Bastei Lübbe AG Köln ISIN: DE000A1X3YY0 / WKN: A1X3YY Einladung zur
ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere
Aktionärinnen und Aktionäre zu der am Mittwoch, den 11. September
2024, um 10:00 Uhr im KOMED im MediaPark GmbH
Im MediaPark 7, 50670 Köln, stattfindenden ordentlichen
Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des
Lageberichts der Bastei Lübbe AG zum 31. März 2024, des vom
Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des
Konzernlageberichts zum 31. März 2024, des Berichts des
Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den
Angaben nach §§ 289a, 315a HGB
Die vorstehend bezeichneten Dokumente sind ab dem Tag der
Einberufung dieser Hauptversammlung im Internet unter
https://bastei-luebbe.de/de/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung |
zugänglich und werden während der Hauptversammlung zur
Einsichtnahme ausliegen und näher erläutert werden.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und Konzernabschluss gemäß §§ 171, 172 AktG
gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend
den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt somit zu Tagesordnungspunkt 1
keine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung.
|
2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für
das Geschäftsjahr 2023/2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für das
Geschäftsjahr 2023/2024 in Höhe von Euro 21.524.347,18 wie folgt zu
verwenden:
a) |
Ausschüttung einer regulären Dividende von Euro 0,30 je
dividendenberechtigter Aktie und somit bei einer Stückzahl von
13.200.100 dividendenberechtigten Stückaktien Ausschüttung einer
Dividende von insgesamt Euro 3.960.030,00.
|
b) |
Vortrag des verbleibenden Betrags in Höhe von Euro 17.564.317,18
auf neue Rechnung.
|
Zum Zeitpunkt der Einberufung hält die Gesellschaft 99.900
eigene Aktien, die nach § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind.
Sollte sich der Bestand an eigenen Aktien bis zum Zeitpunkt der
Hauptversammlung ändern, wird der Hauptversammlung bei
unveränderter Ausschüttung der Dividende von Euro 0,30 je
dividendenberechtigter Stückaktie ein entsprechend angepasster
Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden.
Nach § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf Auszahlung der
Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag fällig. Die Auszahlung der Dividende ist somit für den
16. September 2024 vorgesehen.
|
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2023/2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2023/2024 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2023/2024 Entlastung zu erteilen.
|
4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023/2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2023/2024 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2023/2024 Entlastung zu erteilen.
|
5. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2024/2025
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Köln,
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2024/2025 zu wählen.
Der Aufsichtsrat hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese
frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm
keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von
Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung
der Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des
Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) auferlegt wurde.
|
6. |
Beschlussfassung über die Billigung des
Vergütungsberichts
§ 120a Abs. 4 Satz 1 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung
einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des gemäß §
162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das
vorausgegangene Geschäftsjahr beschließt. Der Vergütungsbericht
wurde durch den Abschlussprüfer der Bastei Lübbe AG geprüft und mit
einem Prüfungsvermerk versehen. Der Vergütungsbericht für das
Geschäftsjahr 2023/2024 ist im Anschluss an diese Tagesordnung als
Anhang zu Tagesordnungspunkt 6 wiedergegeben und kann außerdem über
die Internetadresse
https://bastei-luebbe.de/de/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung |
auch während der Hauptversammlung eingesehen und heruntergeladen
werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vergütungsbericht
für das Geschäftsjahr 2023/2024 zu billigen.
|
7. |
Beschlussfassung über eine Satzungsänderung betreffend den
Nachweisstichtag des Aktienbesitzes
Durch das am 15. Dezember 2023 in Kraft getretene Gesetz zur
Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen
(ZukunftsfinanzierungsG) hat sich der Wortlaut von § 123 Abs. 4
Satz 2 AktG dahingehend geändert, dass sich bei Inhaberaktien
börsennotierter Gesellschaften der Nachweis des Anteilsbesitzes
gemäß § 67c Abs. 3 AktG nunmehr auf den Geschäftsschluss des 22.
Tages vor der Hauptversammlung - und nicht mehr wie bislang auf den
Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung - zu beziehen hat.
Materiellrechtlich entspricht der Nachweisstichtag dem nach der
bisherigen Regelung des § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG a.F. maßgeblichen
Zeitpunkt, dem Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung. Die
gegenwärtige Fassung von § 22 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft,
die für die Einberufung zur Hauptversammlung am 11. September 2024
keine Anwendung findet, entspricht jedoch noch der Vorgabe des §
123 Abs. 4 Satz 2 AktG a.F. und lautet:
|
„Die Aktionäre müssen außerdem die Berechtigung zur Teilnahme an
der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechtes nachweisen.
Dazu bedarf es eines in Textform (§ 126b BGB) erstellten Nachweises
des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut. Der Nachweis
muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung
beziehen und der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür
mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung
zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Versammlung
nicht mitzurechnen sind. Im Übrigen gilt § 121 Absatz 7 AktG.“
|
§ 22 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft soll daher an die
aktuelle gesetzliche Regelung angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
§ 22 Absatz 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
|
„Die Aktionäre müssen außerdem die Berechtigung zur Teilnahme an
der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechtes nachweisen.
Dazu bedarf es eines in Textform (§ 126b BGB) erstellten Nachweises
des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut; ein Nachweis
des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär gemäß den
Anforderungen des § 67c Absatz 3 AktG reicht aus. Der Nachweis muss
sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der
Hauptversammlung beziehen und der Gesellschaft unter der in der
Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor
der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag
der Versammlung nicht mitzurechnen sind. Im Übrigen gilt § 121
Absatz 7 AktG.
|
|
8. |
Beschlussfassung über die Billigung der Anpassung des
Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstandes
Gemäß § 120a Abs. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung einer
börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des vom
Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die
Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens
jedoch alle vier Jahre.
Zuletzt hat die Hauptversammlung vom 14. September 2022 das
Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands gebilligt. Der
Aufsichtsrat hat entschieden, das Vergütungssystem für die
Mitglieder des Vorstands unter Berücksichtigung der gesetzlichen
Vorgaben anzupassen. Dabei sollen neben sprachlichen Klarstellungen
insbesondere die abschließende Anpassung der Gesamtzielerreichung
im Rahmen der einjährigen variablen Vergütung anhand eines
Gesamtzielerreichungsgrades gestrichen und die Maximalvergütungen
erhöht werden. Die Anpassungen sollen mit Wirkung zum Ende der
ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 11. September
2024 erfolgen. Die Struktur des bisherigen Vergütungssystems, das
sich grundsätzlich bewährt hat, soll im Übrigen beibehalten werden.
Das angepasste Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands
sowie dessen Vorlage an die Hauptversammlung zur Billigung hat der
Aufsichtsrat am 26. Juli 2024 beschlossen.
Das Vergütungssystem ist im Anschluss an diese Tagesordnung als
Anhang zu Tagesordnungspunkt 8 wiedergegeben und kann außerdem über
die Internetadresse
https://bastei-luebbe.de/de/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung |
auch während der Hauptversammlung eingesehen und heruntergeladen
werden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, das vom Aufsichtsrat am 26. Juli
2024 mit Wirkung zum Ende der ordentlichen Hauptversammlung der
Gesellschaft am 11. September 2024 beschlossene Vergütungssystem
für die Mitglieder des Vorstands zu billigen.
|
Anhang zur Tagesordnung
Anhang zu Tagesordnungspunkt 6, Beschlussfassung über die
Billigung des Vergütungsberichts
Vergütungsbericht 2023/24
Vorbemerkung
Dieser Vergütungsbericht stellt die Vergütung der Mitglieder des
Vorstands der Bastei Lübbe AG (im Folgenden auch die
"Gesellschaft") und die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
dar. Bei diesem Vergütungsbericht handelt es sich um einen Bericht
gemäß § 162 AktG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der
zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II). Weiterhin werden die
Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) und
die Anforderungen des deutschen Handelsgesetzbuches (HGB) befolgt.
Der gemäß § 162 AktG erstellte Vergütungsbericht für das
Geschäftsjahr 2022/2023 wurde in der Hauptversammlung am 13.
September 2023 mit 86,17% gebilligt.
A. |
Vergütung der Vorstandsmitglieder
|
1. |
Grundzüge des Vergütungssystems
|
Das vom Aufsichtsrat der Gesellschaft im Juli 2022 beschlossene
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft wurde
von der ordentlichen Hauptversammlung der Bastei Lübbe AG am 14.
September 2022 gebilligt. Das System ist in den im Jahr 2022
geschlossenen Vorstandsanstellungsverträgen implementiert und
findet darüber hinaus Anwendung auf alle Verträge, die nach der
Hauptversammlung am 14. September 2022 geschlossen werden, deren
Verlängerung sowie für neu abzuschließende Verträge.
Das Vergütungssystem befolgt die Vorgaben des Aktiengesetzes und
berücksichtigt die Empfehlungen und Anregungen des Deutschen
Corporate Governance Kodex. Es ermöglicht dem Aufsichtsrat,
qualifizierte Vorstandsmitglieder für die Gesellschaft zu gewinnen,
flexibel auf organisatorische Veränderungen zu reagieren und auch
außergewöhnlichen Entwicklungen in angemessenem Rahmen Rechnung zu
tragen.
Das Vergütungssystem wird für die Dauer seiner Gültigkeit,
mindestens jedoch für zehn Jahre, öffentlich zugänglich gehalten.
Ebenso wird dieser Bericht wenigstens für zehn Jahre auf der
Homepage der Gesellschaft öffentlich zugänglich sein.
Das Vergütungssystem soll klar und verständlich gestaltet und
erläutert werden.
Das System der Vorstandsvergütung fördert die Umsetzung der
langfristigen Unternehmensstrategie eines profitablen Wachstums. Es
unterstützt die Umsetzung nicht-finanzieller strategischer Ziele
und setzt Anreize für eine langfristige und nachhaltige
Wertschaffung bei gleichzeitiger Vermeidung unverhältnismäßiger
Risiken. Daneben werden insbesondere auch die Interessen der
Aktionäre nach einer angemessenen langfristigen Rendite
unterstützt.
Ziel des Aufsichtsrates ist es, den Vorstandsmitgliedern im
Rahmen der rechtlichen Rahmenbedingungen ein marktübliches und
zugleich wettbewerbsfähiges Vergütungspaket anzubieten, um
qualifizierte Vorstände an die Bastei Lübbe AG zu binden bzw. neue
Vorstände für das Unternehmen gewinnen zu können.
Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der Bastei
Lübbe AG besteht aus erfolgsunabhängigen (festen) und
erfolgsabhängigen (variablen) Bestandteilen. Das Verhältnis von
fixer Grundvergütung (ohne Nebenleistungen) zu variabler Vergütung
beträgt im Ziel (100 % Zielerreichung) gerundet 60 : 40. Das
Verhältnis von einjähriger zu mehrjähriger variabler Vergütung
beträgt im Ziel (100 % Zielerreichung) gerundet 40 : 60. Für
besondere Leistungen und bei entsprechendem besonderen
wirtschaftlichem Erfolg der Gesellschaft, kann der Aufsichtsrat
darüber hinaus eine zusätzliche freiwillige Tantieme beschließen.
Eine zusätzliche freiwillige Tantieme ist der Höhe nach begrenzt
und kann maximal in dem Umfang gewährt werden, dass diese in Summe
mit dem Zielwert der einjährigen variablen Vergütung unterhalb des
Zielwerts der mehrjährigen variablen Vergütung liegt.
2. |
Verfahren zur Festlegung, Überprüfung und Umsetzung des
Vorstandsvergütungssystems
|
Die Vorstandsvergütung und das System der Vorstandsvergütung
wird vom dreiköpfigen Aufsichtsrat der Bastei Lübbe AG festgelegt.
Ein Vergütungsausschuss besteht aufgrund der Größe des
Aufsichtsrats nicht. Bei Bedarf kann der Aufsichtsrat externe
Berater hinzuziehen. Bei der Mandatierung externer
Vergütungsexperten wird auf deren Unabhängigkeit geachtet.
Im Falle wesentlicher Änderungen, mindestens jedoch alle vier
Jahre, wird das Vergütungssystem der Hauptversammlung zur Billigung
vorgelegt. Billigt die Hauptversammlung das jeweils zur Abstimmung
gestellte Vergütungssystem nicht, wird spätestens in der
darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes
Vergütungssystem vorgelegt.
Der Aufsichtsrat kann vorübergehend von dem Vergütungssystem
abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens
der Gesellschaft notwendig ist. Hierzu gehört beispielsweise die
Angleichung des Vergütungssystems bei einer signifikant veränderten
Unternehmensstrategie zur Sicherstellung der adäquaten
Anreizsetzung oder im Falle einer schweren Wirtschaftskrise. Die
außergewöhnlichen, einer Abweichung zugrunde liegenden und diese
erfordernden Umstände sind durch Aufsichtsratsbeschluss
festzustellen. Die Bestandteile des Vergütungssystems, von denen
abgewichen werden kann, sind das Verfahren, die Regelung zur
Vergütungsstruktur und -höhe sowie der einzelnen
Vergütungsbestandteile. Der Aufsichtsrat kann ferner nach
pflichtgemäßem Ermessen bei festgestellter signifikanter Änderung
des Bedarfs vorübergehend die Aufwendungen für außergewöhnliche
Nebenleistungen erstatten. Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat das
Recht, neu eintretenden Mitgliedern des Vorstands Sonderzahlungen
zum Ausgleich von Gehaltsverlusten aus einem vorangehenden
Dienstverhältnis oder zur Deckung der durch einen Standortwechsel
entstehenden Kosten zu gewähren.
3. |
Die Vergütungsbestandteile und die Vergütungsziele für
2023/2024
|
3.1 |
Überblick und relativer Anteil der einzelnen Bestandteile an
der Ziel-Gesamtvergütung
|
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder der Bastei Lübbe AG setzt
sich aus Grundvergütung, Nebenleistungen, einjähriger variabler
Vergütung und mehrjähriger variabler Vergütung zusammen. Der
relative Anteil der einzelnen Vergütungsbestandteile an der
Ziel-Gesamtvergütung ist wie folgt:
* Annahme: Die Nebenleistungen entsprechen 10 % der
Grundvergütung
Die variablen Vergütungsbestandteile haben insgesamt einen Anteil
von 38 % der Ziel-Gesamtvergütung. Im Fall der Gewährung einer
zusätzlichen freiwilligen Tantieme können die variablen
Vergütungsbestandteile insgesamt einen Anteil von bis zu rund 42 %
der Ziel-Gesamtvergütung haben.
Vergütung des Vorstands - Zielvergütung
|
Soheil Dastyari
Vorstandsvorsitzender |
Simon Decot
Vorstand Programm |
Sandra Dittert
Vorständin Marketing und Vertrieb |
Mathis Gerkensmeyer
Vorstand Finanzen |
in TEUR |
|
|
|
|
Festvergütung |
425 |
250 |
232 |
230 |
% von Gesamt |
56% |
57% |
57% |
56% |
Nebenleistungen |
43 |
25 |
21 |
23 |
% von Gesamt |
6% |
6% |
5% |
6% |
Summe |
468 |
275 |
253 |
253 |
Einjährige variable
Vergütung/Tantieme |
114 |
67 |
62 |
62 |
% von Gesamt |
15% |
15% |
15% |
15% |
% von var. Vergütung |
40% |
40% |
41% |
40% |
Mehrjährige variable Vergütung |
171 |
100 |
91 |
93 |
Performance Share Unit |
171 |
100 |
91 |
93 |
% von Gesamt |
23% |
23% |
22% |
23% |
% von var. Vergütung |
60% |
60% |
59% |
60% |
Summe |
171 |
100 |
91 |
93 |
Gesamtvergütung |
753 |
442 |
408 |
408 |
* Annahme: Die Nebenleistungen entsprechen 10 % der
Grundvergütung
Abweichungen können sich möglicherweise aus geänderten
Aufwendungen für die Nebenleistungen ergeben.
3.2. |
Feste Vergütungsbestandteile
|
Jedes Vorstandsmitglied erhält eine feste Grundvergütung. Diese
wird in zwölf monatlichen Raten ausgezahlt.
Die Nebenleistungen umfassen insbesondere einen Dienstwagen, der
auch für die private Nutzung zugelassen ist, sowie die
marktüblichen Versicherungen (D&O-Versicherung,
Unfallversicherung). Für die D&O-Versicherung besteht ein
Selbstbehalt entsprechend den Vorgaben des Aktiengesetzes in Höhe
von 10 % des Schadens, begrenzt pro Kalenderjahr auf das
Eineinhalbfache der festen jährlichen Vergütung.
Die Vorstandsmitglieder erhalten einen Zuschuss zur gesetzlichen
Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur gesetzlichen
Altersversorgung. Eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung
wird nicht gewährt.
Ferner gewährt die Gesellschaft einmalig Umzugskosten in
angemessenem Umfang. Diese sind vom Aufsichtsrat vorab zu
genehmigen.
3.3. |
Variable Vergütungsbestandteile
|
3.3.1. |
Einjährige variable Vergütung
|
Die einjährige variable Vergütung setzt sich aus einer
finanziellen und einer nicht-finanziellen, strategischen Komponente
zusammen. Die finanzielle Komponente wird dabei mit 60 % und die
nicht-finanzielle, strategische Komponente wird mit 40 % gewichtet.
Die Gesamt-Zielerreichung der einjährigen variablen Vergütung
ergibt sich aus dem gewichteten Durchschnitt der Zielerreichung der
beiden Komponenten. Zusätzlich verfügt der Aufsichtsrat über die
Möglichkeit, die einjährige variable Vergütung diskretionär in
einem Rahmen von 80 % bis 120 % anzupassen (diskretionärer
Multiplikator). Dadurch können außergewöhnliche Entwicklungen
angemessen berücksichtigt werden. Die einjährige variable Vergütung
ist auf 200 % des Zielwertes begrenzt (inklusive diskretionärem
Multiplikator).
Funktionsweise:
(i) Finanzielle Komponente
Die finanzielle Komponente hängt am EBIT des Bastei Lübbe
Konzerns (EBIT-Ziel). Dadurch wird der operative Erfolg eines
Geschäftsjahres berücksichtigt. Der Aufsichtsrat kann im Rahmen der
abzuschließenden Zielvereinbarung mit den Vorstandsmitgliedern auch
ein anderes finanzielles Ziel festlegen. Das EBIT-Ziel wird vor
Beginn des Geschäftsjahres im Rahmen der jährlichen
Zielvereinbarung festgelegt. Dabei orientiert sich der Aufsichtsrat
grundsätzlich am geplanten Jahresbudget, kann jedoch auch davon
abweichen. Die Feststellung der Zielerreichung erfolgt nach Ende
des Geschäftsjahres auf Basis des geprüften Jahresabschlusses als
Soll-Ist-Vergleich nach folgender Skala:
Ergebnis Soll-Ist-Vergleich |
Zielerreichungsgrad |
< 75 % |
0 % |
75% |
50 % |
100 % |
100 % |
≥ 150 % |
200 % |
Bei einer Zielerreichung von 75 % werden 50 % des Zielwertes
gezahlt, unterhalb dieses Wertes entfällt der Anspruch
(Einstiegshürde). Zwischen 50 % und 100 % sowie zwischen 100 % und
200 % steigt der Grad der Zielerreichung jeweils linear an. Die
finanzielle Komponente steigt bei einer Zielerreichung von 150 %
auf 200 % des Zielwertes an (Cap).
Für 2023/2024 wurde ein EBIT-Ziel von 9.373 Tsd. Euro
festgelegt. Der Mindestwert (Einstiegshürde) wird demnach bei einem
EBIT von mindestens 7.030 Tsd. Euro erreicht. Der Maximalwert (Cap)
wird bei einem EBIT von mindestens 14.060 Tsd. Euro erreicht.
Das EBIT des Geschäftsjahres beträgt 13.979 Tsd. Euro. Der
Soll-Ist-Vergleich ergibt demnach 149 % und der Zielerreichungsgrad
für die finanzielle Komponente 198 %.
