Delticom AG Hannover ISIN: DE0005146807
WKN: 514680 (Eindeutige Kennung des Ereignisses: DEX062024oHV) Sehr
geehrte Damen und Herren, wir laden hiermit unsere Aktionäre zu
unserer diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung ein. Diese
findet am Donnerstag, den 6. Juni 2024, um 11:00 Uhr (MESZ) in den
Räumen der Peppermint Event GmbH
Boulevard der EU 8
30539 Hannover statt.
1. |
TAGESORDNUNG
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember
2023, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2023, des
zusammengefassten (Konzern-)Lageberichts für die Delticom AG und
den Delticom-Konzern für das Geschäftsjahr 2023, des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 und des erläuternden
Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289a Satz 1, 315a
Satz 1 des Handelsgesetzbuchs
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den vom Vorstand aufgestellten Konzernabschluss
für das Geschäftsjahr 2023 am 19. April 2024 gebilligt. Der
Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 des Aktiengesetzes
festgestellt. Der Jahresabschluss, der Konzernabschluss, der
zusammengefasste (Konzern-)Lagebericht, der Bericht des
Aufsichtsrats und der Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß §§
289a Satz 1, 315a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sind der
Hauptversammlung zugänglich zu machen. Ein Beschluss wird zu diesem
Tagesordnungspunkt nicht gefasst.
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2. |
Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des
Vorstands, die im Geschäftsjahr 2023 amtiert haben, für dieses
Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
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3. |
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des
Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2023 amtiert haben, für dieses
Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
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4. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für
das Geschäftsjahr 2024 und des Prüfers für eine etwaige prüferische
Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichtes
zum 30. Juni 2024
Der Aufsichtsrat, welcher gleichzeitig gemäß § 107 Absatz 4 Satz
2 des Aktiengesetzes der Prüfungsausschuss ist und als solcher eine
entsprechende Empfehlung ausgesprochen hat, schlägt vor, die BDO AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bürgermeister-Smidt-Straße 128,
28195 Bremen, zum Jahresabschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2024 und zum Prüfer für eine etwaige
prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des
Zwischenlageberichts im Halbjahresfinanzbericht im Geschäftsjahr
2024 zu bestellen.
Der Empfehlung des Prüfungsausschusses zu diesem
Beschlussvorschlag ist ein nach Artikel 16 der
EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über
spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung der Unternehmen
von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses
2005/909/EG der Kommission) ("EU-Abschlussprüferverordnung")
durchgeführtes Auswahlverfahren vorangegangen. Im Anschluss daran
hat der Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat BDO AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bürgermeister-Smidt-Straße 128,
28195 Bremen, und Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Aegidientorplatz 2A, 30159 Hannover, für das ausgeschriebene
Prüfungsmandat empfohlen und eine Präferenz für BDO AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bürgermeister-Smidt-Straße 128,
28195 Bremen, mitgeteilt.
Der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats hat gemäß Artikel 16
Absatz 2 Unterabsatz 3 der EU-Abschlussprüferverordnung erklärt,
dass seine Empfehlungen frei von ungebührlicher Einflussnahme durch
Dritte sind und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl
eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten
Prüfungsgesellschaft (Artikel 16 Absatz 6 der
EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurde.
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5. |
Beschlussfassung über eine Änderung von § 6 Absatz 1 Satz 3
der Satzung betreffend die Altersgrenze für
Vorstandsmitglieder
Gemäß § 6 Absatz 1 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft sollen
Vorstandsmitglieder bei Beendigung der Amtszeit, für die sie
bestellt werden, das 65. Lebensjahr noch nicht überschritten haben.
Im Hinblick auf die gestiegene Lebenserwartung, die schrittweise
Anhebung der Regelaltersgrenze in der Rentenversicherung und zur
Vermeidung diskriminierungsrechtlicher Risiken im Hinblick auf
früher eingreifende Altersgrenzen soll diese Regelung dergestalt
angepasst werden, dass nunmehr auf die Vollendung des 67.
Lebensjahrs abgestellt wird.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu
beschließen:
§ 6 Absatz 1 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt
neu gefasst:
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"Vorstandsmitglieder sollen bei Beendigung der Amtszeit, für die
sie bestellt werden, das 67. Lebensjahr noch nicht überschritten
haben."
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6. |
Beschlussfassung über die Billigung des gemäß § 162 des
Aktiengesetzes erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das
Geschäftsjahr 2023
Gemäß § 162 des Aktiengesetzes ist ein Vergütungsbericht von
Vorstand und Aufsichtsrat zu erstellen und der Hauptversammlung
gemäß § 120a Absatz 4 des Aktiengesetzes zur Billigung vorzulegen.
Die Entscheidung der Hauptversammlung über die Billigung des
Vergütungsberichts hat empfehlenden Charakter.
Aufsichtsrat und Vorstand legen der Hauptversammlung daher den
im Abschnitt "Informationen und Berichte an die Hauptversammlung"
unter Ziffer 1 wiedergegebenen, gemäß § 162 des Aktiengesetzes für
das Geschäftsjahr 2023 erstellten und von dem Abschlussprüfer BDO
AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Landschaftstraße 2, 30159
Hannover, gemäß § 162 Absatz 3 des Aktiengesetzes auf das Vorliegen
aller gesetzlich vorgeschriebenen Angaben geprüften sowie mit dem
entsprechenden Prüfungsvermerk versehenen Vergütungsbericht der
Delticom AG vor. Dieser ist zudem von der Einberufung der
Hauptversammlung an und auch während der gesamten Hauptversammlung
über die Internetadresse
www.delti.com/HV
zugänglich.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, wie folgt zu
beschließen:
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Der gemäß § 162 des Aktiengesetzes erstellte und geprüfte
Vergütungsbericht der Delticom AG für das Geschäftsjahr 2023 wird
gebilligt.
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7. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für
die Vorstandsmitglieder
Die Hauptversammlung hat gemäß § 120a Absatz 1 des
Aktiengesetzes bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch
alle vier Jahre, über die Billigung eines vom Aufsichtsrat
vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder zu
entscheiden, das bestimmten formalen Anforderungen entsprechen
muss. Die Entscheidung der Hauptversammlung über die Billigung des
Vergütungssystems hat empfehlenden Charakter. Die ordentliche
Hauptversammlung der Delticom AG am 10. Mai 2022 hat zu
Tagesordnungspunkt 6 das ihr vorgelegte Vergütungssystem für die
Vorstandsmitglieder mit einer Mehrheit von rund 87,46 %
gebilligt.
Eine marktübliche Vergütung und eine angemessene Incentivierung
der Mitglieder des Vorstands werden nach Auffassung des
Aufsichtsrats sowohl im Hinblick auf die bereits bestellten
Vorstandsmitglieder als auch im Hinblick auf die Gewinnung
hochqualifizierter neuer Vorstandsmitglieder eine bedeutende Rolle
für den langfristigen Erfolg der Delticom Gruppe spielen.
Auch wenn der Aufsichtsrat die Vergütungsstruktur nach wie vor
für sachgerecht erachtet, ist inzwischen nach Auffassung des
Aufsichtsrats eine Anpassung der Maximalvergütung angezeigt, um in
allen Fällen eine marktübliche Vergütung sicherstellen zu können
und entsprechend attraktiv für potenzielle Kandidaten zu sein.
Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass es nunmehr bei Delticom
wieder eine CEO-Position gibt, die typischerweise mit einer der
höheren Verantwortung, den zusätzlichen Aufgaben und der besonderen
Stellung Rechnung tragenden höheren Vergütung einhergeht. Ferner
waren die Jahre 2022 und 2023 durch außergewöhnliche Entwicklungen
der Inflationsrate geprägt (Erhöhung der Verbraucherpreise in
Deutschland im Jahresdurchschnitt 2022 gegenüber 2021 +7,9 % und
2023 zu 2022 +5,9 %), welche sich auch entsprechend auf die
allgemeine Lohnentwicklung in Deutschland ausgewirkt haben. Der
Aufsichtsrat geht davon aus, dass die Inflationsraten mittelfristig
zumindest auf mittlerem Niveau verharren werden.
Vor diesem Hintergrund soll die im Vergütungssystem vorgesehene
Maximalvergütung je Vorstandsmitglied von derzeit EUR 1.000.000 auf
EUR 1.300.000 erhöht werden. Die Maximalvergütung ist eine
aktienrechtlich vorgeschriebene Grenzsetzung für die Vergütung nach
oben, um bei unvorhergesehenen Entwicklungen unverhältnismäßig hohe
Vergütungen zu vermeiden. Dabei handelt es sich in der Regel nicht
um die vom Aufsichtsrat angestrebte Vergütungshöhe für
Vorstandsmitglieder.
Im Übrigen soll das Vergütungssystem, bis auf größere
Flexibilität betreffend die Zeitpunkte, zu welchen der Aufsichtsrat
über die Leistungskriterien im Rahmen der variablen Vergütung sowie
über die Höhe der Zielgesamtvergütung und von deren nicht bereits
fest vereinbarten Bestandteilen entscheiden kann, inhaltlich
unverändert bleiben.
Der Aufsichtsrat hat am 19. April 2024 ein entsprechend
angepasstes Vergütungssystem beschlossen.
Das entsprechend angepasste Vorstandsvergütungssystem ist im
Anschluss an die Tagesordnung unter Ziffer 2 der "Informationen und
Berichte an die Hauptversammlung" abgedruckt. Es ist zudem von der
Einberufung der Hauptversammlung an und auch während der gesamten
Hauptversammlung über die Internetadresse
www.delti.com/HV
zugänglich.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
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das durch Beschluss des Aufsichtsrats vom 19. April 2024
angepasste Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder - wie mit
der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 6. Juni 2024
bekannt gemacht - zu billigen.
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8. |
Beschlussfassung über eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von
Optionsrechten (Aktienoptionsprogramm 2024) sowie über die
Schaffung eines neuen bedingten Kapitals I/2024;
Satzungsänderung
Das von der Hauptversammlung am 10. Mai 2022 unter
Tagesordnungspunkt 6 gebilligte Vergütungssystem für die
Vorstandsmitglieder, welches in geringfügig angepasster Form durch
diese Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 7 erneut gebilligt
werden soll, sieht im Rahmen der langfristig aktienbasierten
variablen Vergütung die Ausgabe von Aktienoptionsrechten an
Vorstandsmitglieder vor, so dass weiterhin signifikanter Bedarf für
die Ausgabe von Aktienoptionsrechten an die Mitglieder des
Vorstands der Gesellschaft besteht. Insbesondere um auch ab dem
Jahr 2025 ausreichend Optionsrechte hierfür zur Verfügung zu haben,
soll eine zusätzliche Ermächtigung geschaffen werden.
Darüber hinaus soll dem Vorstand auch künftig die Möglichkeit
gegeben werden, Mitarbeiter der Gesellschaft und verbundener
Unternehmen sowie Geschäftsführer verbundener Unternehmen durch
Aktienoptionen zu motivieren und langfristig an die Gesellschaft zu
binden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu
beschließen:
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a) |
Ermächtigung zur Gewährung von Aktienoptionsrechten
(Aktienoptionsprogramm 2024)
Der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats, beziehungsweise
der Aufsichtsrat, soweit Optionsrechte an Vorstandsmitglieder
gewährt werden, wird ermächtigt, bis zum 5. Juni 2029 einmalig,
mehrmalig oder - soweit ausgegebene Optionsrechten verfallen oder
sonst erlöschen - wiederholt Optionsrechte zum Bezug von insgesamt
bis zu 1.400.000 neuen nennbetragslosen auf den Namen lautende
Stückaktien der Gesellschaft an Mitglieder des Vorstands der
Gesellschaft, an Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an
Arbeitnehmer und Mitglieder der Geschäftsführung von mit der
Gesellschaft verbundenen Unternehmen nach Maßgabe der nachfolgenden
Bestimmungen zu gewähren.
aa) |
Kreis der Bezugsberechtigten
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Von den Optionsrechten zum Bezug von insgesamt bis zu 1.400.000
Aktien dürfen Optionsrechte zum Bezug von insgesamt bis zu
1.250.000 Aktien an die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft
(Gruppe A), zum Bezug von insgesamt bis zu 100.000 Aktien an
Arbeitnehmer der Gesellschaft (Gruppe B), zum Bezug von insgesamt
bis zu 25.000 Aktien an Mitglieder der Geschäftsführung von mit der
Gesellschaft verbundenen Unternehmen (Gruppe C) und zum Bezug von
insgesamt bis zu 25.000 Aktien an Arbeitnehmer von mit der
Gesellschaft verbundenen Unternehmen (Gruppe D) ausgegeben
werden.
Die Berechtigten müssen zum Zeitpunkt der Gewährung der Optionen
in einem ungekündigten Arbeits- bzw. Dienstverhältnis zur
Gesellschaft (betreffend Gruppen A und B) bzw. zu einem mit der
Gesellschaft verbundenen Unternehmen (betreffend Gruppen C und D)
stehen.
Der genaue Kreis der Bezugsberechtigten und die Zahl der
Optionsrechte für jeden Bezugsberechtigten werden im Fall der
Gruppe A durch den Aufsichtsrat und im Fall der Gruppen B, C und D
durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats sowie - nur
betreffend Gruppen C und D - mit der ggf. rechtlich erforderlichen
Zustimmung von Gremien bei dem jeweiligen verbundenen Unternehmen
festgelegt.
Ein Bezugsrecht der Aktionäre besteht nicht.
bb) |
Laufzeit, Wartezeit, Ausübungszeiträume, Sperrfristen
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Die Optionsrechte haben jeweils eine Laufzeit von maximal 10
Jahren ab dem Tag des Entstehens des jeweiligen Optionsrechts
("Ausgabetag").
Die Bezugsberechtigten können die Optionsrechte frühestens nach
Ablauf einer Wartezeit von vier Jahren, beginnend am Ausgabetag,
ausüben.
Die Optionsrechte dürfen ferner nur jeweils in einem Zeitraum
von sechs Wochen nach Veröffentlichung eines
Konzernhalbjahresfinanzberichts gemäß §§ 115, 117 Nr. 2 des
Wertpapierhandelsgesetzes, eines freiwilligen
Konzernquartalsfinanzberichts für das dritte Quartal entsprechend
den Vorgaben von §§ 115 Absatz 2 Nr. 1 und 2, Absatz 3 und 4, 117
Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes oder einer
Konzernquartalsmitteilung im Sinne von § 53 Absatz 1 Börsenordnung
für die Frankfurter Wertpapierbörse für das dritte Quartal oder
eines Konzernjahresfinanzberichts gemäß §§ 114, 117 Nr. 1 des
Wertpapierhandelsgesetzes ausgeübt werden
("Ausübungszeiträume").
Darüber hinaus ist eine Ausübung innerhalb folgender
Sperrfristen nicht möglich:
• |
innerhalb von zwei Wochen vor dem Ende eines Geschäftsjahres der
Gesellschaft und
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• |
von dem Tag, an dem die Gesellschaft ein Angebot an ihre
Aktionäre zum Bezug neuer Aktien oder von Schuldverschreibungen mit
Wandel- oder Optionsrechten im Bundesanzeiger veröffentlicht, bis
zu dem Tag, an dem die Aktien der Gesellschaft erstmals an der
Frankfurter Wertpapierbörse oder einer anderen Börse "ex
Bezugsrecht" notiert werden.
|
Im Übrigen sind die aus den Vorschriften betreffend den
Insiderhandel und den geschlossenen Zeitraum bei Eigengeschäften
von Führungskräften in der Verordnung EU Nr. 596/2014 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über
Marktmissbrauch und sonstigen Rechtsvorschriften folgenden
Ausübungsbeschränkungen zu beachten.
Die Optionsrechte verfallen nach Ablauf der Laufzeit
entschädigungslos.
cc) |
Ausübungspreis, Erfolgsziel
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Jedes Optionsrecht berechtigt nach Maßgabe der festzulegenden
Optionsbedingungen zum Bezug einer nennbetragslosen auf den Namen
lautenden Stückaktie der Gesellschaft. Der bei Ausübung des
Optionsrechts zum Bezug einer Aktie zu zahlende Ausübungspreis
entspricht dem ungewichteten Durchschnitt der Schlusspreise der
Aktie der Gesellschaft an den fünf Börsenhandelstagen vor dem
Ausgabetag des jeweiligen Optionsrechts.
"Schlusspreis" ist, im Hinblick auf jeden einzelnen
Börsenhandelstag, der im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse in der
Schlussauktion ermittelte Schlusskurs oder, wenn ein solcher
Schlusskurs an dem betreffenden Handelstag nicht ermittelt wird,
der letzte im fortlaufenden Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse ermittelte Preis
der Aktie der Gesellschaft.
In jedem Fall ist jedoch mindestens der geringste Ausgabebetrag
im Sinne von § 9 Absatz 1 des Aktiengesetzes als Ausübungspreis zu
zahlen.
Voraussetzung für die Ausübung eines Optionsrechts ist, dass der
ungewichtete Durchschnitt der Schlusspreise der Aktie der
Gesellschaft an den fünf Börsenhandelstagen vor dem ersten Tag des
jeweiligen Ausübungszeitraums, in dem das Optionsrecht ausgeübt
wird, mindestens 130 % des Ausübungspreises beträgt (Erfolgsziel).
Sofern diese Voraussetzung für einen bestimmen Ausübungszeitraum
vorliegt, ist die Ausübung während dieses Ausübungszeitraums
unabhängig von der weiteren Kursentwicklung der Aktie der
Gesellschaft möglich.
Optionsrechte können in mehreren Tranchen bis zum 5. Juni 2029,
frühestens jedoch nach Eintragung des bedingten Kapitals I/2024 im
Handelsregister, ausgegeben werden. Der Ausgabetag muss in dem
Zeitraum von 60 Tagen nach der Veröffentlichung eines freiwilligen
Konzernquartalsfinanzberichts für das dritte Quartal entsprechend
den Vorgaben von §§ 115 Absatz 2 Nr. 1 und 2, Absatz 3 und 4, 117
Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes oder einer
Konzernquartalsmitteilung im Sinne von § 53 Absatz 1 Börsenordnung
für die Frankfurter Wertpapierbörse für das dritte Quartal oder
eines Konzernjahresfinanzberichts gemäß §§ 114, 117 Nr. 1 des
Wertpapierhandelsgesetzes liegen.
ee) |
Weitere Ausgestaltung
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Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
sowie - nur betreffend Gruppen C und D - mit der ggf. rechtlich
erforderlichen Zustimmung von Gremien bei dem jeweiligen
verbundenen Unternehmen die weiteren Einzelheiten der
Optionsbedingungen sowie der Ausgabe der Bezugsaktien festzulegen.
Soweit die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft betroffen
sind, werden die weiteren Einzelheiten der Optionsbedingungen sowie
der Ausgabe der Bezugsaktien vom Aufsichtsrat festgelegt. Weitere
Einzelheiten im Sinne der vorstehenden Sätze können insbesondere
sein:
• |
Durchführung des Programms sowie Bedingungen der Gewährung und
Ausübung der Optionsrechte,
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• |
Modalitäten bei Beendigung des Dienst- bzw.
Arbeitsverhältnisses,
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• |
Ausgabe der Bezugsaktien in Übereinstimmung mit den rechtlichen
Vorgaben,
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• |
Regelungen betreffend die Übertragbarkeit von Optionsrechten und
die Behandlung von Optionsrechten in Sonderfällen wie z.B.
Übernahme der Gesellschaft durch Dritte, Elternzeit oder Tod des
Bezugsberechtigten und
|
• |
etwaige Änderungen des Programms, die aufgrund geänderter
Rahmenbedingungen, insbesondere einer Änderung der
Kapitalverhältnisse, notwendig werden.
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Der Vorstand und der Aufsichtsrat werden über die gewährten
Optionsrechte und deren Ausübung für jedes Geschäftsjahr nach
Maßgabe der anwendbaren Vorschriften im Anhang zum Jahresabschluss,
im Konzernanhang oder im Geschäftsbericht berichten.
