantwortlicher im Sinne von
Art. 4 Nr. 7 EU-Datenschutz-Grundverordnung personenbezogene Daten
der Aktionäre und gegebenenfalls ihrer gesetzlichen oder
rechtsgeschäftlichen Vertreter. Zur Durchführung der
Hauptversammlung setzt die Gesellschaft externe Dienstleister ein,
die die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ausschließlich
weisungsgebunden im Auftrag vornehmen.
Den Aktionären und ihren etwaigen Vertretern stehen im Hinblick
auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten unter den
gesetzlichen Voraussetzungen bestimmte Rechte zu. In unseren
Datenschutzhinweisen haben wir alle Informationen zur Verarbeitung
personenbezogener Daten unserer Aktionäre und ihrer Vertreter
zusammengefasst. Die Datenschutzhinweise sind über den
www.fp-francotyp.com/hauptversammlung |
zugänglich. Im Übrigen können die Datenschutzhinweise beim
Verantwortlichen auch über die oben genannten Kontaktdaten
angefordert werden.
Mit freundlichen Grüßen
|
Berlin, im Mai 2024
Francotyp-Postalia Holding AG
Der Vorstand
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