(ii) Nicht-finanzielle Komponente
Die nicht-finanzielle, strategische Komponente soll den Beitrag
des gesamten Vorstands sowie der einzelnen Vorstandsmitglieder zur
Umsetzung der Unternehmensstrategie und damit auch zur
langfristigen Entwicklung der Gesellschaft berücksichtigen. Im
Rahmen der nicht-finanziellen, strategischen Komponente werden im
Rahmen der jährlichen Zielvereinbarung grundsätzlich zwei
nicht-finanzielle, strategische Teamziele für den gesamten Vorstand
sowie zwei nicht-finanzielle, strategische individuelle Ziele je
Vorstandsmitglied festgelegt. Die nicht-finanziellen strategischen
Ziele sind grundsätzlich gleich gewichtet. Für die
nicht-finanziellen, strategischen Ziele wird im Rahmen der
Zielvereinbarung definiert, unter welchen Voraussetzungen das
jeweilige Ziel „voll erfüllt“ ist (100 % Zielerreichung) und welche
Parameter zur Beurteilung des Grades der Zielerreichung
herangezogen werden. Bei nicht-finanziellen strategischen
Projektzielen werden insbesondere Aspekte wie Qualität,
Budgeteinhaltung und Termintreue berücksichtigt. Die
nicht-finanziellen, strategischen Ziele sollen möglichst messbar
definiert werden.
Im Rahmen der nicht-finanziellen, strategischen Komponente wird
die Zielerreichung für die einzelnen Ziele auf Grundlage der
folgenden Skala ermittelt:
Ziel |
Zielerreichungsgrad |
Sehr erheblich übertroffen |
200 % |
Erheblich übertroffen |
150 % |
Übertroffen |
125 % |
Voll erfüllt |
100 % |
Weitgehend erfüllt |
75 % |
Teilweise erfüllt |
50% |
Nicht erfüllt |
0 % |
Für 2023/2024 wurden für den Gesamtvorstand folgende
nicht-finanzielle Ziele festgelegt:
• |
Strukturierung und Erweiterung der e-commerce-Aktivitäten
|
• |
Analyse und Bewertung von KI / Automatisierungs-Anwendungen
|
Für das Vorstandsmitglied Soheil Dastyari wurden folgende
individuelle nicht-finanzielle Ziele festgelegt:
• |
Erarbeitung Akquisitions-Strategie und -Prozess
|
• |
Zentrale Innovationsentwicklung und Inkubatorleistung
|
Für das Vorstandsmitglied Simon Decot wurden folgende
individuelle nicht-finanzielle Ziele festgelegt:
• |
Wachstum Young Adult und Kinderbuch
|
• |
Belletristik zukunftssicher aufstellen
|
Für das Vorstandsmitglied Sandra Dittert wurden folgende
individuelle Ziele festgelegt:
• |
Community-Ausbau & Nutzerzentrierung D2C-Kommunikation
|
• |
Stärkung Customer Knowledge im Multichannel-Vertrieb
|
Für das Vorstandsmitglied Mathis Gerkensmeyer wurden folgende
individuelle nicht-finanzielle Ziele festgelegt (für den Zeitraum
ab 01.09.2023):
• |
Aufbau eines Portfoliomanagements
|
• |
Strukturaufbau und Strategie IT Bereich
|
Für 2023/24 betrug die Zielerreichung der nicht-finanziellen
Komponente für Soheil Dastyari 119 %, für Simon Decot 125 %, für
Sandra Dittert 119 % und für Mathis Gerkensmeyer 119 %.
Für das Vorstandsmitglied Joachim Herbst wurden keine
strategischen Ziele für die verbleibende Vertragslaufzeit
festgelegt. Die Zielerreichung wurde nach Ausscheiden mit 50 %
bewertet.
(iii) Gesamtzielerreichungsgrad
Nach Ende des Geschäftsjahres wird der Gesamtzielerreichungsgrad
als Ergebnis des gewichteten Durchschnitts der Zielerreichungsgrade
der Einzelziele ermittelt (Gewichtung finanzielle Komponente: 60 %;
Gewichtung der vier nicht-finanziellen, strategischen Ziele:
jeweils 10 %). Der Gesamtzielerreichungsgrad wird nach folgender
Skala ermittelt:
Ergebnis |
Gesamtzielerreichungsgrad |
< 75 % |
0 % |
75 % |
50 % |
100 % |
100 % |
≥ 150 % |
200 % |
Zwischen 50 % und 100 % sowie zwischen 100 % und 200 % steigt
der Gesamtzielerreichungsgrad jeweils linear an. Bei 200 % ist der
Gesamtzielerreichungsgrad gedeckelt und steigt nicht weiter an
(Cap).
(iv) Zielerreichung für 2023/2024
Für 2023/2024 ergeben sich folgende zusammengefasste
Gesamtzielerreichungen:
|
• |
Soheil Dastyari |
200 % |
|
• |
Sandra Dittert |
200 % |
|
• |
Simon Decot |
200 % |
|
• |
Mathis Gerkensmeyer |
200 % |
|
• |
Joachim Herbst |
178 % |
|
|
(v) Ermittlung der Auszahlung
Die Auszahlung für das jeweilige Geschäftsjahr wird in zwei
Schritten ermittelt. Im ersten Schritt wird der
Gesamtzielerreichungsgrad mit dem Zielwert der einjährigen
variablen Vergütung multipliziert. Das sich daraus ergebende
rechnerische Ergebnis kann bei außergewöhnlichen Entwicklungen vom
Aufsichtsrat im Rahmen des diskretionären Multiplikators zwischen
80 % und 120 % angepasst werden. Eine Anpassung auf mehr als 200 %
des Zielwerts der einjährigen variablen Vergütung ist
ausgeschlossen (Cap). Der so ermittelte Betrag für die einjährige
variable Vergütung wird als Geldleistung in bar ausgezahlt und ist
fällig mit der nächstmöglichen Vergütungsabrechnung nach der
Feststellung des Grades der Zielerreichung durch den Aufsichtsrat.
Die entsprechenden Feststellungen sollen binnen 6 Monaten nach Ende
des Geschäftsjahres, für das die Vergütung gezahlt wird,
erfolgen.
In 2023/2024 wurde für die Ermittlung der Zielerreichung der
einjährigen variablen Vergütung das Ist-EBIT nicht angepasst.
3.3.2. |
Freiwillige Sondertantieme
|
Bei besonderen Leistungen eines Vorstandsmitglieds oder bei
besonderem wirtschaftlichem Erfolg des Unternehmens kann der
Aufsichtsrat einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern eine
zusätzliche freiwillige Tantieme gewähren. Diese wird zusätzlich
zur einjährigen variablen Vergütung gewährt. Die Festlegung erfolgt
diskretionär durch den Aufsichtsrat. Die Höhe der freiwilligen
Sondertantieme ist begrenzt und kann maximal in dem Umfang gewährt
werden, dass sie in Summe mit dem Zielwert der einjährigen
variablen Vergütung unterhalb des Zielwerts der mehrjährigen
variablen Vergütung liegt.
Im Geschäftsjahr 2023/2024 wurde keine Sondertantieme
gewährt.
3.3.3. |
Mehrjährige variable Vergütung
|
Als mehrjährige variable Vergütung werden den
Vorstandsmitgliedern jährlich performanceabhängige virtuelle Aktien
- so genannte Performance Share Units - mit einer Laufzeit von drei
Jahren gewährt. Die dreijährige Laufzeit bemisst sich jeweils vom
1. April des ersten Geschäftsjahres bis zum 31. März des dritten
Geschäftsjahres. Mit der mehrjährigen variablen Vergütung soll eine
langfristig erfolgreiche Umsetzung der Unternehmensstrategie
berücksichtigt werden. Durch die Verwendung des gängigen Modells
der Performance Share Units wird der Fundamentalwert Gewinn pro
Aktie (EPS) mit der Entwicklung des Aktienkurses kombiniert.
Hierdurch soll Interessengleichheit der Vorstandsmitglieder mit den
Aktionären hergestellt werden. Bei Laufzeitbeginn wird eine
vorläufige Anzahl an virtuellen Aktien ermittelt. Hierfür wird der
Zielwert der mehrjährigen variablen Vergütung durch den Aktienkurs
bei Laufzeitbeginn dividiert (Durchschnitt der Schlusskurse von den
30 Handelstagen vor Beginn der Laufzeit).
Funktionsweise:
Das EPS-Erfolgsziel wird vor Beginn des Geschäftsjahres für den
folgenden Dreijahreszeitraum festgelegt. Dabei orientiert sich der
Aufsichtsrat grundsätzlich an der Mehrjahresplanung des Bastei
Lübbe Konzerns, kann jedoch auch davon abweichen. Nach Ablauf des
Dreijahreszeitraums wird auf Basis der geprüften Jahresabschlüsse
der Zielerreichungsgrad des EPS-Erfolgsziels als Soll-Ist-Vergleich
mit folgender Skala ermittelt.
Ergebnis Soll-Ist-Vergleich |
Zielerreichungsgrad |
< 75 % |
0 % |
75 % |
50 % |
100 % |
100 % |
≥ 150 % |
150 % |
Die finale Anzahl an virtuellen Aktien ergibt sich aus dem
Zielerreichungsgrad multipliziert mit der vorläufigen Anzahl an
virtuellen Aktien. Bei einer Zielerreichung von 75 % werden 50 %
der vorläufigen virtuellen Aktien erreicht, unterhalb dieses Wertes
entfällt der Anspruch (Einstiegshürde). Die maximale Anzahl von 150
% der vorläufigen Anzahl kann bei einer Zielerreichung von 150 %
erreicht werden (Stückzahl-Cap). Zwischen 50 % und 100 % sowie
zwischen 100 % und 150 % steigt der Grad der Zielerreichung jeweils
linear an. Für die Ermittlung des Auszahlungsbetrags wird die
finale Anzahl virtueller Aktien mit dem Aktienkurs am Ende der
Laufzeit multipliziert (Durchschnitt der Schlusskurse der 30
Handelstage vor Ende der Laufzeit). Dabei wird eine
Aktienkurssteigerung bis maximal 250 % des Aktienkurses bei
Laufzeitbeginn berücksichtigt (Aktienkurs-Cap).
Die Auszahlung erfolgt als Geldleistung in bar und ist fällig
mit der nächstmöglichen Vergütungsabrechnung nach der Feststellung
des Grades der Zielerreichung durch den Aufsichtsrat. Die
entsprechenden Feststellungen sollen binnen 6 Monaten nach Ablauf
des Dreijahreszeitraums, für den die Vergütung gezahlt wird,
erfolgen. Durch die Kombination aus Stückzahl-Cap und
Aktienkurs-Cap ist die mehrjährige variable Vergütung insgesamt auf
maximal 375 % des Zielwertes begrenzt (Gesamt-Cap). Sollte der
Vorstand vor Ablauf der dreijährigen Laufzeit ausscheiden, erfolgt
die Auszahlung erst am Ende der Laufzeit pro rata temporis.