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b) |
Schaffung eines neuen bedingten Kapitals I/2024,
Satzungsänderung
Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 1.400.000
(in Worten: Euro eine Million vierhunderttausend) durch Ausgabe von
bis zu 1.400.000 (in Worten: eine Million vierhunderttausend) neuen
nennbetragslosen auf den Namen lautenden Stammaktien (Stückaktien)
bedingt erhöht (bedingtes Kapital I/2024). Das bedingte Kapital
I/2024 dient ausschließlich der Gewährung neuer Aktien an die
Inhaber von Optionsrechten, die gemäß dem Ermächtigungsbeschluss
der Hauptversammlung vom 6. Juni 2024 (Tagesordnungspunkt 8 lit.
a)) durch die Gesellschaft ausgegeben werden. Die Ausgabe der
Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten
Beschlusses jeweils festzulegenden Ausübungspreis. Die bedingte
Kapitalerhöhung wird nur durchgeführt, soweit die Inhaber der
Optionsrechte von diesen Gebrauch machen. Die Aktien nehmen -
sofern sie bis zum Beginn der ordentlichen Hauptversammlung der
Gesellschaft entstehen - vom Beginn des vorhergehenden
Geschäftsjahres, ansonsten vom Beginn des Geschäftsjahres an, in
dem sie entstehen, am Gewinn teil.
§ 5 der Satzung der Gesellschaft wird um einen neuen Absatz (10)
mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"(10) |
Das Grundkapital der Gesellschaft ist
um bis zu EUR 1.400.000 (in Worten: Euro eine Million
vierhunderttausend) durch Ausgabe von bis zu 1.400.000 (in Worten:
eine Million vierhunderttausend) neuen nennbetragslosen auf den
Namen lautenden Stammaktien (Stückaktien) bedingt erhöht (bedingtes
Kapital I/2024). Das bedingte Kapital I/2024 dient ausschließlich
der Gewährung neuer Aktien an die Inhaber von Optionsrechten, die
gemäß dem Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 6. Juni
2024 (Tagesordnungspunkt 8 lit. a)) durch die Gesellschaft
ausgegeben werden. Die Ausgabe der Aktien erfolgt zu dem nach
Maßgabe des vorstehend bezeichneten Beschlusses jeweils
festzulegenden Ausübungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung wird
nur durchgeführt, soweit die Inhaber der Optionsrechte von diesen
Gebrauch machen. Die Aktien nehmen - sofern sie bis zum Beginn der
ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft entstehen - vom
Beginn des vorhergehenden Geschäftsjahres, ansonsten vom Beginn des
Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil." |
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2. |
INFORMATIONEN UND BERICHTE AN DIE HAUPTVERSAMMLUNG
1. |
Informationen zu Punkt 6 der Tagesordnung:
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Vergütungsbericht der Delticom AG für das Geschäftsjahr
2023
1. Allgemeines
In diesem Vergütungsbericht nach § 162 Aktiengesetz (AktG)
werden die Vergütungen der gegenwärtigen und früheren Mitglieder
des Vorstands und des Aufsichtsrats der Delticom AG im
Geschäftsjahr 2023 gemäß den Vorgaben des AktG dargestellt und
erläutert. Um die Einordnung der Angaben zu erleichtern und das
Verständnis zu fördern, werden auch die im Geschäftsjahr 2023
geltenden Vergütungssysteme für den Vorstand und den Aufsichtsrat
in ihren Grundzügen dargestellt. Die Erstellung des
Vergütungsberichts nach § 162 AktG liegt in der Verantwortung des
Vorstands und des Aufsichtsrats.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den
Abschlussprüfer geprüft. Er ist mit dem Vermerk des
Abschlussprüfers auf unserer Internetseite unter
www.delti.com/Investor_Relations/Finanzberichte/
einsehbar.
2. Grundzüge des Vergütungssystems der Mitglieder des
Vorstands
2.1 Überblick
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder basierte ursprünglich auf
einem im Jahr 2012 beschlossenen Vergütungssystem, das im
nachfolgenden Abschnitt vorgestellt wird. Im Geschäftsjahr 2021
wurde von der Hauptversammlung ein neues Vergütungssystem
beschlossen. Dieses wird in Abschnitt 2.3. näher erläutert. Im Jahr
2022 wurde das im Jahr 2021 beschlossene Vergütungssystem
weiterentwickelt. Diese Anpassungen werden in Abschnitt 2.4.
dargestellt.
Die im Jahr 2023 berücksichtigten Vergütungen wurden - in
geringem Umfang - in Übereinstimmung mit dem nachfolgend
beschriebenen Vergütungssystem aus dem Jahr 2012 sowie -
größtenteils - den im Jahr 2021 und 2022 verabschiedeten
Vergütungssystemen gezahlt.
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder Philip von Grolman,
Andreas Prüfer und Johannes Schmidt-Schultes erfolgte nach dem im
Geschäftsjahr 2022 beschlossenen Vergütungssystem. Somit gab es im
Jahr 2023 jeweils die Änderung und Auszahlung der Festvergütungen
der genannten Vorstandsmitglieder; das im Jahr 2022 beschlossene
Vergütungssystem bildete erstmalig die Grundlage der Zahlungen der
variablen Vergütung. Philip von Grolman erhielt darüber hinaus eine
Erfolgstantieme noch nach dem Vergütungssystem 2012. Die Vergütung
von Alexander Eichler erfolgte im Jahr 2023 weiterhin nach dem
Vergütungssystem 2012.
2.2 Vergütungssystem 2012
Für die Festlegung der Struktur des Vergütungssystems sowie der
Vergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder ist der Aufsichtsrat
zuständig. Er überprüft die Vergütungsstruktur regelmäßig auf ihre
Angemessenheit. Der Aufsichtsrat der Delticom hatte in seiner
Sitzung am 20.03.2012 die Einführung eines Systems der Vergütung
für die Mitglieder des Vorstands der Delticom AG beschlossen. Die
Hauptversammlung vom 30.04.2012 hatte dieses Vergütungssystem
gebilligt. Die Vergütung des Vorstands setzte sich danach
grundsätzlich aus den folgenden Komponenten zusammen:
• |
Festvergütung,
|
• |
Variable Vergütung.
|
Bei der Festvergütung handelt es sich um eine
erfolgsunabhängige, jeweils nachträglich zum Monatsende ausgezahlte
Grundvergütung inklusive Nebenleistungen.
Die variable Vergütung ist als
• |
Erfolgstantieme und
|
• |
Ermessenstantieme
|
ausgestaltet.
Bei der Erfolgstantieme handelt es sich um eine variable
Komponente mit langfristiger Anreizwirkung, die an den Kennzahlen
„Konzernumsatz“ und „Konzern-EBT“ gemessen wird. Um die
Vergütungsstruktur auf eine langfristige, erfolgreiche
Unternehmensführung auszurichten, erfolgt die Auszahlung der
erfolgsabhängigen Vergütung zeitlich über einen Zeitraum von drei
Jahren gestreckt. Zudem unterliegt dieser Vergütungsbestandteil
einer Anpassung durch ein Bonus-/Malussystem, dass von den beiden
genannten Kennzahlen abhängt. Zu den Einzelheiten der Ermittlung
dieser Erfolgskomponente verweisen wir auf Abschnitt 4. dieses
Vergütungsberichts.
Zusätzlich zum Festgehalt und Erfolgstantieme können die
Vorstandsmitglieder bei außerordentlichen Leistungen eine
Ermessenstantieme als eine weitere Komponente der variablen
Vergütung
• |
in bar oder
|
• |
in Form von Optionsrechten auf nennbetragslose Stückaktien an
der Gesellschaft auf der Grundlage des jeweils geltenden
Aktienoptionsplans
|
erhalten.
Im Falle derartiger außerordentlicher Leistungen setzt der
Aufsichtsrat die Art und Höhe der Ermessenstantieme nach billigem
Ermessen fest. Berücksichtigt werden hierbei neben
außerordentlichen Leistungen im Einzelfall insbesondere
außerordentliche Verdienste des Vorstandsmitglieds für die
nachhaltige Unternehmensentwicklung.
Zur Begrenzung der Auswirkungen außerordentlicher positiver
Entwicklungen gilt ein Cap auf die variable Vergütung. Für kein
Geschäftsjahr darf die Summe aus der Erfolgstantieme und der
Ermessenstantieme (zusammen variable Vergütung) eine bestimmte
vorab definierte Grenze (je Vorstand 500.000 €) überschreiten.
Sofern dies rechnerisch der Fall wäre, werden Erfolgs- und
Ermessenstantieme pro rata bis zu dieser Grenze gekürzt.
Bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen
Grund erhalten Vorstandsmitglieder einschließlich Nebenleistungen
den Wert von maximal zwei Jahresvergütungen (Abfindungs-Cap) und
nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrages ergeben
würde. Bezüglich des Vergütungssystems 2012 ist diese Regelung nur
für Alexander Eichler weiterhin einschlägig. Darüber hinaus
erhielten Thomas Loock und Philip von Grolman nach diesem
Vergütungsmodell jeweils eine Erfolgstantieme.
Optionsrechte
Aktienoptionsplan 2014
Unter Berücksichtigung der im Beschluss der Hauptversammlung der
Gesellschaft vom 29.04.2014 enthaltenen Vorgaben zu den
wesentlichen Merkmalen des Aktienoptionsprogramms (AOP) 2014 hat
der Aufsichtsrat der Gesellschaft am 28.12.2016 beschlossen, den
Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft Optionsrechte zum Bezug
von bis zu 135.000 Stückaktien in mehreren Tranchen einzuräumen. Am
05.01.2017 hat der Aufsichtsrat der Delticom AG die Ausgabe der
ersten Tranche der Optionsrechte zum Bezug von je 8.000 neuen,
nennbetragslosen, auf den Namen lautenden Stückaktien der
Gesellschaft an die damaligen Mitglieder des Vorstands der
Gesellschaft Susann Dörsel-Müller, Philip von Grolman, Thierry
Delesalle und Andreas Prüfer beschlossen.
Ferner hat der Aufsichtsrat der Gesellschaft am 21.11.2017
beschlossen, den Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft
Optionsrechte zum Bezug von Stückaktien der zweiten Tranche
einzuräumen. Am 05.01.2018 hat der Aufsichtsrat der Delticom AG
daraufhin die Ausgabe von je 8.000 Optionsrechten aus dieser
zweiten Tranche an die damaligen Mitglieder des Vorstands Susann
Dörsel-Müller, Philip von Grolman, Thierry Delesalle und Andreas
Prüfer beschlossen.
Ferner hat der Aufsichtsrat der Gesellschaft am 04.12.2018
beschlossen, den Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft
Optionsrechte zum Bezug von Stückaktien der dritten und letzten
Tranche einzuräumen. Am 28.12.2018 hat der Aufsichtsrat der
Delticom AG daraufhin die Ausgabe von je 8.000 Optionsrechten aus
dieser dritten Tranche an die damaligen Mitglieder des Vorstands
Susann Dörsel-Müller, Philip von Grolman und Andreas Prüfer
beschlossen.
Die Wartezeit beträgt bei allen Aktienoptionen vier Jahre,
beginnend am jeweiligen Ausgabetag. Die Optionsrechte haben jeweils
eine Laufzeit von maximal zehn Jahren ab dem Tag des Entstehens des
jeweiligen Optionsrechts. Eine Ausübung der Optionsrechte ist nur
möglich, wenn der ungewichtete Durchschnitt der Schlusskurse der
Aktie der Gesellschaft an den fünf Börsenhandelstagen vor dem
ersten Tag des jeweiligen Ausübungszeitraums, in dem das
Optionsrecht ausgeübt wird, mindestens 130 % des Ausübungspreises
beträgt (Erfolgsziel). Sofern diese Voraussetzung für einen
bestimmten Ausübungszeitraum vorliegt, ist die Ausübung während
dieses Ausübungszeitraums unabhängig von der weiteren
Kursentwicklung der Aktie der Gesellschaft möglich.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Vorstands vor
Ablauf der Wartezeit kommt es pro angefangene drei Monate, die das
Ende des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der Wartezeit liegt, zu
einem Verfall von 1/16 der Optionsrechte; Bruchteile von weiter
bestehenden Optionsrechten werden auf die nächste volle Zahl
aufgerundet. Aktienoptionsrechte, für die die Wartezeit abgelaufen
ist, können lediglich einmalig in dem auf den Ablauf der Wartezeit
folgenden Ausübungszeitraum ausgeübt werden.
Den nachfolgenden Vorstandsmitgliedern wurden in den Jahren 2017
und 2018 die folgenden Aktienoptionen gewährt:
|
1. Tranche |
2. Tranche |
3. Tranche |
Gewährte
Optionsrechte |
verfallen |
Bestand
Optionsrechte
31.12.2023 |
|
05.01.2017 |
10.01.2018 |
28.12.2018 |
Susann Dörsel-Müller |
8.000 |
8.000 |
8.000 |
24.000 |
-24.000 |
0 |
Philip von Grolman |
8.000 |
8.000 |
8.000 |
24.000 |
-16.000 |
8.000 |
Andreas Prüfer |
8.000 |
8.000 |
8.000 |
24.000 |
-16.000 |
8.000 |
Thierry Delesalle |
8.000 |
8.000 |
0 |
16.000 |
-16.000 |
0 |
Der Ausübungspreis der jeweiligen Tranche beträgt 17,61 € (1.
Tranche), 11,39 € (2. Tranche) bzw. 8,02 € (3. Tranche).
Vom gesamten Vorstand wurden bisher noch keine Aktienoptionen
ausgeübt. Aufgrund des Ausscheidens von Susann Dörsel-Müller im
Jahr 2020 sind entsprechend des Aktienoptionsplans sämtliche
Aktienoptionen von ihr in 2020 (10.000 Aktienoptionen mit einem
Wert1 von 25.255,00 €), 2021 (6.500 Aktienoptionen mit
einem Wert von 24.375,00 €), 2022 (4.500 Aktienoptionen mit einem
Wert von 12.960,00 €) bzw. 2023 (4.000 Aktienoptionen mit einem
Wert von 11.520,00 €) verfallen. Aufgrund des Ausscheidens von
Thierry Delesalle im Jahr 2019 sind entsprechend des
Aktienoptionsplans sämtliche Aktienoptionen von ihm (insgesamt
16.000) in 2019 (11.000 Aktienoptionen mit einem Wert von 35.595,00
€), 2021 (3.500 Aktienoptionen mit einem Wert von 13.125,00 €) bzw.
2022 (1.500 Aktienoptionen mit einem Wert von 4.320,00 €)
verfallen.
1 Jeweils Zeitwert zum Gewährungszeitpunkt
Mit Erklärung vom 12.12.2023 verzichteten Philip von Grolman und
Andreas Prüfer jeweils auf die Ausübung ihrer Aktienoptionen der
ersten und zweiten Tranche mit einem Wert2 von jeweils
30.000,00 (1. Tranche) bzw. 23.040,00 € (2. Tranche).
2 Jeweils Zeitwert zum Gewährungszeitpunkt
Aktienoptionsplan 2019
Die Hauptversammlung vom 12.08.2019 hat den Aufsichtsrat
ermächtigt, bis zum 11.08.2024 einmalig, mehrmalig oder - soweit
ausgegebene Optionsrechte verfallen oder sonst erlöschen -
wiederholt Optionsrechte zum Bezug von insgesamt bis zu 150.000
neuen, nennbetragslosen, auf den Namen lautenden Stückaktien der
Gesellschaft an Mitglieder des Vorstands der Delticom AG zu
gewähren (Aktienoptionsplan I/2019). Dieser Aktienoptionsplan
findet auch für die Vergütungssysteme 2021 und 2022 Anwendung. Die
Konditionen entsprechen weitestgehend denjenigen des
Aktienoptionsplans 2014. Im Geschäftsjahr 2021 wurden gemäß dem
Ermessen des Aufsichtsrats - aufgrund des Vergütungssystems 2012 -
wie in den beiden Vorjahren keine Aktienoptionen an Vorstände
ausgegeben.
Mit Beschluss vom 10.12.2021 hat der Aufsichtsrat der Delticom
AG einen Aktienoptionsplan für Mitglieder des Vorstands der
Gesellschaft eingeführt (Aktienoptionsprogramm 2022). Auf dieser
Basis hat der Aufsichtsrat der Delticom AG daraufhin am 06.01.2022
die Ausgabe von je 24.835 Optionsrechten nach Maßgabe der
Optionsbedingungen des Aktienoptionsplans 2022 an die Mitglieder
des damaligen Vorstands Alexander Eichler, Philip von Grolman,
Thomas Loock, Torsten Pötzsch und Andreas Prüfer beschlossen.
Den nachfolgenden Vorstandsmitgliedern wurden im Jahr 2022 und
2023 die folgenden Aktienoptionen gewährt:
|
1. Tranche |
2. Tranche |
Gewährte
Optionsrechte |
verfallen |
Bestand
Optionsrechte
31.12.2023 |
|
06.01.2022 |
19.05.2023 |
Philip von Grolman |
24.835 |
105.633 |
130.468 |
0 |
130.468 |
Andreas Prüfer |
24.835 |
105.633 |
130.468 |
0 |
130.468 |
Alexander Eichler |
24.835 |
0 |
24.835 |
-24.835 |
0 |
Thomas Loock |
24.835 |
0 |
24.835 |
-24.835 |
0 |
Torsten Pötzsch |
24.835 |
0 |
24.835 |
-24.835 |
0 |
Der Ausübungspreis der 1. Tranche beträgt 6,59 €, der 2. Tranche
1,87 €. Der beizulegende Zeitwert je Aktienoption zum
Gewährungszeitpunkt beträgt 3,02 € für die 1. Tranche bzw. 0,71 €
für die 2. Tranche.
Entsprechend der Aufhebungsverträge von Thomas Loock, Torsten
Pötzsch und Alexander Eichler sind die Anfang 2022 gewährten
Optionsrechte mit deren Ausscheiden jeweils vollständig
verfallen.
Zum Ende des Geschäftsjahres 2023 sind somit für die folgenden
Vorstandsmitglieder Aktienoptionen aus den beiden
Aktienoptionsplänen vorhanden:
|
AOP 2014 |
AOP 2019 |
Gesamtbestand
31.12.2023 |
|
3. Tranche |
1. Tranche |
2. Tranche |
|
28.12.2018 |
06.01.2022 |
19.05.2023 |
Philip von Grolman |
8.000 |
24.835 |
105.633 |
138.468 |
Andreas Prüfer |
8.000 |
24.835 |
105.633 |
138.468 |
Vom gesamten Vorstand wurden aus den Aktienoptionsprogrammen
2014 und 2019 bisher noch keine Aktienoptionen ausgeübt.
Aktienoptionsplan 2023
Die Hauptversammlung vom 21.06.2023 hat den Vorstand mit
Zustimmung des Aufsichtsrats (beziehungsweise den Aufsichtsrat an
Stelle des Vorstands soweit Optionsrechte an Vorstandsmitglieder
gewährt werden) ermächtigt, bis zum 20.06.2028 einmalig, mehrmalig
oder - soweit ausgegebene Optionsrechte verfallen oder sonst
erlöschen - wiederholt Optionsrechte zum Bezug von insgesamt bis zu
650.000 neuen nennbetragslosen, auf den Namen lautenden Stückaktien
an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft zu gewähren. Dieser
Aktienoptionsplan findet für das Vergütungssystem 2022 Anwendung.
Die Konditionen entsprechen weitestgehend denjenigen der
Aktienoptionspläne 2014 und 2019. Im Geschäftsjahr 2023 wurden
keine Aktienoptionen an Vorstände aus diesem Aktienoptionsplan
ausgegeben.
