Siemens Aktiengesellschaft / Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1
lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der
Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052
Siemens Aktiengesellschaft: Veröffentlichung einer
Kapitalmarktinformation
12.02.2024 / 08:39 CET/CEST
Veröffentlichung einer Zulassungsfolgepflichtmitteilung übermittelt
durch EQS News - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber
verantwortlich.
Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU)
Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr.
2016/1052
Der am 9. November 2023 vom Vorstand der Siemens
Aktiengesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrates vom 15.
November 2023 beschlossene und am 16. November 2023 angekündigte
Aktienrückkauf beginnt am 12. Februar 2024. Im Zeitraum bis
längstens zum 31. Januar 2029 sollen eigene Aktien der Gesellschaft
für bis zu 6 Mrd. € (ohne Erwerbsnebenkosten), maximal jedoch 80
Mio. Stück Aktien zurückgekauft werden.
Der Rückkauf und die darunter erworbenen eigenen Aktien dienen
ausschließlich den Zwecken der Einziehung, der Verwendung für
Belegschaftsaktienprogramme, auch für die Ausgabe an
Organmitglieder von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen
und an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, sowie der
Bedienung bzw. Absicherung von Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten
auf Aktien der Gesellschaft insbesondere aus und im Zusammenhang
mit Wandel-/Optionsschuldverschreibungen. Der Vorstand macht damit
von der durch die ordentliche Hauptversammlung der Siemens
Aktiengesellschaft am 5. Februar 2020 erteilten Ermächtigung zum
Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz (AktG)
Gebrauch; unter dieser Ermächtigung können noch bis zu 37.555.160
Aktien erworben werden. Nach Ablauf dieser Ermächtigung am 4.
Februar 2025 wird der Aktienrückkauf vorbehaltlich der Erteilung
einer neuen, von der Hauptversammlung zu beschließenden
Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien jeweils
unter dieser neuen Ermächtigung weiter geführt werden.
Das Rückkaufprogramm wird unter Führung einer von der Siemens
Aktiengesellschaft beauftragten Bank durchgeführt, die ihre
Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der einzelnen Aktien
entsprechend Art. 4 Abs. 2 lit. b) der Delegierten
Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016
(nachfolgend auch die "Rückkauf-VO") unabhängig von der
Gesellschaft trifft und damit grundsätzlich auch in Zeiträumen, die
im Sinne von Art. 19 Abs. 11 der Verordnung (EU)
Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. April 2014 geschlossen sind, und in denen die Gesellschaft
beschlossen hat, die Bekanntgabe von Insiderinformationen gemäß
Art. 17 Abs. 4 dieser Verordnung aufzuschieben. Das Recht
der Siemens Aktiengesellschaft, das Mandat der Bank im Einklang mit
den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben – einschließlich der
Beachtung der genannten Zeiträume - zu beenden und neu zu vergeben,
Volumenvorgaben festzulegen sowie die Führung des Rückkaufprogramms
auf eine andere Bank zu übertragen, bleibt unberührt. Das
Rückkaufprogramm kann im Einklang mit den zu beachtenden
rechtlichen Vorgaben jederzeit gestoppt, unterbrochen und
fortgesetzt werden. An den jeweils letzten beiden Handelstagen im
Quartal und an bestimmten Tagen im Zusammenhang mit der Einberufung
und Durchführung der Hauptversammlung werden aus organisatorischen
Gründen keine Aktien zurückgekauft.
Das Rückkaufprogramm soll Interesse wahrend und ausschließlich
über die Börse im elektronischen Handel der Frankfurter
Wertpapierbörse (Xetra) erfolgen und nach Maßgabe der Vorgaben des
jeweils gültigen Beschlusses der Hauptversammlung (derzeit des
Beschlusses der Hauptversammlung der Siemens Aktiengesellschaft vom
5. Februar 2020) durchgeführt werden. Der an der Börse gezahlte
Kaufpreis je zurück erworbener Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf
den am Börsenhandelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten
Kurs einer Siemens-Aktie im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht
mehr als 20 % unterschreiten.
Darüber hinaus ist die Bank verpflichtet, die jeweils geltenden
rechtlichen Vorgaben einzuhalten, insbesondere die
Handelsbedingungen des Art. 3 der Rückkauf-VO, damit der
Aktienrückerwerb unter die jeweiligen Ausnahmeregelungen für
Rückkaufprogramme (Safe Harbor) fällt, sowie sämtliche anderen
einschlägigen Bestimmungen zu beachten. Entsprechend der
Rückkauf-VO dürfen u.a. die Aktien nicht zu einem Kurs erworben
werden, der über dem des letzten unabhängig getätigten Abschlusses
oder über dem des letzten höchsten unabhängigen Angebots auf dem
Handelsplatz, auf dem der Kauf stattfindet, liegt. Maßgeblich ist
der höhere der beiden Werte. Entsprechend der Rückkauf-VO dürfen an
einem Tag zudem nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen
täglichen Aktienumsatzes an der Börse, an welcher der jeweilige
Kauf erfolgt, erworben werden. Der durchschnittliche Aktienumsatz
ergibt sich aus dem durchschnittlichen täglichen Handelsvolumen der
20 Börsentage vor dem konkreten Kauftermin.
Die Transaktionen werden in einer den Anforderungen des Art. 2
Abs. 3 Rückkauf-VO entsprechenden Weise in detaillierter sowie in
aggregierter Form spätestens am Ende des siebten Handelstages nach
deren Ausführung bekannt gegeben. Zudem wird die Siemens
Aktiengesellschaft die Geschäfte auf ihrer Website unter
www.siemens.com/aktienrueckkauf2024-29 veröffentlichen und dafür
sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe
mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.
München, 12. Februar 2024
Siemens Aktiengesellschaft
Der Vorstand
12.02.2024 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen
gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und
Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter https://eqs-news.com