(vi) Zuteilung der virtuellen Aktien im Rahmen der bislang
erfolgten LTIP-Vereinbarungen
Basisdaten der LTIP-Gewährungen
|
2021 - 2024 |
2022 - 2025 |
2023 - 2026 |
Durchschnittliches Ziel-EPS für den
jeweiligen LTIP-Zeitraum pro Aktie (Euro pro Aktie) |
0,60 |
0,67 |
0,50 |
Durchschnittlicher Aktienkurs in den 30
Handelstagen vor dem jeweiligen 01. April (in Euro) |
4,38 |
7,02 |
4,80 |
Durchschnittliches EPS, ab welchem die
Zielerreichung 0 beträgt, d.h. EPS < 75% Zielerreichung (Euro
pro Aktie) |
0,45 |
0,50 |
0,38 |
Durchschnittliches EPS, ab welchem
maximale Zielerreichung gewährt wird, entspricht 150% (Euro pro
Aktie) |
0,90 |
1,01 |
0,75 |
Werte LTIP ehemaliger Vorstände per 31.03.2024
|
Joachim Herbst
Vorstandsvorsitzender
(01.08.2020 - 31.07.2023) |
LTIP |
2021 - 2024 |
2022 - 2025 |
2023 - 2026 |
Anzahl virtueller Aktien per
31.03.2024 |
23.730 |
9.102 |
29.566 |
Fair Value per 31.03.24 |
6,52 |
6,45 |
6,28 |
Cap Fair Value |
10,96 |
17,56 |
11,99 |
Summe pro rata in T€ |
120 |
26 |
21 |
Werte LTIP des aktuellen Vorstandes per
31.03.2024
|
Soheil Dastyari
Vorstandsvorsitzender |
Simon Decot
Vorstand Programm |
LTIP |
2021 - 2024 |
2022 - 2025 |
2023 - 2026 |
2021 - 2024 |
2022 - 2025 |
2023 - 2026 |
Anzahl virtuelle Aktien per
31.03.2024 |
- |
14.412 |
46.814 |
17.797 |
6.827 |
27.376 |
Fair Value per 31.03.24 |
- |
4,57 |
5,83 |
6,52 |
6,45 |
5,83 |
Cap Fair Value |
- |
11,70 |
8,00 |
10,96 |
17,56 |
8,00 |
Summe pro rata in T€ |
- |
61 |
91 |
116 |
29 |
53 |
|
Sandra Dittert
Vorständin Marketing und Vertrieb |
Mathis Gerkensmeyer
Vorstand Finanzen |
LTIP |
2021 - 2024 |
2022 - 2025 |
2023 -2026 |
2023 -2026 |
2021 - 2024 |
2022 - 2025 |
2023 -2026 |
Anzahl virtuelle Aktien per
31.03.2024 |
18.456 |
7.079 |
22.996 |
24.912 |
- |
- |
- |
Fair Value per 31.03.24 |
6,52 |
6,45 |
6,28 |
5,83 |
- |
- |
- |
Cap Fair Value |
10,96 |
17,56 |
11,99 |
8,00 |
- |
- |
- |
Summe pro rata in T€ |
120 |
30 |
16 |
33 |
- |
- |
- |
Die Darstellung zeigt den Wert der LTIP-Ansprüche aus dem LTIP
2021 bis 2024 sowie den "Fair Value" der LTIP-Ansprüche aus 2022
bis 2025 und 2023 bis 2026 zum 31.03.2024. Ein Rechtsanspruch auf
die entsprechenden Beträge der beiden letztgenannten LTIPs ist zum
31.03.24 noch nicht entstanden.
3.3.4. |
Malus- bzw. Clawback-Regelung
|
Im Rahmen der einjährigen und der mehrjährigen variablen
Vergütung führt ein pflichtwidriges Verhalten eines
Vorstandsmitglieds in dem jeweiligen Geschäftsjahr bzw. während des
Dreijahreszeitraums ungeachtet des rechnerischen Ergebnisses der
Gesamtzielerreichung zu einer Reduzierung oder zum kompletten
Wegfall der einjährigen bzw. mehrjährigen variablen Vergütung. Über
den Umfang der Reduzierung entscheidet der Aufsichtsrat in
Abhängigkeit von der Schwere der Pflichtverletzung nach
pflichtgemäßem Ermessen. Maßgeblich für die Beurteilung der
Pflichtverletzung ist der Maßstab des § 93 AktG. Relevante
Pflichtverletzungen können Verstöße gegen gesetzliche,
aufsichtsrechtliche oder vertragliche Pflichten oder gegen
unternehmensinterne Regelungen sein, insbesondere
Compliance-Verstöße. Voraussetzung für ein Eingreifen der Malus-
bzw. Clawback-Regelung ist, dass ein hinreichend gravierender
Pflichtenverstoß des Vorstandsmitglieds vorliegt, der unter
Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten einen Eingriff in die variable
Vergütung rechtfertigt. Das sind insbesondere schwerwiegende
Verletzung der organschaftlichen Pflichten durch das
Vorstandsmitglied, die geeignet wären, eine Abberufung aus
wichtigem Grund oder eine ausdrückliche Kündigung des
Anstellungsvertrags zu rechtfertigen.
Im Geschäftsjahr 2023/2024 wurde von der Malus- bzw.
Clawback-Regelung kein Gebrauch gemacht.
3.3.5. |
Abweichungen vom Vergütungssystem
|
Das von der Hauptversammlung am 14. September 2022 gebilligte
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder erlaubt vorübergehende
Abweichungen, insbesondere im Hinblick auf die Regelungen zur Höhe
der Vergütung und der einzelnen Vergütungsbestandteile, wenn dies
im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft
notwendig ist. Im Berichtszeitraum hat es keine wesentlichen
Abweichungen von diesem Vergütungssystem gegeben.
Die Maximalvergütung entspricht für das jeweilige
Vorstandsmitglied der Summe des maximalen Zuflusses aller
Vergütungsbestandteile für das betreffende Geschäftsjahr -
unabhängig davon, ob sie in dem betreffenden Geschäftsjahr oder zu
einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt wird - und wird vom
Aufsichtsrat je Vorstandsmitglied betragsmäßig festgelegt. Die
Höchstgrenzen der variablen Vergütungskomponenten sind wie folgt
festgelegt (Zufluss-Caps):
• |
Einjährige variable Vergütung: maximal 200 % des Zielwerts plus
freiwillige Sondertantieme gemäß 3.3.2
|
• |
Mehrjährige variable Vergütung: maximal 250 % des Zielwerts
|
• |
Freiwillige Sondertantieme: die Summe von freiwilliger
Sondertantieme und des Zielwerts der einjährigen variablen
Vergütung muss niedriger als der Zielwert der mehrjährigen
variablen Vergütung sein
|
Vergütung des Vorstandes - Maximalvergütung
|
Soheil Dastyari
Vorstandsvorsitzender |
Simon Decot
Vorstand Programm |
Sandra Dittert
Vorständin Marketing und Vertrieb |
Mathis Gerkensmeyer
Vorstand Finanzen |
Joachim Herbst
Vorstand Finanzen
(bis 31.07.2024) |
in TEUR |
max. |
max. |
max. |
max. |
max. |
Festvergütung |
425 |
250 |
232 |
230 |
270 |
Nebenleistungen |
64 |
38 |
35 |
35 |
41 |
Summe |
489 |
288 |
267 |
265 |
311 |
Einjährige variable Vergütung /
Tantieme |
284 |
166 |
152 |
153 |
179 |
Mehrjährige variable Vergütung |
428 |
250 |
228 |
230 |
270 |
Performance Share Unit |
428 |
250 |
228 |
230 |
270 |
Summe variable Vergütung |
712 |
416 |
380 |
383 |
449 |
Gesamtvergütung |
1.200 |
704 |
646 |
648 |
760 |
Vergütung des Vorstands in 2023/2024
• |
Einjährige variable Vergütung: gemäß 3.3.1
|
• |
Mehrjährige variable Vergütung: maximal 250 % des Zielwerts. Die
mehrjährigen Ansprüche für den LTIP 2021 bis 2024 sind per
31.03.2024 verdient. Die übrigen LTIPs konnten noch nicht über die
volle 3-Jahres-Laufzeit verdient werden. Der vertraglich mögliche
Maximalbetrag wurde daher nicht erreicht.
|
in TEUR |
Soheil Dastyari
Vorstands-vorsitzender |
Simon Decot
Vorstand Programm |
Sandra Dittert
Vorständin Marketing und Vertrieb |
Mathis Gerkensmeyer
Vorstand Finanzen |
Joachim Herbst
Vorstand Finanzen
(bis 31.07.2024) |
Festvergütung |
425 |
250 |
228 |
134 |
90 |
Nebenleistungen |
20 |
16 |
23 |
17 |
8 |
Summe |
445 |
266 |
251 |
151 |
98 |
Einjährige variable Vergütung |
228 |
134 |
120 |
132 |
33 |
Tantieme |
|
|
|
|
|
Mehrjährige variable Vergütung |
- |
116 |
120 |
- |
120 |
Performance Share Unit |
- |
116 |
120 |
- |
120 |
Summe |
228 |
250 |
240 |
132 |
154 |
Gesamtvergütung |
673 |
516 |
491 |
284 |
252 |
Im Geschäftsjahr 2023/2024 lag die Gesamtvergütung inklusive
Neben- und sonstigen Leistungen bei sämtlichen Vorstandsmitgliedern
somit unterhalb der Maximalvergütung.
5. |
Leistungen bei Vertragsbeendigung
|
Bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit erfolgen in
keinem Fall Zahlungen an das Vorstandsmitglied, die -
einschließlich Nebenleistungen - den Wert von zwei
Jahresvergütungen übersteigen oder mehr als die Restlaufzeit des
Vertrages vergüten ("Abfindungs-Cap").
Wird der Anstellungsvertrag aus einem von dem Vorstandsmitglied
zu vertretenden wichtigen Grund beendet, erfolgen keine Zahlungen
an das Vorstandsmitglied. Für die Berechnung des Abfindungs-Caps
wird auf die Gesamtvergütung des abgelaufenen Geschäftsjahres und
gegebenenfalls auch auf die voraussichtliche Gesamtvergütung für
das laufende Geschäftsjahr abgestellt.
Eine Zusage für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung
der Vorstandstätigkeit infolge eines Kontrollwechsels (Change of
Control) besteht nicht.