2.3 Änderungen des Vergütungssystems im Jahr 2021
Im Geschäftsjahr 2021 haben sich Änderungen des
Vergütungssystems der Vorstandsmitglieder ergeben, um den neuen
Anforderungen durch das Gesetz zur Umsetzung zur zweiten
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) und den Empfehlungen und
Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex gerecht zu
werden. Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 11. Mai 2021 wurde
dementsprechend das neue Vergütungssystem 2021 der Delticom AG
gebilligt. Die neuen Regelungen wurden innerhalb von zwei Monaten
nach der Hauptversammlung eingeführt. Das neue Vergütungssystem
2021 war ab diesem Zeitpunkt für alle neu abzuschließenden oder zu
verlängernden Vorstandsverträge maßgeblich.
Der wesentliche Inhalt des Vergütungssystems 2021 ist der
Folgende:
Der Aufsichtsrat legt jeweils für das nächste Geschäftsjahr
anhand des Vergütungssystems die Höhe der Ziel-Gesamtvergütung für
jedes Vorstandsmitglied gesondert fest. Dies ist jeweils die Summe
aus Festvergütung (Grundvergütung und Nebenleistungen) und
variabler Vergütung. Die Ziel-Gesamtvergütung soll in einem
angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des
Vorstandsmitglieds stehen und gleichzeitig die wirtschaftliche Lage
und den Erfolg des Unternehmens berücksichtigen. Zudem werden die
Angemessenheit und Marktüblichkeit anhand eines horizontalen und
vertikalen Vergleichs verifiziert. Bei der Höhe der jeweiligen
Ziel-Gesamtvergütung wird jeweils die Funktion und der
Verantwortungsbereich des Vorstandsmitglieds berücksichtigt.
Die Vorstandsvergütung beinhaltet für neue oder zu verlängernde
Verträge die folgenden drei Hauptkomponenten, deren Anteil an der
Gesamtvergütung sich wie folgt zusammensetzt:
• |
Festvergütung (Grundvergütung und Nebenleistungen) - 50% bis
75%
|
• |
Kurzfristig variable Vergütung (Bonus) - 10% bis 25%
|
• |
Langfristig variable aktienbasierte Vergütung - 15% bis 30%
|
Der Anteil der langfristig aktienbasierten variablen Vergütung
an der Ziel-Gesamtvergütung muss dabei stets größer sein als der
Anteil der kurzfristig variablen Vergütung an der
Ziel-Gesamtvergütung. Die kurzfristige variable Vergütung auf Basis
eines Zielerreichungsgrades von 100% betrug für das einzelne
Vorstandsmitglied Philip von Grolman für das Jahr 2022 70.000,00
€.
Der Wert der langfristigen aktienbasierten Vergütung ist anhand
der im Jahr 2022 tatsächlich erfolgten Zuteilung bemessen.
Jedes Vorstandsmitglied erhält für die Ausübung des
Vorstandsmandats eine Grundvergütung in Form eines
Festgehalts. Dieses wird in zwölf monatlichen Raten ausgezahlt. Es
kann für die einzelnen Vorstandsmitglieder variieren, wobei
insbesondere die Rolle im Vorstand, die Erfahrung, der
Verantwortungsbereich und die Marktverhältnisse berücksichtigt
werden können. Mitglieder des Vorstands erhalten
Nebenleistungen im Einklang mit der üblichen Praxis im
Markt. Solche Nebenleistungen umfassen beispielsweise Zuschüsse zu
Versicherungen sowie zusätzliche Aufwendungen zur doppelten
Haushaltsführung aufgrund des Wechsels des hauptsächlichen
Arbeitsortes, einschließlich der gegebenenfalls im Zusammenhang
damit anfallenden Steuern. Der Aufsichtsrat legt vor Beginn eines
Geschäftsjahres für jedes Mitglied des Vorstands den maximalen
Geldwert von Nebenleistungen als Prozentsatz der Grundvergütung
fest.
Die kurzfristig variable Vergütung der
Vorstandsmitglieder ist an die Jahresperformance von Delticom
gekoppelt (Bonus). Sie hängt sowohl von der Erreichung eines
finanziellen Ziels als auch nicht-finanzieller Ziele ab. Diese
Ziele werden aus der Unternehmensstrategie abgeleitet, so dass
dieser Vergütungsbestandteil durch entsprechende Incentivierung zum
nachhaltigen Unternehmenserfolg beitragen soll. Im Hinblick auf das
finanzielle Leistungskriterium steht im Vordergrund, profitabel und
effizient zu wirtschaften.
Die kurzfristig variable Vergütung basiert auf folgenden
Leistungsparametern und ist wie folgt gewichtet:
• |
Konzernergebnis zu 65% und
|
• |
individuelle Ziele zu 35%.
|
Der Aufsichtsrat legt jährlich vor Beginn eines Geschäftsjahres
nach pflichtgemäßem Ermessen den Zielwert für das Konzernergebnis
für dieses Geschäftsjahr fest. Relevant können hier unter anderem
Markt- und Wettbewerbsumfeld, Werte der vergangenen Jahre,
Budgetwerte und extern kommunizierte Zahlen sein. Mit Blick auf die
individuellen Ziele wählt der Aufsichtsrat vor Beginn des
jeweiligen Geschäftsjahres individuell für das jeweilige
Vorstandsmitglied zwei bis vier nicht-finanzielle Ziele aus.
Der Aufsichtsrat wird jeweils nach Ablauf eines Geschäftsjahres
die Zielerreichung sowohl betreffend das Konzernergebnis auf Basis
des gebilligten Konzernabschlusses als auch bei den individuellen
Leistungskriterien ermitteln und zu einem gewichteten Durchschnitt
zusammenfassen. Betreffend das finanzielle Ziel und die
nicht-finanziellen Ziele führt jeweils eine Zielerreichung unter
50% dazu, dass keine kurzfristige variable Vergütung für dieses
Ziel bzw. diese Ziele an das Vorstandsmitglied gezahlt wird. Bei
einer Zielerreichung zwischen 50% und 150% gibt es jeweils eine
lineare Bonusgerade, mittels derer der Aufsichtsrat nach Ablauf des
Geschäftsjahres die Zielerreichung und die daraus jeweils
resultierenden Auszahlungsbeträge feststellt, indem die jeweilige
individuelle Zielvergütung des Vorstandsmitglieds mit dem
Prozentsatz seiner Zielerreichung (maximal jedoch 150%)
multipliziert wird, wobei 100% der Zielwert ist und bei 150%
Zielerreichung ein Cap besteht. Der ermittelte Bonus wird
spätestens einen Monat nach Veröffentlichung des Konzernabschlusses
ausgezahlt.
Die langfristig variable aktienbasierte Vergütung basiert
auf Aktienoptionen, die den Vorstandsmitgliedern auf der Grundlage
eines Aktienoptionsplans der Gesellschaft gewährt werden. Grundlage
für einen solchen Aktienoptionsplan war die Ermächtigung der
Hauptversammlung vom 12. August 2019. Die Zuteilung der Höhe nach
erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen des Aufsichtsrats unter
Berücksichtigung der Ziel-Gesamtvergütung und des vorgesehenen
Verhältnisses der einzelnen Vergütungsbestandteile.
Die Aktienoptionen stellen mit ihrer vierjährigen Wartezeit eine
langfristig variable aktienbasierte Vergütung mit einer
mehrjährigen Bemessungsgrundlage dar. Sie leisten, wie auch bereits
beim Vergütungssystem aus 2012, damit einen Beitrag zur
langfristigen Unternehmensentwicklung und verknüpfen die
Vorstandsvergütung mit den Aktionärsinteressen. Aufgrund der
vierjährigen Wartezeit und des Erfordernisses der Erreichung des
Erfolgsziels wird die langfristig positive Kursentwicklung der
Delticom-Aktie honoriert.
Hierbei ist die für ein Geschäftsjahr zu gewährende
Gesamtvergütung, also die Summe aller für das fragliche
Geschäftsjahr durch die Gesellschaft aufgewandten
Vergütungsbeiträge, einschließlich Festgehalt, variabler Vergütung
und Nebenleistungen, im Sinne einer Maximalvergütung begrenzt.
Diese beträgt für die Mitglieder des Vorstands 500.000,00 € (Herr
von Grolman). Bezugspunkt sind die Aufwendungen der Gesellschaft
für ein Geschäftsjahr, unabhängig davon, wann die konkrete
Auszahlung der jeweiligen Beträge erfolgt.
Bei vorzeitiger, einvernehmlicher Beendigung der
Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund erhalten
Vorstandsmitglieder als Ausgleichszahlung die Grundvergütung plus
die im letzten Geschäftsjahr vor Beendigung tatsächlich erhaltenen
Boni sowie gewährte langfristig aktienbasierte Vergütung. Dabei
erhalten ausscheidende Vorstandsmitglieder einschließlich
Nebenleistungen den Wert von maximal zwei Jahresvergütungen
(Abfindungs-Cap) und nicht mehr als die Restlaufzeit des
Anstellungsvertrages ergeben würde. Die Ausgleichszahlung wird um
10% gekürzt, die die Restlaufzeit der Bestellung noch mehr als
sechs Monate beträgt.
Im Geschäftsjahr 2021 wurden nach der Neufassung des
Vergütungssystems durch den Aufsichtsrat und nach dem
Billigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 11. Mai 2021 der
jeweilige Vorstandsvertrag für die Vorstandsmitglieder Torsten
Pötzsch und Philip von Grolman mit Wirkung ab 1. Januar 2022 neu
gefasst oder verlängert. Für diese Vorstandsmitglieder fand somit
das Vergütungssystem 2021 ab diesem Zeitpunkt (zunächst) Anwendung.
Die Vergütung von Philip von Grolman erfolgte bezüglich der Zahlung
der kurzfristig variablen Vergütung nach diesem Vergütungsmodell.
Die Zielvergütung hierfür betrug 70.000,00 €.
2.4 Änderungen des Vergütungssystems im Jahr 2022
Im Geschäftsjahr 2022 haben sich weitere Änderungen des
Vergütungssystems der Vorstandsmitglieder ergeben, um das im
Vorjahr neugefasste und gebilligte Vergütungssystem
weiterzuentwickeln. Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 10. Mai
2022 wurde das neue Vergütungssystem der Delticom AG im
Geschäftsjahr 2022 gebilligt. Das neue Vergütungssystem ist seit
diesem Zeitpunkt für alle neu abzuschließenden oder zu
verlängernden Vorstandsverträge maßgeblich.
Der Aufsichtsrat legt jeweils für das nächste Geschäftsjahr
anhand des Vergütungssystems die Höhe der Ziel-Gesamtvergütung für
jedes Vorstandsmitglied gesondert fest. Dies ist jeweils die Summe
aus Festvergütung (Grundvergütung und Nebenleistungen) und
variabler Vergütung. Die Ziel-Gesamtvergütung soll in einem
angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des
Vorstandsmitglieds stehen und gleichzeitig die wirtschaftliche Lage
und den Erfolg des Unternehmens berücksichtigen. Zudem werden die
Angemessenheit und Marktüblichkeit anhand eines horizontalen und
vertikalen Vergleichs verifiziert. Bei der Höhe der jeweiligen
Ziel-Gesamtvergütung wird jeweils die Funktion und der
Verantwortungsbereich des Vorstandsmitglieds berücksichtigt.
Die Vorstandsvergütung beinhaltet für neue oder zu verlängernde
Verträge die folgenden drei Hauptkomponenten, deren Anteil an der
Gesamtvergütung sich wie folgt zusammensetzt:
• |
Festvergütung (Grundvergütung und Nebenleistungen) - 40% bis
60%
|
• |
Kurzfristig variable Vergütung (Bonus) - 15% bis 25%
|
• |
Langfristig variable aktienbasierte Vergütung - 25% bis 35%
|
Der Anteil der langfristig aktienbasierten variablen Vergütung
an der Ziel-Gesamtvergütung muss dabei stets größer sein als der
Anteil der kurzfristig variablen Vergütung an der
Ziel-Gesamtvergütung.
Zudem besteht die Möglichkeit, Vorstandsmitgliedern im
Einzelfall bei außergewöhnlichen Leistungen eine Ermessenstantieme
nach pflichtgemäßem Ermessen des Aufsichtsrats zu gewähren. Um dem
Umstand Rechnung zu tragen, dass Vorstandsmitglieder zuweilen
außerordentliche Leistungen erbringen, die einen nachhaltigen
Nutzen für die Gesellschaft haben, aber durch keine andere
Vergütungskomponente adäquat honoriert werden, soll bei derartigen
Leistungen eine Ermessenstantieme in Höhe von bis zu 20% der
jeweiligen jährlichen Grundvergütung in bar oder in Aktienoptionen
auf neue Aktien der Gesellschaft gewährt werden können. Jedes
Vorstandsmitglied kann maximal einmal pro Kalenderjahr eine
Ermessenstantieme erhalten. Da sie nur bei außerordentlichen
Leistungen im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen des
Aufsichtsrats gewährt werden kann, ist die Ermessenstantieme nicht
Teil der Ziel-Gesamtvergütung für die Vorstandsmitglieder.
Die für ein Geschäftsjahr zu gewährende Gesamtvergütung, also
die Summe aller für das fragliche Geschäftsjahr durch die
Gesellschaft aufgewandten Vergütungsbeiträge, einschließlich
Grundvergütung, variabler Vergütung und Nebenleistungen sowie einer
etwaigen Ermessenstantieme, ist im Sinne einer Maximalvergütung
begrenzt. Diese beträgt für die Mitglieder des Vorstands jeweils 1
Mio. Euro. Berechnungsgrundlage sind die Aufwendungen der
Gesellschaft für ein Geschäftsjahr, unabhängig davon, wann die
konkrete Auszahlung der jeweiligen Beträge erfolgt.
Die Zielgesamtvergütung auf Basis eines Zielerreichungsgrades
von 100% beträgt für die einzelnen Vorstandsmitglieder damit für
2023 wie folgt:
Vorstandsmitglied |
Zielvergütungen |
|
Festvergütung |
Kurzfristig variable Vergütung |
Aktienbasierte Vergütung |
Gesamt |
Andreas Prüfer |
582.660,00 |
145.000,00 |
74.999,43 |
802.659,43 |
Philip von Grolman |
280.539,96 |
70.000,00 |
74.999,43 |
425.539,39 |
Der Wert der langfristigen aktienbasierten Vergütung ist anhand
der im Jahr 2023 tatsächlich erfolgten Zuteilung bemessen. Die
Zielvergütung von Philip von Grolman bezüglich der kurzfristig
variablen Vergütung (70.000,00 €) erfolgt nach dem Vergütungsmodell
2021.
In den Dienstverträgen der derzeitigen Vorstandsmitglieder ist
vereinbart, dass sich die Grundvergütung zu Beginn eines
Geschäftsjahres unter Berücksichtigung der im Vergütungssystem
festgelegten maximalen Gesamtvergütung und der im Vergütungssystem
festgelegten Bandbreiten für die einzelnen Vergütungsbestandteile
um einen Inflationsausgleich zu erhöht, der sich nach der
Veränderungsrate des Verbraucherpreisindex für Deutschland im
abgelaufenen Geschäftsjahr zum jeweiligen Vorjahr, wie vom
Statistischen Bundesamt veröffentlicht, bemisst. Damit wurde für
das Jahr 2023 eine Steigerung von 7,9% im Gegensatz zum Vorjahr
berücksichtigt.
Für Johannes Schmidt-Schultes wurde für das Geschäftsjahr 2023
keine kurzfristige variable Vergütung gewährt (siehe hierzu
Abschnitt 4.1. Festvergütung). Eine aktienbasierte Vergütung wurde
ihm ebenfalls nicht gewährt. Auch insoweit verweisen wir auf den
Abschnitt 4.1. Festvergütung.
Für Alexander Eichler wurden keine Zielbeträge festgelegt, da er
noch nach dem Vergütungsmodell 2012 vergütet wurde.
Jedes Vorstandsmitglied erhält für die Ausübung des
Vorstandsmandats eine Grundvergütung in Form eines
Festgehalts. Dieses wird in zwölf monatlichen Raten ausgezahlt. Es
kann für die einzelnen Vorstandsmitglieder variieren, wobei
insbesondere die Rolle im Vorstand, die Erfahrung, der
Verantwortungsbereich und die Marktverhältnisse berücksichtigt
werden können. Mitglieder des Vorstands erhalten
Nebenleistungen im Einklang mit der üblichen Praxis im
Markt. Solche Nebenleistungen umfassen beispielsweise Zuschüsse zu
Versicherungen, die Übernahme von Kfz-Kosten sowie zusätzliche
Aufwendungen zur doppelten Haushaltsführung aufgrund des Wechsels
des hauptsächlichen Arbeitsortes, einschließlich der gegebenenfalls
im Zusammenhang damit anfallenden Steuern sowie Anteile an den
Sozialversicherungsaufwendungen für die Pflege- und
Krankenversicherung im gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen. Der
Aufsichtsrat legt vor Beginn eines Geschäftsjahres für jedes
Mitglied des Vorstands den maximalen Geldwert von Nebenleistungen
als Prozentsatz der Grundvergütung fest.
Die kurzfristig variable Vergütung der
Vorstandsmitglieder ist an die Jahresperformance von Delticom
gekoppelt (Bonus). Sie hängt sowohl von der Erreichung finanzieller
Ziele als auch nicht-finanzieller Ziele ab. Diese Ziele werden aus
der Unternehmensstrategie abgeleitet, so dass dieser
Vergütungsbestandteil durch entsprechende Incentivierung zum
nachhaltigen Unternehmenserfolg beitragen soll. Im Hinblick auf das
finanzielle Leistungskriterium steht im Vordergrund, das Wachstum
im Kerngeschäft zu stärken und dabei profitabel und effizient zu
wirtschaften.
Die kurzfristig variable Vergütung basiert auf folgenden
Leistungsparametern und ist wie folgt gewichtet:
• |
Wachstum des Konzernumsatzes zu 20%,
|
• |
Konzern-EBT zu 50% und
|
• |
Individuelle (nicht-finanzielle) Ziele zu 30%.
|
Der Aufsichtsrat wird jeweils nach Ablauf eines Geschäftsjahrs
die Zielerreichung sowohl betreffend das Wachstum des
Konzernumsatzes und das Konzern-EBT auf Basis des gebilligten
Konzernabschlusses als auch betreffend die individuellen
Leistungskriterien ermitteln und zu einem gewichteten Durchschnitt
zusammenfassen. Durch Multiplikation der jeweiligen individuellen
Zielvergütung des Vorstandsmitglieds für die kurzfristig variable
Vergütung mit dem gewichteten Durchschnitt der Zielerreichung wird
der Auszahlungsbetrag für das jeweilige Vorstandsmitglied
errechnet.
Hierzu legt der Aufsichtsrat vor Beginn des Geschäftsjahres für
jedes einzelne Leistungskriterium Werte fest, die einer
Zielerreichung von 0%, 100% und 150% entsprechen. Der Wert beim
jeweiligen Leistungskriterium, der vom Aufsichtsrat mit 0%
festgelegt wird, ist die Mindestschwelle, die überschritten werden
muss, damit das fragliche Leistungskriterium bei der Ermittlung der
kurzfristig variablen Vergütung überhaupt einfließt. Wird dieser
Wert verfehlt, trägt das fragliche Leistungskriterium durch
Multiplikation mit dem Faktor 0% nicht zur kurzfristig variablen
Vergütung bei. Der Zielwert für das jeweilige Leistungskriterium
entspricht 100%. Ebenso legt der Aufsichtsrat einen Maximalwert für
jedes Leistungskriterium bei 150% fest, oberhalb dessen keine
weitere Vergütung erfolgen soll. Zwischen 0% und 150% gibt es eine
lineare Verteilung.
Die langfristig variable aktienbasierte Vergütung basiert
auf Aktienoptionen, die den Vorstandsmitgliedern auf der Grundlage
eines Aktienoptionsplans der Gesellschaft gewährt werden. Grundlage
für einen solchen Aktienoptionsplan war zunächst die Ermächtigung
der Hauptversammlung vom 12. August 2019.
Die Mitglieder des Vorstands erhalten jährlich möglichst früh
innerhalb eines Geschäftsjahres unter Berücksichtigung der
einschlägigen Ausgabezeiträume Aktienoptionen zugeteilt. Die Anzahl
der Aktienoptionen bestimmt der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem
Ermessen unter Berücksichtigung der Ziel-Gesamtvergütung und des
vorgesehenen Verhältnisses der einzelnen
Vergütungsbestandteile.
Die Aktienoptionen stellen mit ihrer vierjährigen Wartezeit eine
langfristig variable aktienbasierte Vergütung mit einer
mehrjährigen Bemessungsgrundlage dar. Sie leisten, wie auch bereits
beim Vergütungssystem aus 2012, damit einen Beitrag zur
langfristigen Unternehmensentwicklung und verknüpfen die
Vorstandsvergütung mit den Aktionärsinteressen. Aufgrund der
vierjährigen Wartezeit und des Erfordernisses der Erreichung des
Erfolgsziels wird die langfristig positive Kursentwicklung der
Delticom-Aktie honoriert.
Eine Ausübung der Optionsrechte ist nur möglich, wenn der
ungewichtete Durchschnitt der Schlusspreise der Aktie der
Gesellschaft an den fünf Börsenhandelstagen vor dem ersten Tag des
jeweiligen Ausübungszeitraums, in dem das Optionsrecht ausgeübt
wird, mindestens 130% des Ausübungspreises beträgt (Erfolgsziel).
Sofern diese Voraussetzung für einen bestimmten Ausübungszeitraum
vorliegt, ist die Ausübung während dieses Ausübungszeitraums
unabhängig von der weiteren Kursentwicklung der Aktie der
Gesellschaft möglich.
Hierbei ist die für ein Geschäftsjahr zu gewährende
Gesamtvergütung, also die Summe aller für das fragliche
Geschäftsjahr durch die Gesellschaft aufgewandten
Vergütungsbeträge, einschließlich Festgehalt, variabler Vergütung
und Nebenleistungen, im Sinne einer Maximalvergütung begrenzt.
Diese beträgt 1.000.000,00 €. Berechnungsbasis sind die
Aufwendungen der Gesellschaft für ein Geschäftsjahr, unabhängig
davon, wann die konkrete Auszahlung der jeweiligen Beträge
erfolgt.
Bei vorzeitiger, einvernehmlicher Beendigung der
Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund erhalten
Vorstandsmitglieder als Ausgleichszahlung die Grundvergütung plus
die im letzten Geschäftsjahr vor Beendigung tatsächlich erhaltenen
Boni sowie gewährte langfristig aktienbasierte Vergütung. Dabei
erhalten ausscheidende Vorstandsmitglieder einschließlich
Nebenleistungen den Wert von maximal zwei Jahresvergütungen
(Abfindungs-Cap) und nicht mehr als die Restlaufzeit des
Anstellungsvertrages ergeben würde. Die Ausgleichszahlung wird um
10% gekürzt, die die Restlaufzeit der Bestellung noch mehr als
sechs Monate beträgt.
Im Geschäftsjahr 2023 wurde mit Philip von Grolman auf Basis
eines Beschlusses des Aufsichtsrats vom 27.04.2023 die Neufassung
des Vorstandsvertrages unter Zugrundelegung des neuen
Vorstandsvergütungssystems 2022 mit Wirkung für das gesamte
Geschäftsjahr 2023 vereinbart. Im Jahr 2023 basierten die in diesem
Bericht im Folgenden dargestellten Festvergütungen von Herrn von
Grolman somit auf dem neuen Vergütungssystem 2022.
3. Grundzüge des Vergütungssystems der Mitglieder des
Aufsichtsrats
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste Vergütung
ohne erfolgsabhängige Bestandteile.
Für den Aufsichtsrat wurde in der Hauptversammlung am 11. Mai
2021 ein neues Vergütungssystem beschlossen. Die Mitglieder des
Aufsichtsrates erhielten danach weiterhin eine reine Festvergütung.
Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhielten danach eine feste
Jahresvergütung von 35.000 €. Die Vergütung des
Aufsichtsratsvorsitzenden betrug 70.000 €, die des Stellvertreters
45.000 €. Diese Vergütung galt für den Aufsichtsrat bereits für das
gesamte Geschäftsjahr 2021 und für das Geschäftsjahr 2022.
In der Hauptversammlung am 21. Juni 2023 wurde die
Aufsichtsratsvergütung durch Satzungsänderung angepasst. Die
Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten seitdem eine feste, nach
Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung. Der Vorsitzende des
Aufsichtsrats erhält jährlich 95.000 €, jeder seiner Stellvertreter
jährlich 67.500 € und alle sonstigen Mitglieder des Aufsichtsrats
jährlich 50.000 €. Bei unterjährigen Veränderungen im Aufsichtsrat
erfolgt die Vergütung zeitanteilig unter Aufrundung auf volle
Monate. Diese Regelung gilt erstmals für das gesamte Geschäftsjahr
2023. Daneben haben die Mitglieder des Aufsichtsrats Anspruch auf
die Erstattung der in Wahrnehmung ihres Mandats angefallenen
notwendigen Auslagen zzgl. der etwa auf ihre Auslagen inkl. der zu
entrichtenden Umsatzsteuer.
4. Vergütung des Vorstands im Jahr 2023
Die Vergütung des Vorstands setzt sich aus einer
erfolgsunabhängigen Festvergütung und einer variablen Vergütung
zusammen.
Nachfolgend werden die im Geschäftsjahr 2023 an die Vorstände
der Delticom AG gewährten Vergütungen dargestellt. Als „gewährt“
werden in diesem Sinne solche Vergütungen angesehen, die den
Organmitgliedern im Geschäftsjahr 2023 tatsächlich zugeflossen
sind.
Die im Jahr 2023 erfolgten Zahlungen an die Vorstände der
Delticom AG erfolgten im Hinblick auf die variable Vergütung für
Alexander Eichler und Thomas Loock noch in Übereinstimmung mit dem
im Jahr 2012 beschlossenen Vergütungssystem. Philip von Grolman
erhielt die variablen Anteile ebenfalls nach dem im Jahr 2012
beschlossenen Vergütungssystem sowie in Verbindung mit dem für ihn
geltenden Vergütungssystem aus 2021 und Andreas Prüfer nach dem
Vergütungssystem aus 2022.
Die gewährten Vergütungen des Vorstands im Sinne von § 162 AktG
setzen sich im Einzelnen wie folgt zusammen (in €):
Vorstandsmitglied |
Festvergütung 2023 |
Variable Vergütung gezahlt 2023 |
|
|
|
|
|
|
|
|
Ermessenstantieme |
|
|
Verhältnis fixe zur
variablen Vergütung |
|
Grundvergütung |
Nebenleistungen |
Sonstiges |
Festvergütung gesamt |
Erfolgstantieme |
Bonus/Ermessenstantieme |
Gewährung von Aktienoptionen |
Variable Vergütung
gesamt |
Gesamtvergütung |
Philip von Grolman |
280.539,96 € |
5.262,84 € |
- € |
285.802,80 € |
44.159,33 € |
- € |
74.999,43 € |
119.158,76 € |
404.961,56 € |
87:13 |
Andreas Prüfer |
582.660,00 |
5.780,10 € |
- € |
588.440,10 € |
8.125,00 € |
- € |
74.999,43 € |
83.121,43 € |
671.564,53 € |
99:1 |
Thomas Loock1 |
- € |
- € |
- € |
- € |
19.962,52 € |
- € |
- € |
19.962,52 € |
19.962,52 € |
0:100 |
Alexander Eichler2 |
109.999,98 € |
2.637,48 € |
225.000,00 € |
337.637,46 € |
15.000,00 € |
- € |
- € |
15.000,00 € |
352.637,46 € |
95:5 |
Johannes
Schmidt-Schultes3 |
80.925,00 € |
4.410,24 € |
143.862,90 € |
229.198,14 € |
15.000,00 € |
- € |
- € |
15.000,00 € |
244.198,14 € |
93:7 |
|
1.054.124,94 € |
18.090,66 € |
368.862,90 € |
1.441.078,50 € |
102.246,85 € |
- € |
149.998,86 € |
252.245,71 € |
1.693.324,31 € |
82:18 |
1 Austritt 10.05.2022
2 Austritt 30.06.2023
3 Eintritt 01.09.2022 - Austritt 31.03.2023
4.1 Festvergütung
Die Festvergütung bezieht sich sowohl auf die
Auszahlungen als auch auf die Aufwendungen im Geschäftsjahr 2023,
wobei die vertraglich vereinbarte Anpassung der Grundvergütung um
den Inflationsausgleich, der nach der Veränderungsrate des
Verbraucherpreisindex für Deutschland im abgelaufenen Geschäftsjahr
zum jeweiligen Vorjahr, wie vom Statistischen Bundesamt
veröffentlicht, bei Philip von Grolman, Andreas Prüfer und Johannes
Schmidt-Schultes Berücksichtigung fand. Die Nebenkosten beinhalten
im Jahr 2023 gezahlte Sozialversicherungskosten sowie bei Herrn
Schmidt-Schultes darüber hinaus Kosten der doppelten
Haushaltsführung, die mit monatlich 1.000,00 € berücksichtigt
sind.
Neben der bis 31. März 2023 angefallenen Festvergütung erhielt
Herr Schmidt-Schultes wegen der vorzeitigen Beendigung des
Dienstvertrags ausschließlich eine Abfindungszahlung von 143.862,90
€. Eine aktienbasierte Vergütung wurde ihm nicht gewährt.
Mit Wirkung zum 30. Juni 2023 hat Alexander Eichler sein Amt als
Mitglied des Vorstands der Delticom AG niedergelegt. Neben der bis
30. Juni 2023 angefallenen Festvergütung erhielt Herr Eichler wegen
der vorzeitigen Beendigung des Dienstvertrags ausschließlich eine
Abfindungszahlung von 225.000,00 €. Sämtliche Herrn Eichler
gewährten Aktienoptionen sind mit seinem Ausscheiden verfallen.
4.2 Variable Vergütung
Nachfolgend wird die variable Vergütung, die Vorstandsmitglieder
entsprechend dem früheren Vorstandsvergütungssystem aus 2012 im
Jahr 2023 erhalten haben, dargestellt.
Die variable Vergütung wird unterschieden in eine
Erfolgstantieme sowie eine Ermessenstantieme, die in bar oder
anhand von Aktienoptionen gewährt werden kann. Die variablen
Vergütungen betreffen die Auszahlungen im Jahr 2023 auf Basis der
Entwicklungen in den Geschäftsjahr 2020, 2021 und 2022.
Bei der Erfolgstantieme wird eine Komponente mit
langfristiger Anreizwirkung an die Vorstandsmitglieder gewährt, bei
der als Leistungskriterien die Kennzahlen „Konzernumsatz“
(Komponente 1) und „Konzern-EBT3“ (Komponente 2)
heranzuziehen sind.
3 Konzernjahresergebnis vor Steuern
Die erste Komponente errechnet sich aus dem Produkt eines
bestimmten Betrages in €, dessen Höhe für die Mitglieder des
Vorstands individuell festgesetzt wird, und dem Quotienten aus den
Umsatzerlösen im Konzern entsprechend IAS 1.81 (a) des abgelaufenen
Geschäftsjahres ("Konzernumsatz") und € 50 Millionen ("Komponente
1"):
Die zweite Komponente errechnet sich aus dem Produkt eines
bestimmten Betrages in €, dessen Höhe für die Mitglieder des
Vorstands individuell festgesetzt wird, und dem Quotienten aus dem
EBT im Konzern entsprechend IAS 1.83 des abgelaufenen
Geschäftsjahres ("Konzern-EBT") und € 2,5 Millionen ("Komponente
2"):
Hieraus ergeben sich die folgenden mit den individuellen
Eurobeträgen zu multiplizierenden Ausgangswerte für die beiden
Komponenten und das jeweilige Geschäftsjahr:
in Tsd. € |
2022 |
2021 |
2020 |
Konzern-Umsatz |
509.295 |
585.374 |
541.261 |
Konzern-EBT |
3.183 |
4.947 |
2.590 |
Zur Ausrichtung der Vergütungsstruktur auf eine langfristige
Unternehmensentwicklung erfolgt die Auszahlung zeitlich gestreckt,
und die zurückgestellten Vergütungsbestandteile unterliegen zudem
der Anpassung durch ein auf Nachhaltigkeit ausgerichtetes
Bonus-/Malussystem:
• |
1/3 der Erfolgstantieme wird am Tag nach der ordentlichen
Hauptversammlung des auf das Geschäftsjahr X folgenden
Geschäftsjahres, also des Geschäftsjahres X+1, ausgezahlt, ohne
dass eine Anpassung des Betrages erfolgen würde.
|
• |
1/3 der Erfolgstantieme wird am Tag nach der ordentlichen
Hauptversammlung des übernächsten Geschäftsjahres nach dem
Geschäftsjahr X, also des Geschäftsjahres X+2, ausgezahlt.
Ausgezahlt wird dieser Bestandteil nach Anpassung nach folgenden,
sich an der Entwicklung des Konzernumsatzes und des Konzern-EBTs
orientierenden Kriterien:
• |
Die auf dieses Drittel entfallenden Teile der Komponenten 1 und
2 werden jeweils mit einem Faktor zwischen 0,75 und 1,25
multipliziert.
|
• |
Der Faktor liegt betreffend die Komponente 1 bei 0,75, wenn der
Konzernumsatz im Geschäftsjahr X+1 87,5% oder weniger des
Konzernumsatzes im Geschäftsjahr X beträgt.
|
• |
Der Faktor liegt betreffend die Komponente 1 zwischen 0,75 und
1,25, wenn der Konzernumsatz im Geschäftsjahr X+1 mehr als 87,5%,
aber weniger als 112,5% des Konzernumsatzes im Geschäftsjahr X
beträgt. Der Bonus oder Malus entspricht dem zweifachen
Prozentsatz, um den der Konzernumsatz im Geschäftsjahr X+1 über
oder unter dem Konzernumsatz im Geschäftsjahr X liegt.
|
• |
Der Faktor liegt betreffend die Komponente 1 bei 1,25, wenn der
Konzernumsatz im Geschäftsjahr X+1 mehr als 112,5% des
Konzernumsatzes im Geschäftsjahr X beträgt.
|
• |
Der Faktor liegt betreffend die Komponente 2 bei 0,75, wenn das
Konzern-EBT im Geschäftsjahr X+1 75% oder weniger des Konzern-EBT
im Geschäftsjahr X beträgt.
|
• |
Der Faktor liegt betreffend die Komponente 2 zwischen 0,75 und
1,25, wenn das Konzern-EBT im Geschäftsjahr X+1 mehr als 75%, aber
weniger als 125% des Konzern-EBT im Geschäftsjahr X beträgt. Der
Bonus oder Malus entspricht dem einfachen Prozentsatz, um den das
Konzern-EBT im Geschäftsjahr X+1 über oder unter dem Konzern-EBT im
Geschäftsjahr X liegt.
|
• |
Der Faktor betreffend die Komponente 2 liegt bei 1,25, wenn das
Konzern-EBT im Geschäftsjahr X+1 mehr als 125% des Konzern-EBT im
Geschäftsjahr X beträgt.
|
|
• |
Das letzte Drittel der Erfolgstantieme wird am Tag nach der
ordentlichen Hauptversammlung des Geschäftsjahres X+3 ausgezahlt.
Die Berechnung des Bonus oder Malus richtet sich dabei
grundsätzlich nach den vorstehenden Grundsätzen, jedoch ist
betreffend die Komponente 1 der zweifache Prozentsatz, um den der
Konzernumsatz im Geschäftsjahr X+2 über oder unter dem
Konzernumsatz im Geschäftsjahr X liegt und betreffend die
Komponente 2 der einfache Prozentsatz, um den das Konzern-EBT im
Geschäftsjahr X+2 über oder unter dem Konzern-EBT im Geschäftsjahr
X liegt, zugrunde zu legen.
|
Für die einzelnen Vorstandsmitglieder, die nach dem
Vergütungsmodell 2012 eine Erfolgstantieme erhielten, ergeben sich
danach die folgenden Ausgangsbeträge je Komponente für die
verschiedenen Jahre (in €), wobei diese Ausgangsbeträge in den
Vorjahren teilweise aufgrund der jeweiligen Eintrittszeitpunkte
individuell angepasst wurden:
Vorstandsmitglied |
Komponente |
Individueller
Eurobetrag =
Faktor |
Produkt für Zahlung
in 2023 auf Basis
Umsatz, EBT 2022
= Ausgangs betrag
2022 |
Produkt für Zahlung in
2023 auf Basis Umsatz,
EBT-Änderung 2022
= Ausgangsbetrag 2021 |
Produkt für Zahlung in
2023 auf Basis Umsatz,
EBT-Änderung 2022
= Ausgangsbetrag 2019 |
Philip von Grolman |
Umsatzerlöse |
4.500 |
45.837 |
52.684 |
48.713 |
Konzern.EBT |
4.500 |
5.730 |
8.904 |
4.662 |
Thomas Loock |
Umsatzerlöse |
5.000 |
15.251 |
58.537 |
44.605 |
Konzern.EBT |
6.000 |
4.712 |
11.872 |
32.242 |
Alexander Eichler |
Umsatzerlöse |
625 |
6.366 |
7.317 |
4.335 |
Konzern.EBT |
625 |
796 |
1.237 |
3.532 |
Daraus abgeleitet ergeben sich die folgenden Basisbeträge für
die verschiedenen Jahre unter Berücksichtigung des Drittelbetrags
aus der jeweiligen Komponente (in €):
Vorstandsmitglied |
Komponente |
Individueller
Eurobetrag |
Produkt für Zahlung in
2023 auf Basis Umsatz,
EBT 2022
= Ausgangsbetrag 2022 |
Produkt für Zahlung in
2023 auf Basis Umsatz,
EBT-Änderung 2022
= Ausgangsbetrag 2021 |
Produkt für Zahlung in
2023 auf Basis Umsatz,
EBT-Änderung 2022
= Ausgangsbetrag 2020 |
Philip von Grolman |
Umsatzerlöse |
4.500 |
15.279 |
17.561 |
16.238 |
Konzern.EBT |
4.500 |
1.910 |
2.968 |
1.554 |
Thomas Loock |
Umsatzerlöse |
5.000 |
5.084 |
19.512 |
14.868 |
Konzern.EBT |
6.000 |
1.571 |
3.957 |
0 |
Alexander Eichler |
Umsatzerlöse |
625 |
2.122 |
1.445 |
0 |
Konzern.EBT |
625 |
265 |
1.177 |
0 |
Bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrags der Erfolgstantieme
des jeweiligen Vorstands für das Geschäftsjahr 2023 sind
schlussendlich die Umsatzerlöse und das Konzern-EBT der
Geschäftsjahre 2020, 2021 und 2022 unter Berücksichtigung der
Bonus-/Malusregelung heranzuziehen. Diese entwickelten sich wie
folgt:
in Tsd. € |
2022 |
2021 |
2020 |
Konzern-Umsatzerlöse |
509.295 |
585.374 |
541.261 |
Konzern-EBT |
3.183 |
4.947 |
2.590 |
Entwicklung der Umsatzerlöse in
2021-22 |
|
87% |
94% |
Faktor Umsatzerlöse |
1/3 |
1/3, davon 1,164 |
1/3, davon 0,75 |
Entwicklung Konzern-EBT in 2021-22 |
|
64% |
123% |
Faktor Konzern-EBT |
1/3 |
1,25 |
1/3, davon 1,25 |
Hieraus ergibt sich eine Vergütung je Vorstandsmitglied
bezüglich der Erfolgstantieme wie folgt:
In € |
Erfolgstantieme |
Zahlung in 2023 auf
Basis Umsatz, EBT-
Änderung 2022
erstes Drittel 2022 |
Zahlung in 2023 auf
Basis Umsatz, EBT-
Änderung 2022
zweites Drittel 2021 |
Zahlung in 2023 auf
Basis Umsatz, EBT-
Änderung 2022
drittes Drittel 2020 |
+ 1.Drittel aus
Anspruch 2022
+ 2, Drittel aus
Ansppruch 2021
+ 3. Drittel aus
Anspruch 2020 |
Philip von Grolman |
Umsatzerlöse |
0,00 |
13.170,92 |
14.319,86 |
31.659,33 |
Konzern.EBT |
0,00 |
2.226,05 |
1.942,50 |
|
Thomas Loock |
Umsatzerlöse |
15.250,86 |
0,00 |
0,00 |
19.962,52 |
Konzern.EBT |
4.711,66 |
0,00 |
0,00 |
|
|
|
|
|
|
51.621,85 |
Philip von Grolman erhielt im Jahr 2023 eine Tantieme-Zahlung
von insgesamt 31.659,33 € auf Grundlage von auf dem
Vergütungsmodell 2012 basierenden Bonusvereinbarungen. Auf Basis
des Vergütungsmodells 2021 erhielt er darüber hinaus eine Tantieme
in Höhe von 12.000,00 €.