Im Geschäftsjahr 2023/2024 wurden keine Entschädigungszahlungen
nach den vorstehenden Regelungen an die Vorstandsmitglieder
geleistet.
6. |
Vergütung der Vorstandsmitglieder für 2023/2024
|
6.1. |
Individualisierte Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder für
2023/2024
|
Gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 AktG sind die "gewährten
und geschuldeten" Vergütungsbestandteile der Vorstandsmitglieder
individualisiert anzugeben. Demnach sind alle Beträge, die den
Vorstandsmitgliedern im Berichtszeitraum zugeflossen sind (gewährte
Vergütung) und alle rechtlich fälligen, aber bisher nicht
zugeflossenen Vergütungen (geschuldete Vergütung) enthalten[KK1]
[GM2] [KK3] [DA4] .
Vergütung des aktuellen Vorstandes -
Zuflussbetrachtung
|
Soheil Dastyari |
Simon Decot |
Sandra Dittert |
Mathis Gerkensmeyer |
|
Vorstandsvorsitzender |
Vorstand Programm |
Vorständin Marketing und
Vertrieb |
Vorstand Finanzen |
in TEUR |
2023/24 |
2022/23 |
2023/24 |
2022/23 |
2023/24 |
2022/23 |
2023/24 |
2022/23 |
Festvergütung |
425 |
425 |
250 |
200 |
228 |
210 |
134 |
0 |
% von gesamt |
85% |
94% |
43% |
66% |
42% |
66% |
89% |
|
Nebenleistungen |
20 |
19 |
16 |
15 |
23 |
22 |
17 |
0 |
% von gesamt |
4% |
4% |
3% |
5% |
4% |
7% |
11% |
|
Summe |
445 |
444 |
266 |
215 |
251 |
232 |
151 |
0 |
Einjährige variable
Vergütung/Tantieme |
57 |
10 |
27 |
86 |
28 |
87 |
0 |
0 |
% von gesamt |
11% |
2% |
5% |
29% |
5% |
27% |
0% |
|
Mehrjährige variable Vergütung |
0 |
0 |
283 |
0 |
261 |
0 |
0 |
0 |
Performance Share Unit |
0 |
0 |
283 |
0 |
261 |
0 |
0 |
0 |
% von gesamt |
0% |
0% |
49% |
0% |
48% |
0% |
0% |
|
Summe |
57 |
10 |
310 |
86 |
289 |
87 |
0 |
0 |
Gesamtvergütung |
502 |
454 |
576 |
301 |
540 |
319 |
151 |
0 |
Vergütung des aktuellen Vorstandes -
Zuwendungsbetrachtung
|
Soheil Dastyari |
Simon Decot |
Sandra Dittert |
Mathis Gerkensmeyer |
|
Vorstandsvorsitzender |
Vorstand Programm |
Vorständin Marketing und
Vertrieb |
Vorstand Finanzen |
in TEUR |
2023/24 |
2022/23 |
2023/24 |
2022/23 |
2023/24 |
2022/23 |
2023/24 |
2022/23 |
Festvergütung |
425 |
425 |
250 |
200 |
228 |
210 |
134 |
- |
% von gesamt |
63% |
85% |
48% |
34% |
46% |
38% |
47% |
- |
Nebenleistungen |
20 |
19 |
16 |
17 |
23 |
22 |
17 |
- |
% von gesamt |
3% |
4% |
3% |
3% |
5% |
4% |
6% |
- |
Summe |
445 |
444 |
266 |
217 |
251 |
232 |
151 |
- |
Einjährige variable
Vergütung/Tantieme |
228 |
57 |
134 |
27 |
120 |
28 |
132 |
- |
% von gesamt |
34% |
11% |
26% |
5% |
24% |
5% |
47% |
- |
Mehrjährige variable Vergütung |
0 |
0 |
116 |
283 |
120 |
261 |
0 |
- |
Performance Share Unit |
0 |
0 |
116 |
283 |
120 |
261 |
0 |
- |
% von gesamt |
0% |
0% |
22% |
48% |
24% |
47% |
0% |
- |
Summe |
228 |
57 |
250 |
310 |
240 |
289 |
132 |
- |
Gesamtvergütung |
673 |
501 |
516 |
593 |
491 |
550 |
284 |
- |
6.2. |
Vergütung ehemaliger Vorstandsmitglieder
|
Im Geschäftsjahr 2023/2024 wurden ehemaligen
Vorstandsmitgliedern Leistungen aus dem LTIP 2020 bis 2023
ausgezahlt und für 2021 bis 2024 gewährt. Die Auszahlung des LTIP
2021 bis 2024 erfolgt im Geschäftsjahr 2024/2025.
Vergütung des ehemaligen Vorstandes -
Zuflussbetrachtung
|
Joachim Herbst |
Carel Halff |
Ulrich Zimmermann |
Klaus Kluge |
|
Vorstand Finanzen |
Vorstandsvorsitzender |
Vorstand Finanzen |
Vorstand Marketing und
Vertrieb |
|
(01.08.2020 - 31.07.2024 |
(01.11.2017 - 30.09.2020) |
(19.06.2017 - 31.12.2020) |
(09.07.2013 - 30.09.2020) |
in TEUR |
2023/24 |
2022/23 |
2023/24 |
2022/23 |
2023/24 |
2022/23 |
2023/24 |
2022/23 |
Festvergütung |
90 |
270 |
0 |
- |
0 |
- |
0 |
- |
% von gesamt |
67% |
67% |
0% |
- |
0% |
- |
0% |
- |
Nebenleistungen |
8 |
25 |
0 |
- |
0 |
- |
0 |
- |
% von gesamt |
6% |
6% |
0% |
- |
0% |
- |
0% |
- |
Summe |
98 |
295 |
0 |
- |
0 |
- |
0 |
- |
Einjährige variable
Vergütung/Tantieme |
36 |
108 |
0 |
- |
0 |
- |
0 |
- |
% von gesamt |
27% |
27% |
0% |
- |
0% |
- |
0% |
- |
Mehrjährige variable Vergütung |
0 |
0 |
84 |
166 |
73 |
113 |
58 |
115 |
Performance Share Unit |
0 |
0 |
84 |
166 |
73 |
113 |
58 |
115 |
% von gesamt |
0% |
0% |
100% |
- |
100% |
- |
100% |
- |
Summe |
36 |
108 |
84 |
166 |
73 |
113 |
58 |
115 |
Gesamtvergütung |
134 |
403 |
84 |
166 |
73 |
113 |
58 |
115 |
Vergütung des ehemaligen Vorstands -
Zuwendungsbetrachtung
|
Joachim Herbst |
Carel Halff |
Ulrich Zimmermann |
Klaus Kluge |
|
Vorstand Finanzen |
Vorstandsvorsitzender |
Vorstand Finanzen |
Vorstand Marketing und
Vertrieb |
|
(01.08.2020 - 31.07.2024 |
(01.11.2017 - 30.09.2020) |
(19.06.2017 - 31.12.2020) |
(09.07.2013 - 30.09.2020) |
in TEUR |
2023/24 |
2022/23 |
2023/24 |
2022/23 |
2023/24 |
2022/23 |
2023/24 |
2022/23 |
Festvergütung |
90 |
270 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
% von gesamt |
36% |
82% |
|
0% |
|
0% |
|
0% |
Nebenleistungen |
8 |
25 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
% von gesamt |
3% |
8% |
|
0% |
|
0% |
|
0% |
Summe |
98 |
295 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Einjährige variable
Vergütung/Tantieme |
33 |
36 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
% von gesamt |
13% |
11% |
|
0% |
|
0% |
|
0% |
Mehrjährige variable Vergütung |
120 |
0 |
0 |
84 |
0 |
73 |
0 |
58 |
Performance Share Unit |
120 |
0 |
0 |
84 |
0 |
73 |
0 |
58 |
% von gesamt |
48% |
0% |
|
100% |
|
100% |
|
100% |
Summe |
154 |
36 |
0 |
84 |
0 |
73 |
0 |
58 |
Gesamtvergütung |
252 |
331 |
0 |
84 |
0 |
73 |
0 |
58 |
6.3. |
Vergleichende Darstellung mit der Ertragsentwicklung und mit
der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer der
Gesellschaft
|
Die folgenden Tabellen zeigen einen Vergleich der prozentualen
Veränderung der gewährten und geschuldeten Vergütung der Mitglieder
des Vorstands mit der Ertragsentwicklung der Gesellschaft. Als
Basis für die Vergleiche wird die prozentuale Veränderung der
gewährten und geschuldeten Vergütung der Mitglieder des Vorstands
im jeweiligen Geschäftsjahr zu Grunde gelegt. Soweit Mitglieder des
Vorstands im Geschäftsjahr nur anteilig vergütet wurden, zum
Beispiel aufgrund eines unterjährigen Eintritts oder Austritts,
wurde die Vergütung zu Vergleichszwecken auf ein volles
Geschäftsjahr hochgerechnet. Die Ertragsentwicklung der
Gesellschaft wird anhand des operativen Ergebnisses (EBIT) des
Konzernabschlusses der Bastei Lübbe AG und der Entwicklung des
Jahresergebnisses der Bastei Lübbe AG dargestellt.
Für den Vergleich mit der Entwicklung der durchschnittlichen
Vergütung der Arbeitnehmer wird auf die durchschnittliche Vergütung
der Mitarbeiter der Bastei Lübbe AG an den deutschen Standorten
zurückgegriffen. Die Vergütungen der Geschäftsführer der
Beteiligungen und von Auszubildenden sind nicht berücksichtigt.
Da die Vergütung der Beschäftigten im Ausland sehr
unterschiedlich und nicht vergleichbar zu den Mitarbeitern an
deutschen Standorten ist, werden nur die Vergütungen der
Mitarbeiter an den deutschen Standorten zum Vergleich herangezogen.
Diese Gruppe von Arbeitnehmern wurde auch im Rahmen der Prüfung der
Angemessenheit der Vergütung der Vorstandsmitglieder
ausgewählt.
Die durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer der deutschen
Bastei Lübbe-Gesellschaften hat sich von 2022/2023 zu 2023/2024 um
1,9 % erhöht.
in TEUR |
Veränderung 2023/24 zu 2022/23 in
Prozent |
Veränderung 2022/23 zu 202/22 in
Prozent |
Veränderung 2021/22 zu 2020/21 in
Prozent |
Soheil Dastyari |
34,3% |
12,8% |
n/a |
Joachim Herbst |
35,5% |
-17,9% |
2,7% |
Sandra Dittert |
-10,7% |
72,4% |
4,2% |
Simon Decot |
-13,0% |
95,7% |
-7,1% |
Mathis Gerkensmeyer |
n/a |
n/a |
n/a |
Konzern-EBIT |
73,7% |
-51,0% |
34,8% |
Bastei Lübbe AG Periodenergebnis |
103,4% |
-61,2% |
35,1% |
Durchschnittliche Mitarbeitervergütung
(Zufluss) |
1,9% |
2,5% |
1,4% |
In der Vergütung ist der zum jeweiligen Stichtag erdiente Betrag
aus dem LTIP (Zuwendungsbetrachtung) enthalten.
B. |
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
|
1. |
Grundzüge des Vergütungssystems für die
Aufsichtsratsmitglieder
|
Die Vergütung des Aufsichtsrats ist in § 20 der Satzung der
Bastei Lübbe AG geregelt, die auf der Internetseite der
Gesellschaft dauerhaft verfügbar und zugänglich ist. Die Vergütung
des Aufsichtsrats wird in regelmäßigen Abständen überprüft. Zuletzt
wurde das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat durch die
Hauptversammlung am 15. September 2021 gebilligt.
Gemäß § 20 Abs. 1 der Satzung erhält jedes Mitglied des
Aufsichtsrats für jedes volle Geschäftsjahr seiner Zugehörigkeit
zum Aufsichtsrat eine feste Vergütung in Höhe von 50.000 Euro. Der
Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Zweifache, sein
Stellvertreter das Eineinhalbfache dieses Betrags. Die Vergütung
ist nach Ablauf des Geschäftsjahres zu zahlen.
Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nicht während eines
vollen Geschäftsjahrs angehört haben, erhalten die Vergütung
entsprechend der Dauer ihrer Aufsichtsratszugehörigkeit. Eine
variable Vergütung ist nicht vorgesehen.
Gemäß § 20 Abs. 2 der Satzung trägt die Gesellschaft die auf
jedes Mitglied des Aufsichtsrates entfallenden Versicherungsprämien
für eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung über eine Höhe
bis zu einer Versicherungssumme 15.000.000,00 Euro. Gemäß § 20 Abs.
3 der Satzung erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrates ferner
Ersatz aller Auslagen. Umsatzsteuer auf ihre Vergütung und den
Auslagenersatz wird den Mitgliedern des Aufsichtsrats von der
Gesellschaft erstattet, soweit die Aufsichtsratsmitglieder zur
Rechnungsstellung unter Ausweis der Umsatzsteuer berechtigt sind
und von diesem Recht Gebrauch machen. Ein Sitzungsgeld wird nicht
gezahlt.
Die Festlegung einer Maximalvergütung ist für den Aufsichtsrat
nicht notwendig, da sich die Vergütung lediglich aus einer
Fixvergütung zusammensetzt.
Den Aufsichtsratsmitgliedern wurden wie in den Vorjahren weder
Kredite noch Vorschüsse gewährt, noch wurden zu ihren Gunsten
Haftungsverhältnisse eingegangen.
Für den Aufsichtsrat bestehen keine Aktienoptionsprogramme und
ähnliche wertpapierorientierte Anreizsysteme.
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder belief sich im
Geschäftsjahr 2023/2024 insgesamt auf 225 TEUR (Vorjahr: 225 TEUR).
Weder im Geschäftsjahr noch im Vorjahr erhielt ein
Aufsichtsratsmitglied Vergütungen für persönlich erbrachte
Beratungsleistungen an Konzerngesellschaften.
2. |
Vergütungen des Aufsichtsrats in 2023/2024
|
Die in den Geschäftsjahren 2023/2024 und 2022/2023 auf die
Mitglieder des Aufsichtsrats individuell entfallenden Vergütungen
sind in der folgenden Tabelle dargestellt:
Vergütung des Aufsichtsrats
in TEUR |
2023/24 |
2022/23 |
Robert Stein (ausgeschieden mit dem
14.09.2022) |
- |
46 |
Carsten Dentler (ab 14.09.2022) |
100 |
54 |
Dr. Mirko Caspar (ausgeschieden mit dem
13.09.2023) |
34 |
75 |
Dr. Ralph Drouven (ab 13.09.2023) |
41 |
- |
Prof. Dr. Friedrich L. Ekey
(ausgeschieden mit dem 13.09.2023) |
23 |
50 |
Dr. Melanie Bockemühl (ab
13.09.2023) |
27 |
- |
3. |
Vergleichende Darstellung mit der Ertragsentwicklung und der
durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer der
Gesellschaft
|
Die folgenden Tabellen zeigen einen Vergleich der prozentualen
Veränderung der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats mit der
Ertragsentwicklung der Gesellschaft. Als Basis für die Vergleiche
wird die prozentuale Veränderung der Vergütung der Mitglieder des
Aufsichtsrats zu Grunde gelegt. Diese bildet die im jeweiligen
Geschäftsjahr zugeflossenen Beträge ab. Soweit Mitglieder des
Aufsichtsrats im Geschäftsjahr nur anteilig vergütet wurden, zum
Beispiel aufgrund eines unterjährigen Eintritts oder Austritts,
wurde die Vergütung zu Vergleichszwecken auf ein volles
Geschäftsjahr hochgerechnet.
Die Ertragsentwicklung der Gesellschaft wird anhand des
operativen Ergebnisses (EBIT) des Konzernabschlusses der Bastei
Lübbe AG und der Entwicklung des Jahresergebnisses der Bastei Lübbe
AG dargestellt.
Für den Vergleich mit der Entwicklung der durchschnittlichen
Vergütung der Arbeitnehmer wird auf die durchschnittliche Vergütung
der Mitarbeiter der Bastei Lübbe AG an den deutschen Standorten
zurückgegriffen. Die Vergütungen der Geschäftsführer der
Beteiligungen und von Auszubildenen sind nicht berücksichtigt.
Da die Vergütung der Beschäftigten im Ausland sehr
unterschiedlich und nicht vergleichbar zu den Mitarbeitern an
deutschen Standorten ist, werden nur die Vergütungen der
Mitarbeiter an den deutschen Standorten zum Vergleich
herangezogen.
Die durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer der deutschen
Bastei Lübbe-Gesellschaften hat sich von 2022/2023 zu 2023/2024 um
1,9 % erhöht.
in TEUR |
Veränderung 2023/24 zu
2022/23
in Prozent |
Veränderung 2022/23 zu
2021/22
in Prozent |
Veränderung 2021/22 zu
2020/21
in Prozent |
Robert Stein |
- |
0,0% |
0,0%* |
Carsten Dentler |
0,0% |
0,0% |
- |
Dr. Mirko Caspar |
0,0% |
0,0% |
0,0%* |
Dr. Ralph Drouven |
- |
- |
- |
Prof. Dr. Friedrich L. Ekey |
0,0% |
0,0% |
0,0%* |
Dr. Melanie Bockemühl |
- |
- |
- |
Konzern-EBIT |
73,7% |
-51,0% |
-51,0% |
Bastei Lübbe AG Periodenergebnis |
103,4% |
-61,2% |
-61,2% |
Durchschnittliche Mitarbeitervergütung
(Zufluss) |
1,90% |
2,50% |
2,50% |
* In Summe blieb die Vergütung der Aufsichtsräte
unverändert
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des
Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die Bastei Lübbe AG, Köln:
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der Bastei Lübbe AG,
Köln, für das Geschäftsjahr vom 1. April 2023 bis zum 31. März
2024 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1
und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit §
162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich
geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht
in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2
AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf
den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in
Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW
Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162
Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (09.2023)) durchgeführt. Unsere
Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im
Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks
weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die
Anforderungen des IDW Qualitätsmanagementstandards:
Anforderungen an das Qualitätsmanagement in der
Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QMS 1 (09.2022)) angewendet. Die
Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der
Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer
einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir
eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die
Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der
dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG
entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen
Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung
eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben,
zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen
aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen der
Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu
erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und
hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir
durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle
Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche
Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der
einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des
Vergütungsberichts nicht geprüft.
Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung,
den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse aus der
Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu
bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen in
Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche
Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene
Darstellung des Vergütungsberichts enthält.
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu
dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung
vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten.
Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
Köln, 26. Juli 2024
RSM Ebner Stolz GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
|
Dr. Werner Holzmayer
Wirtschaftsprüfer |
Holger Wildgrube
Wirtschaftsprüfer |
|
Anhang zu Tagesordnungspunkt 8, Beschlussfassung über die
Billigung der Anpassung des Vergütungssystems für die Mitglieder
des Vorstandes
Beschlussfassung über die Billigung der Anpassung des
Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands der Bastei Lübbe
AG
Grundzüge des Vergütungssystems
Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder ist einfach,
klar und verständlich gestaltet und fördert die Umsetzung der
langfristigen Unternehmensstrategie eines nachhaltigen und
profitablen Wachstums. Es unterstützt die Umsetzung
nicht-finanzieller strategischer Ziele und setzt Anreize für eine
langfristige und nachhaltige Wertschaffung bei gleichzeitiger
Vermeidung unverhältnismäßiger Risiken. Daneben werden insbesondere
auch die Interessen der Aktionäre nach einer angemessenen
langfristigen Rendite unterstützt.
Ziel des Aufsichtsrats ist es, den Vorstandsmitgliedern im
Rahmen der rechtlichen Rahmenbedingungen ein marktübliches und
zugleich wettbewerbsfähiges Vergütungspaket anzubieten, um
qualifizierte Vorstände an die Bastei Lübbe AG zu binden bzw. neue
Vorstände für das Unternehmen gewinnen zu können.
Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der Bastei
Lübbe AG besteht aus erfolgsunabhängigen (festen) und
erfolgsabhängigen (variablen) Bestandteilen.
Das Verhältnis von fixer Grundvergütung (ohne Nebenleistungen)
zu variabler Vergütung beträgt im Ziel (100 % Zielerreichung) ca.
60 : 40. Das Verhältnis von einjähriger zu mehrjähriger variabler
Vergütung beträgt im Ziel (100 % Zielerreichung) ca. 40 : 60. Für
besondere Leistungen und bei entsprechendem besonderem
wirtschaftlichem Erfolg der Gesellschaft kann der Aufsichtsrat
darüber hinaus eine zusätzliche freiwillige Tantieme beschließen.