Aufgrund des Ausscheidens von Alexander Eichler kam im Jahr 2023
die Drittelung ebenfalls nicht mehr zum Tragen. Im Rahmen der
Beendigung des Vorstandsvertrages erfolgte eine Ausgleichszahlung
für sämtliche Tantieme-Ansprüche von insgesamt 15.000,00 €.
Mit Wirkung zum 10. Mai 2022 hat Thomas Loock sein Amt als
Mitglied des Vorstands der Delticom AG niedergelegt. Aufgrund des
Ausscheidens von Thomas Loock kam im Jahr 2022 und auch 2023 die
Drittelung nicht mehr zum Tragen und wurde in voller Höhe
ausgezahlt. Im Jahr 2023 erhielt er eine anteilige erfolgsabhängige
Vergütung aufgrund des Ausscheidens im Mai 2022 in Höhe von
insgesamt 19.962,52 €.
Mit Wirkung zum 31. März 2023 hat Johannes Schmidt-Schultes sein
Amt als Mitglied des Vorstands der Delticom AG niedergelegt. Für
das Jahr 2023 ist keine kurzfristige variable Vergütung geschuldet.
Für das Kalenderjahr 2022 erhält das Vorstandsmitglied eine
einmalige abschließende anteilige erfolgsabhängige kurzfristige
variable Vergütung in Höhe von 15.000,00 €.
Andreas Prüfer erhielt im Jahr 2023 auf Basis des
Vergütungsmodells 2022 eine Tantieme-Zahlung in Höhe von 8.125,00
€.
Von den Vorständen wurde keine variable Vergütung durch die
Delticom AG zurückgefordert.
Zur Begrenzung der Auswirkungen außerordentlicher positiver
Entwicklungen gilt ein Cap auf die Gesamtvergütung. Für kein
Geschäftsjahr darf die Maximalvergütung eine bestimmte vorab
definierte Grenze (500.000 € bzw. 1.000.000 €) überschreiten.
Sofern dies rechnerisch der Fall wäre, wird die variable Vergütung
pro rata bis zu dieser Grenze gekürzt.
Die Einhaltung der Maximalvergütung für 2023 nach dem im Jahr
2021 und 2022 beschlossenen Vergütungssystem von insgesamt 500.000
€ bzw. 1.000.000 € (Summe aller für ein Geschäftsjahr durch die
Gesellschaft aufgewandten Vergütungsbestandteile) kann derzeit noch
nicht überprüft werden, da die variablen Vergütungen erst im Jahr
2024 zur Auszahlung kommen. Für die Vorjahre wurden die
Maximalvergütungen jeweils eingehalten. Für die zum 31. Dezember
2023 im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder Philip von Grolman und
Andreas Prüfer gilt für das Jahr 2023 die Maximalvergütung von
1.000.000 € gemäß dem Vorstandsvergütungssystem 2022.
4.3 Vergleichende Darstellung
Die Vergütung der Vorstände der Delticom AG hat sich in den
vergangenen Jahren im Verhältnis zu den dargestellten
Leistungskriterien für die Erfolgstantieme bzw. zu den
Beschäftigten des Delticom-Konzerns wie folgt entwickelt (in
%):
Jährliche Veränderung |
2023 zu 2022 |
2022 zu 2021 |
2021 zu 2020 |
2020 zu 2019 |
2019 zu 2018 |
Vorstandsmitglied |
|
|
|
|
|
Philip von Grolman |
-9,3 |
51,4 |
-2,7 |
-2,6 |
-1,9 |
Andreas Prüfer |
38,2 |
-9,6 |
-19,6 |
16,3 |
-2,3 |
Thomas Loock |
-91,8 |
-40,7 |
26,7 |
219,6 |
100,0 |
Alexander Eichler |
6,6 |
100,4 |
39,0 |
100,0 |
- |
Torsten Pötzsch |
100,0 |
221,5 |
100,0 |
- |
- |
Johannes Schmidt-Schultes |
134,0 |
100,0 |
- |
- |
- |
Harald Blania |
- |
-100,0 |
44,9 |
100,0 |
- |
Aufsichtsratsmitglied Alexander
Gebler |
-91,4 |
68,0 |
100,0 |
0,0 |
- |
Michael Thöne-Flöge |
51,1 |
-100,0 |
225,0 |
0,0 |
0,0 |
Karl-Otto Lang |
171,4 |
740,0 |
100,0 |
0,0 |
- |
Andrea Hartmann-Piraudeau |
100,0 |
- |
- |
- |
0,0 |
Unternehmensentwicklung |
|
|
|
|
|
Jahresergebnis der Delticom AG |
4,1 |
474,6 |
-20,2 |
106,4 |
-1.356,8 |
Umsatzerlöse |
-18,7 |
-13,0 |
8,2 |
-13,5 |
-3,1 |
Konzern-EBT |
105,8 |
-35,7 |
91,0 |
106,3 |
-9.737,1 |
Durchschnittliches Arbeitsentgelt der
Beschäftigten auf Vollzeitbasis |
|
|
|
|
|
Beschäftigte |
3,3 |
9,4 |
2,1 |
3,3 |
-1,0 |
Thomas Loock wurde im Jahr 2019 in den Vorstand der Delticom AG
berufen und hat die Gesellschaft im Jahr 2022 verlassen. Harald
Blania und Alexander Eichler wurden im Jahr 2020, Torsten Pötzsch
im Jahr 2021 zu Vorständen bestellt. Harald Blania und Torsten
Pötzsch haben die Delticom AG im Jahr 2021 bzw. 2022 verlassen.
Alexander Gebler und Karl-Otto Lang wurden zu Aufsichtsräten der
Delticom AG im Geschäftsjahr 2020 gewählt. Alexander Gebler hat
seine Organtätigkeit im Jahr 2023 niedergelegt.
Als Beschäftigte sind sämtliche Mitarbeiter der Delticom AG,
umgerechnet auf Vollzeitbasis, enthalten.
Von einem Dritten wurden keinem Vorstandsmitglied im Hinblick
auf seine Vorstandstätigkeit Vergütungen zugesagt oder gewährt.
Thomas Loock erhält für das Kalenderjahr 2022 eine anteilige
erfolgsabhängige Vergütung, zahlbar im Mai 2023. Weitere Zusagen an
Vorstandsmitglieder im Zusammenhang mit der Beendigung der
Vorstandstätigkeit bestehen im Jahr 2023 weder für ausgeschiedene
noch aktive Vorstände der Delticom AG.
5. Vergütung des Aufsichtsrates im Jahr 2023
Für den Aufsichtsrat wurden in der Hauptversammlung am 21. Juni
2023 geänderte Bestimmungen der Satzung der Delticom AG und im Zuge
dessen eine neue Vergütung beschlossen, wonach die Mitglieder
weiterhin eine reine Festvergütung, zahlbar nach Ablauf des
Geschäftsjahres, erhalten. Auszahlungen erfolgten im Geschäftsjahr
2023 für 2022.
Im Geschäftsjahr 2023 sind den Aufsichtsratsmitgliedern die
folgenden Beträge gewährt worden:
• |
Alexander Gebler (Vorsitzender - Amtszeit bis 06.01.2023) -
5.833,34 € für 2023 sowie 70.000 € für 2022
|
• |
Michael Thöne-Flöge (stellvertretender Vorsitzender) - 45.000 €
für 2022
|
• |
Karl-Otto Lang (Mitglied) - 35.000,00 € für 2022
|
Die Aufsichtsratsvergütung für 2023 in Höhe von insgesamt
212.500,00 € wurde Anfang 2024 ausgezahlt.
• |
Karl-Otto Lang (Vorsitzender) - 95.000,00 € für 2023
|
• |
Michael Thöne-Flöge (stellvertretender Vorsitzender) - 67.500,00
€ für 2023
|
• |
Andrea Hartmann-Piraudeau - 50.000,00 € für 2023
|
6. Beschlussfassung durch die Hauptversammlung
Das aktuelle Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder bzw.
die Aufsichtsratsmitglieder wurde in den Hauptversammlungen vom 10.
Mai 2022 bzw. 21. Juni 2023 gebilligt.
In der Hauptversammlung der Delticom AG vom 21. Juni 2023 wurde
der gemäß § 162 des Aktiengesetzes erstellte und geprüfte
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 mit 91,1% gebilligt.
Aus diesem Grund wurde die Struktur des Vergütungsberichts in der
bisherigen Form beibehalten.
In der Hauptversammlung 2024 der Delticom AG wird über die
Billigung dieses nach § 162 erstellten und geprüften
Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2023 beschlossen.
VERMERK DES UNABHÄNGIGEN WIRTSCHAFTSPRÜFERS ÜBER DIE PRÜFUNG
DES VERGÜTUNGSBERICHTS NACH § 162 ABS. 3 AKTG
An die DELTICOM AG, Hannover
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der DELTICOM AG, Hannover, für
das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023
daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2
AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162
Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich
geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht
in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2
AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf
den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in
Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW
Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162
Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (08.2021)) durchgeführt. Unsere
Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im
Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks
weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die
Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen
an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1)
angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung
und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer
einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir
eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die
Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der
dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG
entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen
Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung
eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben,
zu ermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder
unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu
erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und
hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir
durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle
Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche
Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der
einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des
Vergütungsberichts nicht geprüft.
Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung,
den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse aus der
Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu
bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen in
Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche
Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene
Darstellung des Vergütungsberichts enthält.
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem
Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung
vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten.
Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
Hamburg, 19. April 2024
BDO AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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Sabath
Wirtschaftsprüfer |
Zypress
Wirtschaftsprüfer |
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2. |
Informationen zu Punkt 7 der Tagesordnung:
Vergütungssystem für den Vorstand der Delticom AG
Dieses Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands wurde
vom Aufsichtsrat am 19. April 2024 beschlossen. Es handelt sich
hierbei um ein inhaltlich nur betreffend die Maximalvergütung und
die Zeitpunkte, zu welchen der Aufsichtsrat über die Zielvorgaben
im Rahmen der variablen Vergütung entscheiden kann, angepasstes
System gegenüber jenem, welches von der Hauptversammlung am 10. Mai
2022 mit Mehrheit von rund 87,46 % der gültigen abgegebenen Stimmen
gebilligt wurde.
Eine marktübliche Vergütung und eine angemessene Incentivierung
der Mitglieder des Vorstands werden nach Auffassung des
Aufsichtsrats sowohl im Hinblick auf die bereits bestellten
Vorstandsmitglieder als auch im Hinblick auf die Gewinnung
hochqualifizierter neuer Vorstandsmitglieder eine bedeutende Rolle
für den langfristigen Erfolg der Delticom Gruppe spielen.
Auch wenn der Aufsichtsrat die Vergütungsstruktur nach wie vor
für sachgerecht erachtet, ist inzwischen nach Auffassung des
Aufsichtsrats eine Anpassung der Maximalvergütung angezeigt, um in
allen Fällen eine marktübliche Vergütung sicherzustellen und
entsprechend attraktiv für potenzielle Kandidaten zu sein. Hierbei
ist auch zu berücksichtigen, dass es nunmehr bei Delticom wieder
eine CEO-Position gibt, die typischerweise mit einer der höheren
Verantwortung, den zusätzlichen Aufgaben und der besonderen
Stellung Rechnung tragenden höheren Vergütung einhergeht. Ferner
waren die Jahre 2022 und 2023 durch außergewöhnliche Entwicklungen
der Inflationsrate geprägt (Erhöhung der Verbraucherpreise in
Deutschland im Jahresdurchschnitt 2022 gegenüber 2021 +7,9 % und
2023 zu 2022 +5,9 %), welche sich auch entsprechend auf die
allgemeine Lohnentwicklung in Deutschland ausgewirkt haben. Der
Aufsichtsrat geht davon aus, dass die Inflationsraten mittelfristig
zumindest auf mittlerem Niveau verharren werden. Eine Anpassung der
Maximalvergütung von EUR 1 Mio. auf EUR 1,3 Mio. ist nach
Auffassung des Aufsichtsrats vor diesem Hintergrund angezeigt.
Zudem soll der Aufsichtsrat mehr Flexibilität betreffend die
Zeitpunkte für die Festlegung der Leistungskriterien für die
variable Vergütung sowie der Höhe der Zielgesamtvergütung und von
deren nicht bereits fest vereinbarten Bestandteilen erhalten. Die
Festlegung soll nicht zwingend immer schon vor Beginn des
Geschäftsjahres erfolgen müssen, sondern auch noch im ersten
Quartal des fraglichen Geschäftsjahres festgelegt werden dürfen.
Dies kann sachgerecht sein, weil die Zielfestsetzung oftmals unter
Berücksichtigung der Erreichung der Vorjahresziele erfolgt und der
Aufsichtsrat zunächst beurteilen muss, ob diese Ziele im
abgelaufenen Geschäftsjahr deutlich überfüllt und daher
ambitionierter gestaltet werden müssen oder zum Beispiel aufgrund
gesamtwirtschaftlicher Umstände nicht erreicht werden konnten und
absehbar ist, dass sich dies im laufenden Jahr nicht ändert. Diese
Beurteilung kann der Aufsichtsrat aber oftmals erst nach Ende des
Geschäftsjahrs vornehmen. Auch Entscheidungen über die Höhe der
Zielgesamtvergütung oder einzelner Bestandteile können oftmals erst
sinnvoll in Kenntnis der Leistungen des Vorstandsmitglieds im
vollständig abgelaufenen Geschäftsjahr beurteilt werden.
Es ist beabsichtigt, die Regelungen des entsprechend geänderten
Vergütungssystems ab dem Zeitpunkt der Billigung durch die
Hauptversammlung für alle neu abzuschließenden oder zu
verlängernden Vorstandsverträge anzuwenden. Ebenso können sich die
Parteien einvernehmlich auf eine diesbezügliche Änderung noch
laufender Vorstandsverträge verständigen.
Die folgenden Grundsätze beeinflussen die Ausgestaltung der
Vorstandsvergütung:
• |
Förderung der Geschäftsstrategie: Das System zur Vergütung der
Vorstandsmitglieder soll die Umsetzung der Geschäftsstrategie durch
angemessene lncentives fördern.
|
• |
Ausrichtung auf eine erfolgreiche und nachhaltige
Unternehmensführung: Die Vorstandsmitglieder werden dazu
angehalten, sich langfristig für das Unternehmen zu engagieren.
Deshalb ist grundsätzlich ein erheblicher Teil ihrer
Gesamtvergütung an die Entwicklung der Delticom AG über einen
Zeitraum von mehreren Jahren gebunden.
|
• |
Kopplung von Leistung und Vergütung: Die Vergütung des Vorstands
soll der Größe, Komplexität und wirtschaftlichen Lage des
Unternehmens Rechnung tragen. Besondere Leistungen sollen
angemessen honoriert werden, Zielverfehlungen hingegen zu einer
spürbaren Verringerung der Vergütung führen.
|
B. |
Verfahren zur Fest- und zur Umsetzung sowie zur Überprüfung
des Vergütungssystems
|
Auf Basis dieser Grundsätze hält der Aufsichtsrat das bestehende
Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands grundsätzlich für
immer noch sachgerecht und hat inhaltlich nur die Maximalvergütung
angepasst und mehr Flexibilität betreffend die Zeitpunkte der
Festlegung der Leistungskriterien für die variable Vergütung
geschaffen.
Weil der Aufsichtsrat aus drei Mitgliedern besteht und keine
Ausschüsse gebildet wurden, obliegt die Beschlussfassung über das
Vergütungssystem dem Gesamtgremium. Gemäß § 120a Absatz 1 Satz 1
AktG wird der Aufsichtsrat dieses Vergütungssystem bei jeder
wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre, der
Hauptversammlung zur Billigung vorlegen.
Die Vergütung ist grundsätzlich in Übereinstimmung mit dem der
Hauptversammlung zur Billigung vorgelegten System festzusetzen, §
87a Absatz 2 Satz 1 AktG. Sollte die Hauptversammlung das
vorgelegte System nicht billigen, wird der Aufsichtsrat spätestens
der nächsten ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes System
zur Billigung vorlegen.
Es erfolgt eine regelmäßige Überprüfung des Vergütungssystems
und der Angemessenheit der Vorstandsvergütung nach pflichtgemäßem
Ermessen durch den Aufsichtsrat. Im Hinblick auf die Vergütungshöhe
und teilweise auch im Hinblick auf die Vergütungsstruktur werden
diverse Kriterien berücksichtigt, insbesondere:
• |
Wirtschaftliche Lage
|
• |
Unternehmenserfolg
|
• |
Künftige Geschäftsaussichten
|
• |
Vergütung im Marktvergleich und
|
• |
Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds.
|
Betreffend die Beurteilung der Vergütung im Marktvergleich wird
ein sog. horizontaler Vergütungsvergleich durchgeführt. Dies
bedeutet, dass Vergütungshöhe und Vergütungsstruktur einer
definierten Peer Group von Unternehmen betrachtet werden, die in
der Regel ebenfalls börsennotiert sind, der gleichen Branche
angehören und eine vergleichbare Marktstellung haben. Dieser
Vergleich wird jedoch vom Aufsichtsrat mit Bedacht genutzt, um eine
automatische Aufwärtsentwicklung der Vergütung zu vermeiden.
Daneben berücksichtigt der Aufsichtsrat im Sinne eines
vertikalen Vergütungsvergleichs die unternehmensinterne
Vergütungsstruktur. Einbezogen wird hierbei die Vergütung sowohl
der leitenden Angestellten als auch der weiteren Belegschaft der
Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften in Deutschland.
Berücksichtigt wird dabei insbesondere auch das Verhältnis der
Vorstandsvergütung zur Vergütung dieser Vergleichsgruppe in der
zeitlichen Entwicklung.
Der Aufsichtsrat kann bei Bedarf unabhängige, externe
Vergütungsberater hinzuziehen. 2022 hat der Aufsichtsrat für die
Beurteilung der Angemessenheit der Vergütungshöhe eine
Vergleichsanalyse durch die Lurse Board Services GmbH vornehmen
lassen.
Etwaige Interessenkonflikte der Aufsichtsratsmitglieder bei
Beratungen und Entscheidungen über das Vorstandsvergütungssystem
sind von den Aufsichtsratsmitgliedern dem Aufsichtsratsvorsitzenden
bzw. bei dessen Betroffenheit dem stellvertretenden
Aufsichtsratsvorsitzenden unverzüglich offenzulegen und werden
adäquat behandelt. Insoweit kommt insbesondere die Nichtteilnahme
des betroffenen Mitglieds an den Beratungen des Aufsichtsrats oder
eine Stimmenthaltung des betroffenen Mitglieds bei der Entscheidung
in Betracht.