Eine zusätzliche freiwillige Tantieme ist der Höhe nach begrenzt
und kann maximal in dem Umfang gewährt werden, dass diese in Summe
mit dem Zielwert der einjährigen variablen Vergütung unterhalb des
Zielwerts der mehrjährigen variablen Vergütung liegt.
A. |
Verfahren zur Festlegung, Überprüfung und Umsetzung des
Vorstandsvergütungssystems
|
Die Vorstandsvergütung und das System der Vorstandsvergütung
wird vom dreiköpfigen Aufsichtsrat der Bastei Lübbe AG festgelegt.
Ein Vergütungsausschuss besteht aufgrund der Größe des
Aufsichtsrats nicht.
Bei Bedarf kann der Aufsichtsrat externe Berater hinzuziehen.
Bei der Mandatierung externer Vergütungsexperten wird auf deren
Unabhängigkeit geachtet.
In der Regel bereitet der Aufsichtsratsvorsitzende die
regelmäßige Überprüfung des Systems zur Vergütung der
Vorstandsmitglieder durch den Aufsichtsrat vor. Bei Bedarf
empfiehlt er dem Aufsichtsrat Änderungen vorzunehmen.
Die für die Behandlung von Interessenskonflikten geltenden
Regelungen werden auch beim Verfahren zur Überprüfung des
Vergütungssystems, bei Änderungen sowie bei der Festlegung der
konkreten Vergütungshöhen beachtet. Danach hat jedes
Aufsichtsratsmitglied Interessenkonflikte unverzüglich dem
Vorsitzenden des Aufsichtsrats offenzulegen. Der Aufsichtsrat hat
in seinem Bericht an die Hauptversammlung über aufgetretene
Interessenkonflikte und deren Behandlung zu informieren.
Wesentliche und nicht nur vorübergehende Interessenkonflikte in der
Person eines Aufsichtsratsmitglieds sollen zur Beendigung des
Mandats führen.
Im Falle wesentlicher Änderungen, mindestens jedoch alle vier
Jahre, wird das Vergütungssystem der Hauptversammlung zur Billigung
vorgelegt.
Billigt die Hauptversammlung das jeweils zur Abstimmung
gestellte Vergütungssystem nicht, wird spätestens in der
darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes
Vergütungssystem vorgelegt.
Der Aufsichtsrat kann vorübergehend von dem Vergütungssystem
abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens
der Gesellschaft notwendig ist. Hierzu gehört beispielsweise die
Angleichung des Vergütungssystems bei einer signifikant veränderten
Unternehmensstrategie zur Sicherstellung der adäquaten
Anreizsetzung oder im Falle einer schweren Wirtschaftskrise. Die
außergewöhnlichen, einer Abweichung zugrunde liegenden und diese
erfordernden Umstände sind durch Aufsichtsratsbeschluss
festzustellen. Die Bestandteile des Vergütungssystems, von denen
abgewichen werden kann, sind das Verfahren, die Regelung zur
Vergütungsstruktur und -höhe sowie der einzelnen
Vergütungsbestandteile. Der Aufsichtsrat kann ferner nach
pflichtgemäßem Ermessen festgestellter signifikanter Änderung des
Bedarfs vorübergehend die Aufwendungen für außergewöhnliche
Nebenleistungen erstatten. Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat das
Recht, neu eintretenden Mitgliedern des Vorstands Sonderzahlungen
zum Ausgleich von Gehaltsverlusten aus einem vorangehenden
Dienstverhältnis oder zur Deckung der durch ein Standortwechsel
entstehenden Kosten zu gewähren.
Das vorliegende System zur Vorstandsvergütung findet Anwendung
auf alle Verträge, die nach dem Ablauf der ordentlichen
Hauptversammlung der Gesellschaft am 11. September 2024 in Kraft
treten, neu abgeschlossen oder verlängert werden.
B. |
Festlegung der konkreten Ziel-Gesamtvergütung
|
Der Aufsichtsrat legt in Übereinstimmung mit dem
Vergütungssystem die Höhe der Ziel-Gesamtvergütung für jedes
Vorstandsmitglied fest.
Dabei berücksichtigt er neben einem angemessenen Verhältnis zu
den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds auch die
wirtschaftliche Lage sowie den Erfolg und die Zukunftsaussichten
des Unternehmens. Der Aufsichtsrat hat dafür Sorge zu tragen, dass
die Ziel-Gesamtvergütung die übliche Vergütung nicht ohne besondere
Gründe übersteigt.
Die Beurteilung der Marktüblichkeit erfolgt sowohl horizontal
(externer Vergleich) als auch vertikal (interner Vergleich).
Horizontal - externer Vergleich:
Die Auswahl der Vergleichsgruppe zur Beurteilung der
Marktüblichkeit der Gesamtvergütung ist auf Basis der Anforderungen
des Aktiengesetzes (Branche, Größe und Land) erfolgt.
Es wird eine Vergleichsgruppe von börsennotierten deutschen
Unternehmen aus Prime Standard und General Standard (Land)
verwendet, die in Bezug auf Umsatz, EBIT und Marktkapitalisierung
(Größe) mit der Bastei Lübbe AG vergleichbar sind.
Vergleichbar große börsennotierte Verlagsunternehmen existieren im
deutschen Markt nicht. Aus diesem Grunde wird auf einen
zusätzlichen Branchenvergleich verzichtet.
Die Vergleichsgruppe beinhaltet aktuell folgende
Unternehmen:
Unternehmen |
|
q.beyond AG |
|
paragon GmbH & Co. KGaA |
|
STEMMER IMAGING AG |
|
Schweizer Electronic AG |
|
Cherry SE |
|
LPKF Laser & Electronics SE |
|
IVU Traffic Technologies AG |
|
Viscom AG |
|
SFC Energy AG |
|
Softing AG |
|
Dr. Hönle AG |
|
Ecotel Communication AG |
|
FORTEC Elektronik AG |
|
Masterflex SE |
|
NFON AG |
|
Die vorstehende Peer Group legt der Aufsichtsrat bis auf
weiteres der horizontalen Beurteilung der Marktüblichkeit (externer
Vergleich) der Vorstandsvergütung zugrunde. Mögliche Veränderungen
der Peer Group werden im Rahmen des Vergütungsberichts gemäß § 162
AktG gegenüber den Aktionären offengelegt.
Vertikal - interner Vergleich:
Die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Mitarbeiter
werden im Rahmen des Vertikalvergleichs berücksichtigt. Analog zur
bisherigen Praxis berücksichtigt der Aufsichtsrat die Relation der
Vergütung zu den leitenden Angestellten, dem erweiterten
Führungskreis sowie zur Belegschaft insgesamt. Diese Betrachtung
erfolgt auch im zeitlichen Verlauf.
C. |
Festlegung der Maximalvergütung
|
Die Maximalvergütung entspricht für das jeweilige
Vorstandsmitglied der Summe des maximalen Zuflusses aller
Vergütungsbestandteile für das betreffende Geschäftsjahr -
unabhängig davon, ob sie in dem betreffenden Geschäftsjahr oder zu
einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt wird - und wird vom
Aufsichtsrat je Vorstandsmitglied betragsmäßig festgelegt.
Die Höchstgrenzen der variablen Vergütungskomponenten sind wie
folgt festgelegt (Zufluss-Caps):
• |
Einjährige variable Vergütung: bis zu 200 % des Zielwerts
|
• |
Mehrjährige variable Vergütung: bis zu 250 % des Zielwerts
|
• |
Freiwillige Sondertantieme: die Summe von freiwilliger
Sondertantieme und des Zielwerts der einjährigen variablen
Vergütung muss niedriger als der Zielwert der mehrjährigen
variablen Vergütung sein
|
Darüber hinaus ist die Vergütung der Vorstandsmitglieder gemäß §
87a Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 AktG auch unter Berücksichtigung
sämtlicher Vergütungsbestandteile der Höhe nach begrenzt
(Maximalvergütung). Die Maximalvergütung gemäß § 87a Absatz 1 Satz
2 Nr. 1 AktG begrenzt die Summe aller Vergütungszahlungen, die für
ein Geschäftsjahr an das Vorstandsmitglied geleistet werden und
beinhaltet alle Vergütungskomponenten einschließlich Festvergütung,
einjähriger und mehrjähriger variabler Vergütung, Altersversorgung
sowie Nebenleistungen jeder Art. Für den Vorstandsvorsitzenden
beträgt die Maximalvergütung gemäß § 87a Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 AktG
EUR 1.650.000 € und für die Ordentlichen Vorstandsmitglieder
jeweils EUR 1.000.000 €.
D. |
Vergütungsbestandteile im Detail
|
1. |
Relativer Anteil der Vergütungsbestandteile
|
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder der Bastei Lübbe AG setzt
sich aus Grundvergütung, Nebenleistungen, einjähriger variabler
Vergütung und mehrjähriger variabler Vergütung zusammen.
Der relative Anteil der einzelnen Vergütungsbestandteile an der
Ziel-Gesamtvergütung bewegt sich innerhalb folgender
Bandbreiten*:
• |
Grundvergütung in einer Bandbreite von 48 bis 58 %
|
• |
Nebenleistungen in einer Bandbreite von 3 bis 6 %
|
• |
Einjährige variable Vergütung in einer Bandbreite von 12 bis 19
%
|
• |
Mehrjährige variable Vergütung in einer Bandbreite von 20 bis 30
%
|
* Die Bandbreiten gelten sowohl im Fall der Gewährung
als auch der Nichtgewährung einer zusätzlichen freiwilligen
Tantieme
Abweichungen können sich möglicherweise aus geänderten
Aufwendungen für die Nebenleistungen ergeben.
2. |
Feste Vergütungsbestandteile
|
Die feste, erfolgsunabhängige Vergütung setzt sich aus der
Grundvergütung und den Nebenleistungen zusammen. Eine zusätzliche
betriebliche Altersversorgung wird nicht gewährt.
Jedes Vorstandsmitglied erhält eine feste Grundvergütung. Diese
wird in zwölf monatlichen Raten ausgezahlt.
Die Nebenleistungen umfassen insbesondere einen Dienstwagen, der
auch für die private Nutzung zugelassen ist, sowie die
marktüblichen Versicherungen (D&O-Versicherung,
Unfallversicherung).