C. |
Struktur und Bestandteile der Vorstandsvergütung
|
1. |
Verhältnis der Vergütungsbestandteile, Maximalvergütung und
Ziel-Gesamtvergütung
|
Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Delticom AG
leistet einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur
langfristigen Entwicklung der Gesellschaft. Durch die erhebliche
Gewichtung variabler Vergütungsbestandteile und ambitionierter
Zielvorgaben trägt das Vorstandsvergütungssystem dazu bei, den
Vorstand zur effektiven Umsetzung der Geschäftsstrategie zu
motivieren und eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der
Gesellschaft zu fördern.
Der Aufsichtsrat legt für jedes Geschäftsjahr anhand des
Vergütungssystems die Höhe der Ziel-Gesamtvergütung für jedes
Vorstandsmitglied gesondert fest. Dies ist jeweils die Summe aus
Festvergütung (Grundvergütung und Nebenleistungen) und variabler
Vergütung. Die Ziel-Gesamtvergütung soll in einem angemessenen
Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds
stehen und gleichzeitig die wirtschaftliche Lage und den Erfolg des
Unternehmens berücksichtigen. Zudem werden die Angemessenheit und
Marktüblichkeit anhand eines horizontalen und vertikalen Vergleichs
(siehe bereits oben, Abschnitt B) verifiziert. Bei der Höhe der
jeweiligen Ziel-Gesamtvergütung wird jeweils die Funktion und der
Verantwortungsbereich des Vorstandsmitglieds berücksichtigt.
Die Vorstandsvergütung setzt sich aus erfolgsunabhängigen und
erfolgsabhängigen Bestandteilen zusammen und umfasst drei
Hauptkomponenten:
• |
die Festvergütung (Grundvergütung und Nebenleistungen)
|
• |
die kurzfristig variable Vergütung und
|
• |
die langfristig aktienbasierte variable Vergütung.
|
Zudem soll die Möglichkeit bestehen, Vorstandsmitgliedern im
Einzelfall bei außergewöhnlichen Leistungen eine Ermessenstantieme
nach pflichtgemäßem Ermessen des Aufsichtsrats zu gewähren. Die
Vergangenheit hat gezeigt, dass Vorstandsmitglieder zuweilen
außerordentliche Leistungen erbringen, die einen nachhaltigen
Nutzen für die Gesellschaft haben, aber durch keine andere
Vergütungskomponente adäquat honoriert werden. Um dem Rechnung zu
tragen, soll Vorstandsmitgliedern bei derartigen außerordentlichen
Leistungen eine Ermessenstantieme in Höhe von bis zu 20 % der
jeweiligen jährlichen Grundvergütung in bar oder in Aktienoptionen
auf neue Aktien der Gesellschaft gewährt werden können. Jedes
Vorstandsmitglied kann maximal einmal pro Kalenderjahr eine
Ermessenstantieme erhalten. Da sie nur bei außerordentlichen
Leistungen im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen des
Aufsichtsrats gewährt werden kann, ist die Ermessenstantieme nicht
Teil der Ziel-Gesamtvergütung für die Vorstandsmitglieder.
Der Anteil der vorgenannten Vergütungsbestandteile (mit Ausnahme
einer etwaigen Ermessenstantieme) an der Ziel-Gesamtvergütung der
Vorstandsmitglieder ist bei einer unterstellten 100 %igen
Zielerreichung bei der kurzfristig variablen Vergütung wie
folgt:
• |
Festvergütung: 40 % bis 60 %
|
• |
Kurzfristig variable Vergütung: 15 % bis 25 %
|
• |
Langfristig aktienbasierte variable Vergütung: 25 % bis 35
%.
|
Der Anteil der langfristig variablen aktienbasierten Vergütung
an der Ziel-Gesamtvergütung muss stets größer sein als der Anteil
der kurzfristig variablen Vergütung an der
Ziel-Gesamtvergütung.
Die für ein Geschäftsjahr zu gewährende Gesamtvergütung, also
die Summe aller für das fragliche Geschäftsjahr durch die
Gesellschaft aufgewandten Vergütungsbeiträge, einschließlich
Grundvergütung, variabler Vergütung und Nebenleistungen sowie einer
etwaigen Ermessenstantieme, ist im Sinne einer Maximalvergütung
begrenzt. Diese beträgt für die Mitglieder des Vorstands jeweils
EUR 1.300.000. Berechnungsgrundlage sind die Aufwendungen der
Gesellschaft für ein Geschäftsjahr, unabhängig davon, wann die
konkrete Auszahlung der jeweiligen Beträge erfolgt.
Die Festlegung dieser Maximalvergütung ist eine aktienrechtlich
vorgeschriebene Grenzsetzung für die Vergütung nach oben, um bei
unvorhergesehenen Entwicklungen unverhältnismäßig hohe Vergütungen
zu vermeiden. Dabei handelt es sich in der Regel nicht um die vom
Aufsichtsrat angestrebte Vergütungshöhe für
Vorstandsmitglieder.
Jedes Vorstandsmitglied erhält für die Ausübung des
Vorstandsmandats eine Grundvergütung in Form einer festen Zahlung.
Diese wird in zwölf monatlichen Raten ausgezahlt. Die
Grundvergütung kann für die einzelnen Vorstandsmitglieder
variieren, wobei insbesondere die Rolle im Vorstand, die Erfahrung,
der Verantwortungsbereich und die Marktverhältnisse berücksichtigt
werden können. Die Grundvergütung sichert ein angemessenes
Einkommen und trägt insoweit zur Förderung der Geschäftsstrategie
und der langfristigen Entwicklung der Gesellschaft bei, als sie
darauf abzielt, das Eingehen unangemessener Risiken zu
verhindern.
Mitglieder des Vorstands erhalten Nebenleistungen im Einklang
mit der üblichen Praxis im Markt. Solche Nebenleistungen können
beispielsweise Zuschüsse zu Versicherungen, die Übernahme der
Kosten eines Kfz zur dienstlichen und privaten Nutzung, Erstattung
von Steuerberatungskosten sowie von Wohnungs- und Umzugskosten bei
der Erstberufung oder bei einem Wechsel des hauptsächlichen
Arbeitsorts, einschließlich der gegebenenfalls im Zusammenhang
damit anfallenden Steuern, umfassen.
Der Aufsichtsrat legt für jedes Geschäftsjahr für jedes Mitglied
des Vorstands den maximalen Geldwert von Nebenleistungen als
Prozentsatz der Grundvergütung fest.
Zielsetzung ist die Übernahme von Kosten und der Ausgleich von
durch die Vorstandstätigkeit verursachten wirtschaftlichen
Nachteilen.
a) |
Kurzfristig variable Vergütung (STI)
|
Ein Teil der Vergütung der Vorstandsmitglieder ist an die
Jahresperformance von Delticom gekoppelt. Dieser Teil der Vergütung
dient der kurzfristigen Incentivierung und wird als "kurzfristig
variable Vergütung" oder "STI" bezeichnet. Die kurzfristig variable
Vergütung hängt sowohl von der Erreichung finanzieller Ziele als
auch nicht-finanzieller Ziele ab. Diese Ziele werden aus der
Unternehmensstrategie abgeleitet, so dass dieser
Vergütungsbestandteil durch entsprechende Incentivierung zum
nachhaltigen Unternehmenserfolg beitragen soll.
Im Hinblick auf die finanziellen Leistungskriterien soll das
Wachstum im Kerngeschäft honoriert werden. Im Vordergrund bleibt
durch die entsprechende Gewichtung der Leistungskriterien aber nach
wie vor der Anreiz für die Vorstandsmitglieder, profitabel und
effizient zu wirtschaften.
Die kurzfristig variable Vergütung basiert auf folgenden
Leistungsparametern und ist wie folgt gewichtet:
• |
Wachstum des Konzernumsatzes zu 20 %
|
• |
Konzern-EBT zu 50 % und
|
• |
Individuelle (nicht-finanzielle) Ziele zu 30 %.
|
Das Kerngeschäft Reifen Europa hat für die Gesellschaft eine
signifikante Bedeutung. Daher soll das Wachstum des Konzernumsatzes
incentiviert werden. Der Aufsichtsrat legt jährlich vor Beginn
eines Geschäftsjahres oder im ersten Quartal des betreffenden
Geschäftsjahres nach pflichtgemäßem Ermessen den Zielwert für das
Wachstum des Konzernumsatzes für dieses Geschäftsjahr fest.
Das Konzern-EBT ist eine zentrale Steuerungsgröße der Delticom
Gruppe im Hinblick auf die Profitabilität. Der Aufsichtsrat legt
jährlich vor Beginn eines Geschäftsjahres oder im ersten Quartal
des betreffenden Geschäftsjahres nach pflichtgemäßem Ermessen den
Zielwert für das Konzern-EBT für dieses Geschäftsjahr fest.
Relevant für die Festlegung beider finanzieller Zielwerte können
unter anderem Markt- und Wettbewerbsumfeld, Werte der vergangenen
Jahre, Budgetwerte und extern kommunizierte Zahlen sein.
Mit Blick auf die individuellen Ziele wählt der Aufsichtsrat vor
Beginn des jeweiligen Geschäftsjahrs oder im ersten Quartal des
betreffenden Geschäftsjahres individuell für das jeweilige
Vorstandsmitglied zwei bis vier nicht-finanzielle Ziele und deren
Gewichtung untereinander aus. Als mögliche nicht-finanzielle Ziele
kommen insbesondere in Betracht
• |
Kundenzufriedenheit (z.B. Steigerung des Net Promoter Score)
|
• |
Optimierung/Effizienzsteigerung
|
• |
Marktausschöpfung
|
• |
Mitarbeiterzufriedenheit
|
• |
Senkung der Mitarbeiterfluktuationsrate
|
• |
Erfolgreicher Abschluss von Sonderprojekten
|
• |
Reduzierung des Energieverbrauchs
|
• |
Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien beim
Energieverbrauch
|
• |
Reduzierung des CO2-Ausstoßes
|
• |
Reduzierung des Verpackungsmaterials
|
• |
Erhöhung der Nutzung recyclebarer Verpackungsmaterialien
|
• |
Diversität
|
• |
Arbeitssicherheit
|
• |
Anzahl berechtigter Kundenbeschwerden in Bezug auf
Datenschutz.
|
Diese individuellen Ziele ermöglichen eine Differenzierung in
Abhängigkeit von der jeweiligen Zuständigkeit und den konkreten
strategischen Herausforderungen der einzelnen Vorstandsmitglieder
sowie die Berücksichtigung von Zielen in den Bereichen Umwelt,
Soziales und Governance (englisch Environmental, Social &
Governance; kurz ESG).
Ebenso legt der Aufsichtsrat für jedes Geschäftsjahr für jedes
Vorstandsmitglied individuell den Zielbetrag für die kurzfristig
variable Vergütung fest.
Der Aufsichtsrat wird jeweils nach Ablauf eines Geschäftsjahrs
die Zielerreichung sowohl betreffend das Wachstum des
Konzernumsatzes und das Konzern-EBT auf Basis des gebilligten
Konzernabschlusses als auch betreffend die individuellen
Leistungskriterien ermitteln und zu einem gewichteten Durchschnitt
zusammenfassen. Durch Multiplikation der jeweiligen individuellen
Zielvergütung des Vorstandsmitglieds für die kurzfristig variable
Vergütung mit dem gewichteten Durchschnitt der Zielerreichungen
wird der Auszahlungsbetrag für das jeweilige Vorstandsmitglied
errechnet.
Hierzu legt der Aufsichtsrat vor Beginn des Geschäftsjahres oder
im ersten Quartal des betreffenden Geschäftsjahres für jedes
einzelne Leistungskriterium Werte fest, die einer Zielerreichung
von 0 %, 100 % und 150 % entsprechen. Der Wert beim jeweiligen
Leistungskriterium, der vom Aufsichtsrat mit 0 % festgelegt wird,
ist die Mindestschwelle, die überschritten werden muss, damit das
fragliche Leistungskriterium bei der Ermittlung der kurzfristig
variablen Vergütung überhaupt einfließt. Wird dieser Wert verfehlt,
trägt das fragliche Leistungskriterium nicht zur kurzfristig
variablen Vergütung bei. Der Zielwert für das jeweilige
Leistungskriterium entspricht 100 %. Ebenso legt der Aufsichtsrat
einen Maximalwert für jedes Leistungskriterium bei 150 % fest,
oberhalb dessen keine weitere Vergütung erfolgen soll. Zwischen 0 %
und 150 % gibt es eine lineare STI-Gerade.
Beispiel:
Individuelle Zielvergütung STI: EUR 100.000
|
Festlegung 0 % |
Festlegung 100 % |
Festlegung 150 % |
Tatsächlicher Wert |
Entsprechende
Zielerreichung |
Gewichtung innerhalb des
STI |
Gewichtete Zielerreichung |
Ziel Wachstum Konzernumsatz |
+ 3 % |
+ 10 % |
+ 13,5 % |
6,5 % |
50 % |
20 % |
10 % |
Ziel Konzern-EBT |
EUR 5 Millionen |
EUR 12 Millionen |
EUR 15,5 Millionen |
EUR 13,75 Millionen |
125 % |
50 % |
62,5 % |
Individuelles Ziel 1 |
50 |
200 |
275 |
23 |
0 % |
20 % |
0 % |
Individuelles Ziel 2 |
8 |
20 |
26 |
17 |
75 % |
10 % |
7,5 % |
Gesamtzielerreichung STI |
|
|
|
|
|
|
80 % |
Hieraus ergibt sich im Beispiel ein Auszahlungsbetrag für den
STI von EUR 100.000 multipliziert mit 80 %, also EUR 80.000.
Die ermittelte kurzfristig variable Vergütung wird in bar
spätestens einen Monat nach Veröffentlichung des Konzernabschlusses
ausgezahlt.
b) |
Langfristig variable aktienbasierte Vergütung
(Aktienoptionsrechte)
|
Die langfristig variable aktienbasierte Vergütung basiert auf
Aktienoptionen, die den Vorstandsmitgliedern auf der Grundlage
eines Aktienoptionsplans der Gesellschaft gewährt werden. Grundlage
für einen solchen Aktienoptionsplan ist derzeit die Ermächtigung
der Hauptversammlung vom 21. Juni 2023 zu Tagesordnungspunkt 7,
deren Eckpunkte nachfolgend dargestellt werden. Aktienoptionen
können jedoch auch auf Basis eines Aktienoptionsplans mit einem
anderen Inhalt, der auf einer durch die Hauptversammlung erst
zukünftig noch zu beschließenden Ermächtigungsgrundlage basiert,
ausgegeben werden. Insbesondere ist der Hauptversammlung am 6. Juni
2024 unter Tagesordnungspunkt 8 eine weitere Ermächtigung zur
Beschlussfassung vorgeschlagen. Einzelheiten zu dieser weiteren
Ermächtigung können der Einladung zur Hauptversammlung am 6. Juni
2024 entnommen werden.
aa) |
Ausgestaltung der Optionsrechte
|
(1) |
Volumen, Ausgabezeiträume, Wartezeit, Ausübungspreis
|
Auf Basis der vorgenannten Ermächtigungsgrundlage können unter
anderem an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft bis zu 650.000
Optionsrechte zum Bezug von bis zu 650.000 Aktien der Gesellschaft
ausgegeben werden.
Zur Absicherung dieser Rechte besteht das bedingte Kapital
I/2023.
Die Ausgabe der Optionsrechte kann jeweils in einem Zeitraum von
60 Tagen nach der Veröffentlichung eines freiwilligen
Konzernquartalsfinanzberichts für das dritte Quartal entsprechend
den Vorgaben von §§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 und 4, 117 Nr. 2
des Wertpapierhandelsgesetzes oder einer Konzernquartalsmitteilung
im Sinne von § 53 Abs. 1 Börsenordnung für die Frankfurter
Wertpapierbörse für das dritte Quartal oder eines
Konzernjahresfinanzberichts gemäß §§ 114, 117 Nr. 1 des
Wertpapierhandelsgesetzes erfolgen.
In Übereinstimmung mit § 193 Abs. 2 Nr. 4 des Aktiengesetzes
können die Optionsrechte frühestens nach Ablauf einer Wartezeit von
vier Jahren, die am Tag der Ausgabe des jeweiligen Optionsrechts
beginnt, ausgeübt werden. Der bei Ausübung eines Optionsrechts zum
Bezug einer Aktie zu zahlende Ausübungspreis entspricht dem
ungewichteten Durchschnitt der Schlusspreise der Aktie der
Gesellschaft an den fünf Börsenhandelstagen vor dem Ausgabetag des
Optionsrechts. Dabei bedeutet "Schlusspreis", im Hinblick auf jeden
einzelnen dieser fünf Börsenhandelstage, den im Xetra-Handel (oder
einem vergleichbaren Nachfolgesystem) der Frankfurter
Wertpapierbörse in der Schlussauktion ermittelten Schlusskurs oder,
wenn ein solcher Schlusskurs an dem betreffenden Handelstag nicht
ermittelt wird, den letzten im fortlaufenden Xetra-Handel (oder
einem vergleichbaren Nachfolgesystem) der Frankfurter
Wertpapierbörse ermittelten Preis der Aktie der Gesellschaft. Immer
ist aber mindestens der geringste Ausgabebetrag im Sinne von § 9
Abs. 1 des Aktiengesetzes als Ausübungspreis zu zahlen.
Eine Ausübung der Optionsrechte ist nur möglich, wenn der
ungewichtete Durchschnitt der Schlusspreise der Aktie der
Gesellschaft an den fünf Börsenhandelstagen vor dem ersten Tag des
jeweiligen Ausübungszeitraums, in dem das Optionsrecht ausgeübt
wird, mindestens 130 % des Ausübungspreises beträgt (Erfolgsziel).
Sofern diese Voraussetzung für einen bestimmten Ausübungszeitraum
vorliegt, ist die Ausübung während dieses Ausübungszeitraums
unabhängig von der weiteren Kursentwicklung der Aktie der
Gesellschaft möglich.
(3) |
Ausübungszeiträume, Laufzeit
|
Ferner sind bestimmte Ausübungszeiträume festgelegt: Die
Optionsrechte dürfen nur jeweils in einem Zeitraum von sechs Wochen
nach Veröffentlichung eines Konzernhalbjahresfinanzberichts gemäß
§§ 115, 117 Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, eines freiwilligen
Konzernquartalsfinanzberichts für das dritte Quartal entsprechend
den Vorgaben von §§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 und 4, 117 Nr. 2
des Wertpapierhandelsgesetzes oder einer Konzernquartalsmitteilung
im Sinne von § 53 Abs. 1 Börsenordnung für die Frankfurter
Wertpapierbörse für das dritte Quartal oder eines
Konzernjahresfinanzberichts gemäß §§ 114, 117 Nr. 1 des
Wertpapierhandelsgesetzes ausgeübt werden. Jedoch ist eine Ausübung
innerhalb von zwei Wochen vor dem Ende eines Geschäftsjahres der
Gesellschaft und in einem Zeitraum beginnend mit dem Tag, an dem
die Gesellschaft ein Angebot an ihre Aktionäre zum Bezug neuer
Aktien oder von Schuldverschreibungen mit Wandel- oder
Optionsrechten im Bundesanzeiger veröffentlicht, und endend mit dem
Tag, an dem die Aktien der Gesellschaft erstmals an der Frankfurter
Wertpapierbörse oder einer anderen Börse "ex Bezugsrecht" notiert
werden, ausgeschlossen.
Die Optionsrechte haben jeweils eine Laufzeit von maximal 10
Jahren ab dem Ausgabetag.
bb) |
Einbindung ins Vergütungssystem
|
Die Mitglieder des Vorstands erhalten jährlich möglichst früh im
Geschäftsjahr unter Berücksichtigung der einschlägigen
Ausgabezeiträume Aktienoptionen zugeteilt. Die Anzahl der
Aktienoptionen bestimmt der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem
Ermessen unter Berücksichtigung der Ziel-Gesamtvergütung und des
vorgesehenen Verhältnisses der einzelnen
Vergütungsbestandteile.
Die Aktienoptionen stellen mit ihrer vierjährigen Wartezeit eine
langfristig variable aktienbasierte Vergütung mit einer
mehrjährigen Bemessungsgrundlage dar. Sie leisten damit einen
Beitrag zur langfristigen Unternehmensentwicklung und verknüpfen
die Vorstandsvergütung mit den Aktionärsinteressen. Aufgrund der
vierjährigen Wartezeit und des Erfordernisses der Erreichung des
Erfolgsziels wird die langfristig positive Kursentwicklung der
Delticom-Aktie honoriert.
Es wird für ausübbare Optionsrechte eine Ausübungsbegrenzung
geregelt, die den Gesamtgewinn aus der Ausübung der Optionsrechte
im Kalenderjahr der Ausübung begrenzt.
c) |
Malus- und Clawback-Regelungen für variable Vergütung
|
Der Aufsichtsrat hat in den folgenden Fällen die Möglichkeit,
kurz- und langfristig variable Vergütung zurückzuhalten
("Malus") oder zurückzuverlangen ("Clawback"):
Bei schwerwiegenden Pflicht- oder Compliance-Verstößen und/oder
schwerwiegenden unethischem Verhalten liegt es im pflichtgemäßen
Ermessen des Aufsichtsrats, die Höhe der Auszahlung einer
kurzfristig variablen Vergütung zu überprüfen und je nach Umfang
des Verstoßes bis auf null zu senken. Ferner kann der Aufsichtsrat
in solchen Fällen entscheiden, die langfristig variable Vergütung
je nach Schwere des Verstoßes ganz oder teilweise ersatzlos
verfallen zu lassen. Regelungen, welche die Fälligkeit eines
bereits entstandenen Anspruchs über gewöhnliche Zahlungsziele
hinausschieben, sind im Übrigen nicht vorgesehen.
Verstößt ein Vorstandsmitglied grob fahrlässig oder vorsätzlich
gegen die gemäß § 93 Absatz 1 Aktiengesetz von einem ordentlichen
und gewissenhaften Geschäftsleiter erwartete Sorgfaltspflicht, ist
das Unternehmen berechtigt, bereits ausgezahlte variable
Vergütungsbestandteile (STI und/oder gewährte Aktienoptionen) oder
daraus schon realisierte Gewinne für den jeweiligen
Bemessungszeitraum, in dem der Verstoß stattgefunden hat, ganz oder
teilweise zurückzufordern bzw. verfallen zu lassen.
Wenn variable Vergütungsbestandteile auf Grundlage der
Erreichung spezifischer Ziele aufgrund fehlerhafter Daten zu
Unrecht ausgezahlt wurden, ist das Unternehmen berechtigt, die
Differenz zwischen der Vergütung, die sich aus der Neuberechnung
der variablen Vergütung ergibt, und der ursprünglich ausgezahlten
Vergütung zurückzufordern. Das Unternehmen muss nachweisen, dass
die bei der Errechnung der Vergütung zugrunde gelegten Daten nicht
richtig waren und dass die variable Vergütung des
Vorstandsmitglieds deshalb zu hoch war.
Die Möglichkeit, eine Rückzahlung gewährter variabler Vergütung
zu verlangen, bleibt auch bestehen, wenn die Bestellung als
Vorstandsmitglied bzw. das zugrunde liegende Vertragsverhältnis
bereits beendet wurde - Schadenersatzansprüche gegen das
Vorstandsmitglied bleiben von einem Rückzahlungsverlangen
unberührt.
D. |
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte
|
Die Gesellschaft schließt für die Dauer der Bestellung mit den
Mitgliedern des Vorstands Verträge, die ihre Tätigkeit für die
Gesellschaft und die von der Gesellschaft dafür zu zahlende
Vergütung regeln ("Vorstandsverträge"). Entsprechend den
aktienrechtlichen Vorgaben wird eine Bestellungshöchstdauer von
fünf Jahren beachtet. In Übereinstimmung mit der Empfehlung B.3 des
deutschen Corporate Governance Kodex erfolgt die Erstbestellung für
höchstens drei Jahre. Gemäß den aktienrechtlichen Vorgaben sehen
die Vorstandsverträge keine ordentliche Kündigungsmöglichkeit vor,
jedoch bleibt das beiderseitige Recht der fristlosen Kündigung des
Vertrags aus wichtigem Grund unberührt.
Das Vergütungssystem regelt auch, welche Leistungen ein
Vorstandsmitglied erhält, wenn die Vorstandstätigkeit vorzeitig
beendet wird. Die kurzfristig variable Vergütung (STI) wird beim
Ausscheiden aus dem Amt nach dem Ende des Geschäftsjahrs anteilig
ermittelt und zu dem üblichen Auszahlungstermin gewährt.
Für die Zusage von Aktienoptionsrechten gilt im Falle der
Beendigung des Vorstandsvertrags Folgendes:
• |
Aktienoptionsrechte, für welche die Wartezeit noch läuft,
verfallen ersatzlos, wenn der Vorstandsvertrag nach Ablauf der
Bestellperiode auf Wunsch des Vorstandsmitglieds nicht verlängert
wird, wenn der Vorstandsvertrag einvernehmlich auf Wunsch des
Vorstandsmitglieds vorzeitig beendet wird oder wenn das Unternehmen
einen wichtigen Grund zum Widerruf der Bestellung oder zur
Kündigung des Vorstandsvertrags hat.
|
• |
Aktienoptionsrechte, für die die Wartezeit noch läuft, verfallen
jedoch nicht, wenn der Vorstandsvertrag nach Ablauf der
Bestellperiode auf Wunsch der Gesellschaft nicht verlängert wird
oder eine vorzeitige Beendigung des Vorstandsvertrags
einvernehmlich auf Wunsch der Gesellschaft, im Fall des Todes des
Vorstandsmitglieds oder im Zusammenhang mit einer Pensionierung,
Erwerbsunfähigkeit oder einem Wechsel der Tätigkeit des
Vorstandsmitglieds innerhalb des Konzerns erfolgt.
|
• |
Aktienoptionsrechte, die zu Beginn des Geschäftsjahrs, in dem
das Vorstandsmitglied ausscheidet, zugesagt worden sind, werden
zeitanteilig für dieses Geschäftsjahr ermittelt und reduziert.
|
• |
Bei einer Beendigung des Vertragsverhältnisses können
Aktienoptionsrechte, die nicht verfallen, lediglich einmalig in dem
nächsten auf die Beendigung bzw. den Ablauf der Wartezeit folgenden
Ausübungszeitraum ausgeübt werden, wenn die übrigen
Ausübungsvoraussetzungen vorliegen.
|
Je nach Grund für die Beendigung gelten beim Ausscheiden aus dem
Vorstand zudem nachfolgende Bestimmungen:
• |
Beendigung durch Auslaufen der Bestellung
Es wird keine Ausgleichszahlung geleistet.
|
• |
Einvernehmliche Beendigung ohne wichtigen Grund auf Wunsch
der Gesellschaft
Für den Fall der vorzeitigen einvernehmlichen Beendigung der
Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund auf Wunsch der Gesellschaft
sehen die Vorstandsverträge eine Ausgleichszahlung vor, die sich
wie folgt berechnet:
Berechnungsgrundlage:
Grundvergütung plus im letzten Geschäftsjahr vor der Beendigung
tatsächlich erhaltene kurzfristig variable Vergütung und
Aktienoptionen.
Begrenzung:
Maximal zwei Jahresvergütungen, berechnet unter Verwendung der
vorstehend definierten Berechnungsgrundlage, jedoch nicht mehr, als
das Vorstandsmitglied für die Restlaufzeit des Vorstandsvertrags
bekommen würde.
Auszahlung:
Im Monat des tatsächlichen Ausscheidens
Anhebung / Abzinsung:
Kürzung der Ausgleichszahlung um 10 %, wenn die Restlaufzeit der
Bestellung noch mehr als sechs Monate beträgt (pauschale
Berücksichtigung einer Abzinsung sowie Anrechnung eines
anderweitigen Verdiensts)
Die Kürzung bezieht sich nur auf den Teil der Ausgleichszahlung,
der ohne Berücksichtigung der ersten sechs Monate der restlichen
Vertragslaufzeit ermittelt wurde.
|
• |
Vorzeitige Beendigung auf Wunsch des Vorstandsmitglieds oder
mit wichtigem Grund der Gesellschaft
Es werden keine Ausgleichszahlungen geleistet.
|
• |
Kontrollwechsel
Für den Fall eines Kontrollwechsels bestehen keine besonderen
Regelungen.
|
|
3. |
Informationen zu Punkt 8 der Tagesordnung:
Nach der derzeit bestehenden Ermächtigung gemäß dem Beschluss
der Hauptversammlung vom 21. Juni 2023 ist der Vorstand mit
Zustimmung des Aufsichtsrats, bzw. der Aufsichtsrat an Stelle des
Vorstands, soweit Optionsrechte an Vorstandsmitglieder gewährt
werden, ermächtigt, bis zum 20. Juni 2028 einmalig, mehrmalig oder
- soweit ausgegebene Optionsrechten verfallen oder sonst erlöschen
- wiederholt Optionsrechte zum Bezug von insgesamt bis zu 800.000
neuen nennbetragslosen auf den Namen lautenden Stückaktien der
Gesellschaft an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, an
Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Arbeitnehmer und Mitglieder
der Geschäftsführung von mit der Gesellschaft verbundenen
Unternehmen auszugeben ("Ermächtigung 2023").
Von der Ermächtigung 2023 ist zwar nicht zum Zeitpunkt der
Einberufung, wird aber bis zum Zeitpunkt der Hauptversammlung am 6.
Juni 2024 in erheblichem Umfang Gebrauch gemacht worden sein.
Das von der Hauptversammlung am 10. Mai 2022 unter
Tagesordnungspunkt 6 gebilligte Vergütungssystem für die
Vorstandsmitglieder, welches der Hauptversammlung am 6. Juni 2024
unter Tagesordnungspunkt 7 in geringfügig - nicht aber die
einzelnen Vergütungskomponenten betreffend - angepasster Form zur
Billigung vorgeschlagen wird, sieht im Rahmen der langfristig
aktienbasierten variablen Vergütung die Ausgabe von
Aktienoptionsrechten an Vorstandsmitglieder vor, so dass weiterhin
ein signifikanter Bedarf für die Ausgabe von Aktienoptionsrechten
an die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft besteht. Darüber
hinaus soll dem Vorstand auch künftig die Möglichkeit gegeben
werden, Mitarbeiter der Gesellschaft und verbundener Unternehmen
sowie Geschäftsführer verbundener Unternehmen durch Aktienoptionen
zu motivieren und langfristig an die Gesellschaft zu binden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die Möglichkeit zu
schaffen, Aktienoptionen mit Optionsrechten zum Erwerb von bis zu
1.400.000 neuen nennbetragslosen auf den Namen lautenden
Stückaktien der Gesellschaft auszugeben. Die maximal ausgebbaren
Aktienoptionen verteilen sich auf die bezugsberechtigten Gruppen
wie folgt:
• |
Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft (Gruppe A): maximal
1.250.000 Optionsrechte zum Bezug von bis zu 1.250.000 Aktien,
|
• |
Arbeitnehmer der Gesellschaft (Gruppe B): maximal 100.000
Optionsrechte zum Bezug von bis zu 100.000 Aktien,
|
• |
Mitglieder der Geschäftsführung von mit der Gesellschaft
verbundenen Unternehmen (Gruppe C): maximal 25.000 Optionsrechte
zum Bezug von bis zu 25.000 Aktien,
|
• |
Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen
(Gruppe D): maximal 25.000 Optionsrechte zum Bezug von bis zu
25.000 Aktien.
|
Ein Bezugsrecht der Aktionäre besteht aufgrund der
Zweckgebundenheit des bedingten Kapitals im Sinne von § 192 Absatz
2 Nr. 3 des Aktiengesetzes bereits kraft Gesetzes nicht.
Der bei Ausübung eines Optionsrechts zum Bezug einer Aktie zu
zahlende Ausübungspreis entspricht dem ungewichteten Durchschnitt
der Schlusspreise der Aktie der Gesellschaft an den fünf
Börsenhandelstagen vor dem Ausgabetag des Optionsrechts. Dabei
bedeutet "Schlusspreis", im Hinblick auf jeden einzelnen
dieser fünf Börsenhandelstage, den im Xetra-Handel (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse in
der Schlussauktion ermittelten Schlusskurs oder, wenn ein solcher
Schlusskurs an dem betreffenden Handelstag nicht ermittelt wird,
den letzten im fortlaufenden Xetra-Handel (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse
ermittelten Preis der Aktie der Gesellschaft. Immer ist aber
mindestens der geringste Ausgabebetrag im Sinne von § 9 Absatz 1
des Aktiengesetzes als Ausübungspreis zu zahlen.
Die Optionsrechte haben jeweils eine Laufzeit von maximal 10
Jahren ab dem Tag des Entstehens des jeweiligen Optionsrechts, dem
sogenannten Ausgabetag. Die Optionsrechte können in einer Tranche
oder mehreren Tranchen oder auch - soweit ausgegebene
Optionsrechten verfallen oder sonst erlöschen - wiederholt bis zum
5. Juni 2029 ausgegeben werden. Frühestens kann dies nach
Eintragung des bedingten Kapitals I/2024 im Handelsregister
geschehen.
In Übereinstimmung mit § 193 Absatz 2 Nr. 4 des Aktiengesetzes
können die Optionsrechte frühestens nach Ablauf einer Wartezeit von
vier Jahren, die am Ausgabetag beginnt, ausgeübt werden.
Ferner sind bestimmte Ausübungszeiträume festgelegt: Die
Optionsrechte dürfen nur jeweils in einem Zeitraum von sechs Wochen
nach Veröffentlichung eines Konzernhalbjahresfinanzberichts gemäß
§§ 115, 117 Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, eines freiwilligen
Konzernquartalsfinanzberichts für das dritte Quartal entsprechend
den Vorgaben von §§ 115 Absatz 2 Nr. 1 und 2, Absatz 3 und 4, 117
Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes oder einer
Konzernquartalsmitteilung im Sinne von § 53 Absatz 1 Börsenordnung
für die Frankfurter Wertpapierbörse für das dritte Quartal oder
eines Konzernjahresfinanzberichts gemäß §§ 114, 117 Nr. 1 des
Wertpapierhandelsgesetzes ausgeübt werden.
Jedoch ist eine Ausübung innerhalb von zwei Wochen vor dem Ende
eines Geschäftsjahres der Gesellschaft und in einem Zeitraum
beginnend mit dem Tag, an dem die Gesellschaft ein Angebot an ihre
Aktionäre zum Bezug neuer Aktien oder von Schuldverschreibungen mit
Wandel- oder Optionsrechten im Bundesanzeiger veröffentlicht, und
endend mit dem Tag, an dem die Aktien der Gesellschaft erstmals an
der Frankfurter Wertpapierbörse oder einer anderen Börse "ex
Bezugsrecht" notiert werden, ausgeschlossen.
Eine Ausübung der Optionsrechte ist ferner nur möglich, wenn der
ungewichtete Durchschnitt der Schlusspreise der Aktie der
Gesellschaft an den fünf Börsenhandelstagen vor dem ersten Tag des
jeweiligen Ausübungszeitraums, in dem das Optionsrecht ausgeübt
wird, mindestens 130 % des Ausübungspreises beträgt (Erfolgsziel).
Sofern diese Voraussetzung für einen bestimmten Ausübungszeitraum
vorliegt, ist die Ausübung während dieses Ausübungszeitraums
unabhängig von der weiteren Kursentwicklung der Aktie der
Gesellschaft möglich.
Die Ausgabe der Optionsrechte kann jeweils in dem Zeitraum von
60 Tagen nach der Veröffentlichung eines freiwilligen
Konzernquartalsfinanzberichts für das dritte Quartal entsprechend
den Vorgaben von §§ 115 Absatz 2 Nr. 1 und 2, Absatz 3 und 4, 117
Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes oder einer
Konzernquartalsmitteilung im Sinne von § 53 Absatz 1 Börsenordnung
für die Frankfurter Wertpapierbörse für das dritte Quartal oder
eines Konzernjahresfinanzberichts gemäß §§ 114, 117 Nr. 1 des
Wertpapierhandelsgesetzes erfolgen.
Die weiteren Einzelheiten und Bedingungen des
Aktienoptionsprogramms soll der Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats festlegen; soweit es um die Gewährung von
Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands geht, soll dies allein
durch den Aufsichtsrat erfolgen. Sofern betreffend die Gruppen C
und D im Einzelfall die Zustimmung sonstiger Gremien von
verbundenen Unternehmen rechtlich erforderlich sein sollte, wird
dies beachtet.
Zur Bedienung der Optionsrechte aus den unter Ausnutzung dieser
Ermächtigung ausgegebenen Aktienoptionen soll ein bedingtes Kapital
I/2024 in Höhe von EUR 1.400.000, eingeteilt in 1.400.000 Aktien,
geschaffen werden.
Das bedingte Kapital I/2019, das derzeit noch EUR 540.000
beträgt und zur Gewährung neuer Aktien an die Inhaber von
Optionsrechten, die unter Ausnutzung der Ermächtigung 2019
ausgegeben wurden, dient, soll einstweilen noch bestehen bleiben
und ggf. zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben werden, soweit es
nicht mehr benötigt wird. Gleiches gilt für das bedingte Kapital
I/2023, welches zur Gewährung neuer Aktien an die Inhaber von
Optionsrechten, die unter Ausnutzung der Ermächtigung 2023
ausgegeben wurden oder werden, dient.
Nach Umsetzung der jetzt vorgesehenen Änderungen wird die Summe
aller dann bestehenden bedingten Kapitalia (bedingtes Kapital
I/2014, bedingtes Kapital I/2019, bedingtes Kapital I/2020,
bedingtes Kapital I/2023 und bedingtes Kapital I/2024) etwa 56,6 %
und die Summe aller dann bestehenden bedingten Kapitalia im Sinne
von § 192 Absatz 2 Nr. 3 des Aktiengesetzes (bedingtes Kapital
I/2014, bedingtes Kapital I/2019, bedingtes Kapital I/2023 und
bedingtes Kapital I/2024) etwa 19,4 % des derzeit im
Handelsregister eingetragenen Grundkapitals betragen. Die
Höchstgrenzen des Aktiengesetzes (60 % bzw. 20 % des Grundkapitals)
werden damit eingehalten.
Nach Überzeugung von Vorstand und Aufsichtsrat ist die Schaffung
eines neuen bedingten Kapitals in Höhe von EUR 1.400.000 zur
Absicherung der Optionsrechte, die unter Ausnutzung der neuen
Ermächtigung ausgegeben werden, im Hinblick auf die mit einem
Aktienoptionsprogramm verbundenen positiven Auswirkungen für die
Gesellschaft, nämlich der Incentivierung und langfristigen Bindung
von Geschäftsleitern und Mitarbeitern, gerechtfertigt und im
Hinblick auf die entsprechende Vergütungskomponente in dem
aktuellen, durch die Hauptversammlung gebilligten
Vorstandsvergütungssystem auch geboten. Das gilt auch unter
Berücksichtigung des Verwässerungseffekts, der bei einer
Inanspruchnahme des bedingten Kapitals eintritt.
|
WEITERE ANGABEN UND HINWEISE
GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE ZUM ZEITPUNKT DER
EINBERUFUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das
Grundkapital der Gesellschaft eingeteilt in 14.831.361
nennbetragslose auf den Namen lautende Stückaktien, die jeweils
eine Stimme gewähren. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich
somit auf 14.831.361 Stimmrechte.
Zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der
Hauptversammlung im Bundesanzeiger hält die Gesellschaft insgesamt
26.235 eigene Aktien. Aus eigenen Aktien können in der
Hauptversammlung keine Rechte ausgeübt werden.
VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG UND
DIE AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre ‒ persönlich oder durch
Bevollmächtigte ‒ berechtigt, die im Aktienregister der
Gesellschaft eingetragen sind und deren Anmeldung der Gesellschaft
bis zum 30. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen ist.
Im Verhältnis zur Gesellschaft bestehen gemäß § 67 Absatz 2 Satz
1 des Aktiengesetzes Rechte und Pflichten aus Aktien nur für und
gegen den im Aktienregister Eingetragenen. Für die Ausübung von
Teilnahme- und Stimmrechten ist der Eintragungsstand des
Aktienregisters am 30. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), ("technical
record date") maßgeblich, weil vom 31. Mai 2024, 00:00 Uhr (MESZ),
bis 6. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), aus abwicklungstechnischen
Gründen keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen
werden.
Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht
blockiert. Aktionäre können daher über ihre Aktien auch nach
erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung weiter frei verfügen. Es
wird jedoch darauf hingewiesen, dass gemäß § 405 Absatz 3 Nr. 1 des
Aktiengesetzes ordnungswidrig handelt, wer Aktien eines anderen, zu
dessen Vertretung er nicht befugt ist, ohne dessen Einwilligung zur
Ausübung von Rechten in der Hauptversammlung benutzt. Da im
Verhältnis zur Gesellschaft betreffend die Hauptversammlung am 6.
Juni 2024 Rechte aus Aktien nur für denjenigen bestehen, der am Tag
der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen ist, und ab dem
31. Mai 2024, 00:00 Uhr (MESZ), keine Umschreibungen mehr im
Aktienregister vorgenommen werden, hat derjenige, der danach Aktien
erwirbt, in der Hauptversammlung am 6. Juni 2024 nur ein Teilnahme-
und Stimmrecht, wenn ihn der Veräußerer zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt
oder ermächtigt und die Anmeldung zur Hauptversammlung frist- und
ordnungsgemäß erfolgt.
Intermediäre, z.B. eine Depotbank oder ein Kreditinstitut,
Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater gemäß § 134a Absatz 1
Nr. 3 des Aktiengesetzes sowie diesen durch die aktienrechtlichen
Bestimmungen gleichgestellte Institutionen oder Personen, dürfen
das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren
Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund
einer Ermächtigung ausüben. Näheres hierzu regelt § 135 des
Aktiengesetzes.
Die Anmeldung des Aktionärs hat zumindest in Textform (§ 126b
des Bürgerlichen Gesetzbuches) an folgende Anschrift oder
E-Mail-Adresse zu erfolgen:
|
Delticom AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Bundesrepublik Deutschland
E-Mail: delticom@linkmarketservices.eu
|
Ein Formular zur Anmeldung und Eintrittskartenbestellung wird
den Aktionären, die am 16. Mai 2024, 00:00 Uhr (MESZ), mit ihrer
Anschrift im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, per
Post übersandt. Es kann zudem kostenfrei bei der Gesellschaft
angefordert werden. Sofern für die Anmeldung nicht das von der
Gesellschaft versandte Formular verwendet wird, ist durch
eindeutige Angaben für eine zweifelsfreie Identifizierung des sich
anmeldenden Aktionärs zu sorgen, etwa durch Nennung der
Aktionärsnummer und seines vollständigen Namens oder seiner
vollständigen Firma, wie im Aktienregister eingetragen und aus dem
dem Aktionär zugesandten persönlichen Aktionärsanschreiben
ersichtlich.
Auch neue Aktionäre, die nach dem 16. Mai 2024, 00:00 Uhr
(MESZ), bis 30. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), in das Aktienregister
der Gesellschaft eingetragen werden und denen daher kein Formular
zur Anmeldung und Eintrittskartenbestellung zugeschickt wird,
können sich unter Nennung ihres vollständigen Namens bzw. ihrer
vollständigen Firma, ihres Wohnorts bzw. ihrer Geschäftsanschrift
und ihrer Aktionärsnummer zumindest in Textform (§ 126b des
Bürgerlichen Gesetzbuches) unter Verwendung der oben genannten
Anschrift oder E-Mail-Adresse anmelden.
Nach frist- und ordnungsgemäßer Anmeldung werden Eintrittskarten
für die Hauptversammlung übersandt oder am Versammlungsort
hinterlegt. Die Eintrittskarten sind lediglich organisatorische
Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts.
Bitte melden Sie sich frühzeitig an, wenn Sie eine Teilnahme an
der Hauptversammlung beabsichtigen, um die Organisation der
Hauptversammlung zu erleichtern.
VERFAHREN FÜR DIE STIMMABGABE DURCH EINEN
BEVOLLMÄCHTIGTEN
Ein teilnahmeberechtigter Aktionär kann sich in der
Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.
Auch in diesem Fall ist eine frist- und ordnungsgemäße Anmeldung
des Aktionärs zur Hauptversammlung erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht ist sowohl vor als auch während der
Hauptversammlung möglich. Hierfür kommen Erklärungen gegenüber dem
zu Bevollmächtigenden und gegenüber der Gesellschaft in
Betracht.
Wenn weder ein Intermediär, z.B. eine Depotbank oder ein
Kreditinstitut, noch eine Aktionärsvereinigung, ein
Stimmrechtsberater gemäß § 134a Abs. 1 Nr. 3 des Aktiengesetzes
oder eine mit diesen gemäß aktienrechtlichen Bestimmungen
gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird,
bedürfen die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht sowie ihr
Nachweis gegenüber der Gesellschaft zumindest der Textform.
Erfolgt in diesen Fällen die Erteilung der Vollmacht oder ihr
Widerruf durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft, so kann die
Erklärung zumindest in Textform (§ 126b des Bürgerlichen
Gesetzbuches) an die folgende Anschrift oder E-Mail-Adresse
gerichtet werden:
|
Delticom AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Bundesrepublik Deutschland
E-Mail: delticom@linkmarketservices.eu
|
Der Widerruf kann auch durch die persönliche Teilnahme des
Aktionärs an der Hauptversammlung erfolgen.
Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
erteilt, ist ein zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung nicht
erforderlich. Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem
Bevollmächtigten erteilt, ist die Vollmacht zumindest in Textform
(§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches) der Gesellschaft gegenüber
nachzuweisen, soweit sich aus § 135 des Aktiengesetzes nicht etwas
anderes ergibt (siehe unten).
Die Übermittlung des Nachweises der Vollmacht kann an die oben
für die Erteilung von Vollmachten angegebene Anschrift oder
E-Mail-Adresse erfolgen. Um den Nachweis der Bevollmächtigung
eindeutig zuordnen zu können, bitten wir Sie, den vollständigen
Namen bzw. die vollständige Firma, den Wohnort bzw. die
Geschäftsanschrift und die Aktionärsnummer des Aktionärs anzugeben.
Bitte geben Sie auch den Namen und die Anschrift des
Bevollmächtigten an, damit diesem die Eintrittskarte übersandt
werden kann.
Der Nachweis kann auch dadurch erbracht werden, dass der
Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der
Einlasskontrolle vorzeigt.
Für die Bevollmächtigung eines Intermediärs, z.B. einer
Depotbank oder eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung,
eines Stimmrechtsberaters gemäß § 134a Absatz 1 Nr. 3 des
Aktiengesetzes oder einer anderen mit diesen durch die
aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellten Institution oder
Person besteht ein Textformerfordernis weder nach der Satzung der
Gesellschaft noch nach dem ausdrücklichen Wortlaut des
Aktiengesetzes. Das allgemeine Textformerfordernis für die
Vollmacht gemäß § 134 Absatz 3 Satz 3 des Aktiengesetzes findet bei
diesen Vollmachtsempfängern nach überwiegender Auffassung keine
Anwendung. Möglicherweise verlangt jedoch in diesen Fällen der
Vollmachtsempfänger eine besondere Form der Vollmacht, da er diese
gemäß § 135 Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes (gegebenenfalls in
Verbindung mit § 135 Absatz 8 des Aktiengesetzes) nachprüfbar
festhalten muss. Die möglicherweise zu beachtenden Besonderheiten
bitten wir beim Vollmachtsempfänger zu erfragen.
Wenn ein Aktionär einen Intermediär, z.B. eine Depotbank oder
ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, einen
Stimmrechtsberater gemäß § 134a Absatz 1 Nr. 3 des Aktiengesetzes
oder eine andere mit diesen durch die aktienrechtlichen
Bestimmungen gleichgestellte Institution oder Person
bevollmächtigen möchte, sollte er sich zudem vorher beim
Vollmachtsempfänger erkundigen, ob dieser in der Hauptversammlung
der Delticom AG vertreten bzw. anwesend sein wird. In diesem Fall
wird empfohlen, die Vollmacht direkt dem Vollmachtsempfänger und so
rechtzeitig zu erteilen, dass der Vollmachtsempfänger den Aktionär
fristgerecht bis 30. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), zur
Hauptversammlung anmelden kann.
Die Vollmachtserteilung durch in der Hauptversammlung anwesende
Aktionäre und Aktionärsvertreter an andere Anwesende ist ebenfalls
möglich. Allerdings können Intermediäre, z.B. eine Depotbank oder
ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, ein
Stimmrechtsberater gemäß § 134a Absatz 1 Nr. 3 des Aktiengesetzes
oder eine andere mit diesen durch die aktienrechtlichen
Bestimmungen gleichgestellte Institution oder Person
Untervollmachten an Personen, die nicht ihre Angestellten sind,
gemäß § 135 Absatz 5 Satz 1 des Aktiengesetzes (gegebenenfalls in
Verbindung mit § 135 Absatz 8 des Aktiengesetzes) nur erteilen,
wenn die Vollmacht dies gestattet.
Ein Formular zur Eintrittskartenbestellung für einen
Bevollmächtigten wird den am 16. Mai 2024, 00:00 Uhr (MESZ), mit
ihrer Anschrift im Aktienregister eingetragenen Aktionären zusammen
mit der Hauptversammlungseinladung per Post übersandt. Es kann
zudem kostenfrei bei der Gesellschaft angefordert werden. Außerdem
befindet sich auf dem Stimmkartenbogen, der bei Einlass zur
Hauptversammlung ausgehändigt wird, ein Formular zur
Bevollmächtigung während der Hauptversammlung. Die von der
Gesellschaft ausgestellten Eintrittskarten enthalten ebenfalls ein
Formular zur Vollmachtserteilung. Ein entsprechendes Formular steht
ferner über die Internetadresse
www.delti.com/HV
zum Abruf zur Verfügung.
STIMMABGABE DURCH DIE VON DER GESELLSCHAFT BENANNTEN
STIMMRECHTSVERTRETER
Die Aktionäre haben auch die Möglichkeit, ihre Stimmrechte in
der Hauptversammlung entsprechend ihren Weisungen durch Mitarbeiter
der Delticom AG als von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall ist die
frist- und ordnungsgemäß Anmeldung des Aktionärs zur
Hauptversammlung erforderlich.
Wenn ein Aktionär die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchte, muss er diesen zu
jedem Tagesordnungspunkt, über den abgestimmt wird, Weisung
erteilen, wie das Stimmrecht ausgeübt werden soll; die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, nach
Maßgabe der ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. Die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter dürfen das Stimmrecht
bei Abstimmungen, deren Gegenstand im Vorfeld der Hauptversammlung
nicht bekannt ist, (zum Beispiel bei Verfahrensanträgen) nicht
ausüben. In diesen Fällen werden sie sich der Stimme enthalten oder
nicht an der Abstimmung teilnehmen. Entsprechendes gilt bei der
Abstimmung über einen Gegenantrag ohne ausdrückliche Weisung. Die
Beauftragung der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter zur Erklärung von Widersprüchen oder zur
Stellung von Anträgen oder Fragen ist nicht möglich.
Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter hat zumindest in
Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches) an die oben für die
Erteilung von Vollmachten genannte Anschrift oder E-Mail-Adresse zu
erfolgen.
Gleiches gilt für den Widerruf einer an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter erteilten Vollmacht.
Ein zusätzlicher Nachweis einer Bevollmächtigung der von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist nicht
erforderlich.
Ein Formular zur Bevollmächtigung der von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter und zur Weisungserteilung an diese
wird den am 16. Mai 2024, 00:00 Uhr (MESZ), mit ihrer Anschrift im
Aktienregister eingetragenen Aktionären zusammen mit der
Hauptversammlungseinladung per Post übersandt und kann kostenfrei
bei der Gesellschaft angefordert werden. Ein entsprechendes
Formular steht auch über die Internetadresse
www.delti.com/HV
zum Abruf zur Verfügung.
Die Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter ist vor der Hauptversammlung nur bis zum 5.
Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), möglich. Die Erteilung oder Änderung
von Weisungen wird berücksichtigt, wenn sie der Gesellschaft bis
zum 5. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), an die oben genannte Anschrift
oder E-Mail-Adresse zugeht.
Auch während der Hauptversammlung können form- und fristgerecht
angemeldete und in der Hauptversammlung erschienene Aktionäre bzw.
deren Vertreter Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter erteilen, z.B. durch Nutzung des
dafür vorgesehenen, den Stimmkartenbögen beigefügten,
Formulars.
RECHTE DER AKTIONÄRE
ERGÄNZUNG DER TAGESORDNUNG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekannt gemacht werden. Für jeden neuen Gegenstand der Tagesordnung
muss einem solchen Verlangen eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen.
Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft
mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis zum 6. Mai 2024,
24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 des
Bürgerlichen Gesetzbuches) an den Vorstand der Gesellschaft zu
richten. Die Anschrift lautet:
|
Delticom AG
Vorstand
Brühlstraße 11
30169 Hannover
Bundesrepublik Deutschland
|
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens
90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der
Gesellschaft Inhaber des Mindestbesitzes an Aktien sind und dass
sie die Aktien bis zur Entscheidung Vorstands über das Verlangen
halten.
GEGENANTRÄGE UND WAHLVORSCHLÄGE
Darüber hinaus ist jeder Aktionär berechtigt, zu den Punkten der
Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung in der Hauptversammlung
Anträge zu stellen bzw. Wahlvorschläge zu machen.
Die Gesellschaft wird Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären
einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung (die für
Wahlvorschläge nicht erforderlich ist) und einer etwaigen
Stellungnahme der Verwaltung unter
www.delti.com/HV
zugänglich machen, wenn sie der Gesellschaft mindestens 14 Tage
vor der Versammlung, also bis zum 22. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ),
an die nachfolgend genannte Adresse oder E-Mail-Adresse
zugehen:
|
Delticom AG
Hauptversammlung
Herrn Eduard Weber
Brühlstraße 11
30169 Hannover
E-Mail: HV@delti.com
|
Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner
Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Gründe
gemäß § 126 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Aktiengesetzes
vorliegt. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht auch dann
nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000
Zeichen beträgt.
Wahlvorschläge von Aktionären braucht der Vorstand außer in den
Fällen des § 126 Absatz 2 des Aktiengesetzes auch dann nicht
zugänglich zu machen, wenn diese nicht die Angabe von Namen,
ausgeübtem Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen
Aufsichtsratsmitglieder oder Prüfer oder nicht die Angabe über die
Mitgliedschaft der vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder in
anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125
Absatz 1 Satz 5 des Aktiengesetzes enthalten.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung
Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge zu
einer in der Tagesordnung vorgesehenen Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern (die vom Aufsichtsrat für diese
Hauptversammlung nicht vorgeschlagen wird) oder von
Abschlussprüfern auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung
an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Es wird darauf
hingewiesen, dass Gegenanträge oder Wahlvorschläge, auch wenn sie
der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt wurden, nur dann
zur Abstimmung gelangen können, wenn sie während der
Hauptversammlung mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden.
Das Recht des Versammlungsleiters, im Rahmen der Abstimmung in
der Hauptversammlung zuerst über die Vorschläge der Verwaltung
abstimmen zu lassen, bleibt von diesem Recht unberührt. Sollten die
Vorschläge der Verwaltung mit der notwendigen Mehrheit angenommen
werden, haben sich die Gegenanträge oder (abweichenden)
Wahlvorschläge erledigt.
AUSKUNFTSRECHT
Gemäß § 131 Absatz 1 des Aktiengesetzes ist jedem Aktionär auf
Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit diese zur
sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu
verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in
den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus
den in § 131 Absatz 3 des Aktiengesetzes genannten Gründen
absehen.
Ferner bestimmt § 16 Absatz (3) der Satzung der Gesellschaft
unter anderem, dass der Vorsitzende ermächtigt ist, das Frage- und
Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken.
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß
§§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127 und § 131 Absatz 1 des
Aktiengesetzes sind auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
www.delti.com/HV
zugänglich.
INFORMATIONEN AUF DER INTERNETSEITE DER GESELLSCHAFT
Folgende Informationen bzw. Unterlagen sind ab der Einberufung
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.delti.com/HV
zugänglich:
• |
der Inhalt der Einberufung zur Hauptversammlung,
|
• |
eine Erläuterung zu Tagesordnungspunkt 1, zu dem in der
Hauptversammlung kein Beschluss gefasst werden soll,
|
• |
die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen:
- |
der festgestellte Jahresabschluss der Delticom AG zum 31.
Dezember 2023,
|
- |
der gebilligte Konzernabschluss für den Delticom-Konzern zum 31.
Dezember 2023,
|
- |
der zusammengefasste (Konzern-)Lagebericht für die Delticom AG
und für den Delticom-Konzern für das Geschäftsjahr 2023,
|
- |
der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß §§
289a Satz 1, 315a Satz 1 des Handelsgesetzbuches,
|
- |
der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023,
|
|
• |
der Geschäftsbericht 2023,
|
• |
der Vergütungsbericht 2023 (Tagesordnungspunkt 6) (auch
abgedruckt in dieser Einberufung zur Hauptversammlung),
|
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das angepasste System der Vorstandsvergütung (Tagesordnungspunkt
7) (auch abgedruckt in dieser Einberufung zur
Hauptversammlung),
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der Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8 (auch
abgedruckt in dieser Einberufung zur Hauptversammlung),
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die Satzung der Gesellschaft,
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die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung,
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die Formulare, die für die Anmeldung zur und die Erteilung und
den Widerruf einer Vollmacht für die Hauptversammlung verwendet
werden können,
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nähere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre: Ergänzung der
Tagesordnung, Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge und Auskunftsrecht
sowie
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die Informationen gemäß § 125 Absatz 2 des Aktiengesetzes i.V.m.
§ 125 Absatz 5 des Aktiengesetzes, Artikel 4 Absatz 1 sowie Tabelle
3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 in
deutscher und englischer Sprache.
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Die vorgenannten Informationen bzw. Unterlagen liegen ferner von
der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der
Gesellschaft, Brühlstraße 11, 30169 Hannover, und in der
Hauptversammlung zur Einsicht durch die Aktionäre aus. Auf
Verlangen wird jedem Aktionär kostenlos eine Abschrift der
vorgenannten Unterlagen übersandt.
HINWEIS ZUM DATENSCHUTZ
Um Aktionären und ihren Bevollmächtigten die Teilnahme an der
Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte vor und während
der Hauptversammlung zu ermöglichen, muss die Delticom AG
personenbezogene Daten von Aktionären und ihren Bevollmächtigten
verarbeiten. Der Schutz Ihrer Daten und deren rechtskonforme
Verarbeitung haben für uns einen hohen Stellenwert.
In unseren Datenschutzhinweisen haben wir alle Informationen zur
Verarbeitung personenbezogener Daten anlässlich der
Hauptversammlung an einer Stelle zusammengefasst. Die
Datenschutzhinweise finden Sie unter
www.delti.com/HV
Hannover, im April 2024
Der Vorstand
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