Für die D&O-Versicherung besteht ein Selbstbehalt
entsprechend den Vorgaben des Aktiengesetztes in Höhe von 10 % des
Schadens, begrenzt pro Kalenderjahr auf das Eineinhalbfache der
festen jährlichen Vergütung.
Die Vorstandsmitglieder erhalten einen Zuschuss zur gesetzlichen
Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur gesetzlichen
Altersversorgung.
Eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung wird nicht
gewährt.
Ferner gewährt die Gesellschaft einmalig Umzugskosten in
angemessenem Umfang. Diese sind vom Aufsichtsrat vorab zu
genehmigen.
3. |
Variable Vergütungsbestandteile
|
Die variable Vergütung der Vorstandsmitglieder ist sowohl an
operative als auch an strategische Ziele gekoppelt. Daneben will
die Bastei Lübbe AG langfristig eine attraktive und nachhaltige
Rendite für die Aktionäre sicherstellen und sie somit am Erfolg des
Konzerns beteiligen. Die Rendite wird konkret durch den Gewinn pro
Aktie/EPS (Dividendenpotential) sowie durch die
Aktienkursentwicklung ausgedrückt.
3.1. |
Einjährige variable Vergütung
|
Die einjährige variable Vergütung setzt sich aus einer
finanziellen und einer nicht-finanziellen, strategischen Komponente
zusammen.
Die finanzielle Komponente wird dabei mit 60 % und die
nicht-finanzielle, strategische Komponente wird mit 40 % gewichtet
(Gewichtung der vier nicht-finanziellen, strategischen Ziele:
jeweils 10 %).
Die rechnerische Gesamtzielerreichung der einjährigen variablen
Vergütung ergibt sich aus der Summe der wie vorstehend gewichteten
Zielerreichungen der beiden Komponenten.
Zusätzlich verfügt der Aufsichtsrat über die Möglichkeit, die
einjährige variable Vergütung diskretionär in einem Rahmen von 80 %
bis 120 % anzupassen (diskretionärer Multiplikator). Dadurch können
außergewöhnliche Entwicklungen angemessen berücksichtigt
werden.
Die einjährige variable Vergütung ist auf 200 % des Zielwertes
begrenzt (inklusive diskretionärem Multiplikator).
Funktionsweise:
Finanzielle Komponente:
Die finanzielle Komponente hängt am EBIT des Bastei Lübbe
Konzerns (EBIT-Ziel). Dadurch wird der operative Erfolg eines
Geschäftsjahres berücksichtigt. Der Aufsichtsrat kann im Rahmen der
abzuschließenden Zielvereinbarung mit den Vorstandsmitgliedern auch
ein anderes finanzielles Ziel festlegen.
Das EBIT-Ziel wird vor Beginn des Geschäftsjahres im Rahmen der
jährlichen Zielvereinbarung festgelegt. Dabei orientiert sich der
Aufsichtsrat grundsätzlich am geplanten Jahresbudget, kann jedoch
auch davon abweichen.
Die Feststellung der Zielerreichung erfolgt nach Ende des
Geschäftsjahres auf Basis des geprüften Jahresabschlusses als
Soll-Ist-Vergleich nach folgender Skala:
Ergebnis Soll-Ist-Vergleich |
Zielerreichung |
< 75 % |
0 % |
75 % |
50 % |
100 % |
100 % |
≥ 150 % |
200 % |
Bei einem Ergebnis des Soll-Ist-Vergleichs von 75 % beträgt die
Zielerreichung 50 %, unterhalb dieses Wertes entfällt der Anspruch
(Einstiegshürde). Zwischen 50 % und 100 % sowie zwischen 100 % und
200 % steigt die Zielerreichung jeweils linear an. Beispielsweise
ergibt sich bei einem Ergebnis des Soll-Ist-Vergleichs von 125 %
eine Zielerreichung von 150 %. Die Zielerreichung ab einem Ergebnis
des Soll-Ist-Vergleichs von 150 % beträgt fix 200 % (Cap).
Nicht-finanzielle Komponente:
Die nicht-finanzielle, strategische Komponente soll den Beitrag
des gesamten Vorstands sowie der einzelnen Vorstandsmitglieder zur
Umsetzung der Unternehmensstrategie und damit auch zur
langfristigen Entwicklung der Gesellschaft berücksichtigen.
Im Rahmen der nicht-finanziellen, strategischen Komponente
werden im Rahmen der jährlichen Zielvereinbarung grundsätzlich zwei
nicht-finanzielle, strategische Teamziele für den gesamten Vorstand
sowie zwei nicht-finanzielle, strategische individuelle Ziele je
Vorstandsmitglied festgelegt. Die nicht-finanziellen strategischen
Ziele sind grundsätzlich gleich gewichtet.
Für die nicht-finanziellen, strategischen Ziele wird im Rahmen
der Zielvereinbarung definiert, unter welchen Voraussetzungen das
jeweilige Ziel „voll erfüllt“ ist (100 % Zielerreichung) und welche
Parameter zur Beurteilung der Zielerreichung herangezogen werden.
Bei nicht-finanziellen strategischen Projektzielen werden
insbesondere Aspekte wie Umsetzungsqualität, Budgeteinhaltung und
Termintreue berücksichtigt. Die nicht-finanziellen, strategischen
Ziele sollen möglichst messbar definiert werden.
Im Rahmen der nicht-finanziellen, strategischen Komponente wird
die Zielerreichung für die einzelnen Ziele auf Grundlage der
folgenden Skala ermittelt:
Ziel |
Zielerreichung |
Sehr erheblich übertroffen |
200 % |
Erheblich übertroffen |
150 % |
Übertroffen |
125 % |
Voll erfüllt |
100 % |
Weitgehend erfüllt |
75% |
Teilweise erfüllt |
50% |
Nicht erfüllt |
0% |
Ermittlung der Auszahlung:
Die Auszahlung für das jeweilige Geschäftsjahr wird für jedes
Vorstandsmitglied in zwei Schritten ermittelt. Im ersten Schritt
wird die Gesamtzielerreichung mit dem Zielwert der einjährigen
variablen Vergütung multipliziert. Das sich daraus ergebende
rechnerische Ergebnis kann bei außergewöhnlichen Entwicklungen vom
Aufsichtsrat im Rahmen des diskretionären Multiplikators zwischen
80 % und 120 % angepasst werden. Eine Anpassung auf mehr als 200 %
des Zielwerts der einjährigen variablen Vergütung ist
ausgeschlossen (Cap).
Der so ermittelte Betrag für die einjährige variable Vergütung
wird als Geldleistung ausgezahlt und ist fällig mit der
nächstmöglichen Vergütungsabrechnung nach der Feststellung der
Zielerreichung durch den Aufsichtsrat. Die entsprechenden
Feststellungen sollen binnen 6 Monaten nach Ende des
Geschäftsjahres, für das die Vergütung gezahlt wird, erfolgen.
Malus- bzw. Clawback-Regelung:
Ungeachtet des rechnerischen Ergebnisses der
Gesamtzielerreichung führt ein pflichtwidriges Verhalten eines
Vorstandsmitgliedes in dem jeweiligen Geschäftsjahr zu einer
Reduzierung oder zum kompletten Wegfall der einjährigen variablen
Vergütung. Über den Umfang der Reduzierung entscheidet der
Aufsichtsrat in Abhängigkeit von der Schwere der Pflichtverletzung
nach pflichtgemäßem Ermessen. Maßgeblich für die Beurteilung der
Pflichtverletzung ist der Maßstab des § 93 AktG. Relevante
Pflichtverletzungen können danach Verstöße gegen gesetzliche,
aufsichtsrechtliche oder vertragliche Pflichten oder Verletzung
unternehmensinternen Regelungen sein, insbesondere
Compliance-Verstöße. Voraussetzung für ein Eingreifen der Malus-
bzw. Clawback-Regelung ist, dass ein hinreichend gravierender
Pflichtenverstoß des Vorstandsmitglieds vorliegt, der unter
Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten einen Eingriff in die variable
Vergütung rechtfertigt. Das sind insbesondere schwerwiegende
Verletzung der organschaftlichen Pflichten durch das
Vorstandsmitglied, die geeignet wären, eine Abberufung aus
wichtigem Grund oder eine ausdrückliche Kündigung des
Anstellungsvertrags zu rechtfertigen.
Freiwillige Sondertantieme:
Bei besonderen Leistungen eines Vorstandsmitglieds oder bei
herausragendem wirtschaftlichem Erfolg des Unternehmens kann der
Aufsichtsrat einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern eine
zusätzliche freiwillige Tantieme gewähren. Diese wird zusätzlich
zur einjährigen variablen Vergütung gewährt. Die Festlegung erfolgt
diskretionär durch den Aufsichtsrat. Die Höhe der freiwilligen
Sondertantieme ist begrenzt und kann maximal in dem Umfang gewährt
werden, dass sie in Summe mit dem Zielwert der einjährigen
variablen Vergütung unterhalb des Zielwerts der mehrjährigen
variablen Vergütung liegt.
3.2. |
Mehrjährige variable Vergütung
|
Als mehrjährige variable Vergütung werden den
Vorstandsmitgliedern jährlich performanceabhängige virtuelle Aktien
- so genannte Performance Share Units - mit einer Laufzeit von drei
Jahren gewährt.
Mit der mehrjährigen variablen Vergütung soll eine langfristig
erfolgreiche Umsetzung der Unternehmensstrategie berücksichtigt
werden. Durch die Verwendung des gängigen Modells der Performance
Share Units wird der Fundamentalwert Gewinn pro Aktie (EPS) mit der
Entwicklung des Aktienkurses kombiniert. Hierdurch soll
Interessensgleichheit der Vorstandsmitglieder mit den Aktionären
hergestellt werden.
Bei Laufzeitbeginn wird eine vorläufige Anzahl an virtuellen
Aktien ermittelt. Hierfür wird der Zielwert der mehrjährigen
variablen Vergütung durch den Aktienkurs bei Laufzeitbeginn
dividiert (Durchschnitt der Schlusskurse von 30 Handelstagen vor
Beginn der Laufzeit).
Die finale Anzahl an virtuellen Aktien hängt am
durchschnittlichen Gewinn pro Aktie (EPS) des Bastei Lübbe Konzerns
über die dreijährige Laufzeit (EPS-Erfolgsziel). Die dreijährige
Laufzeit bemisst sich vom 1. April des ersten Geschäftsjahres bis
zum 30. März des dritten Geschäftsjahres.
Funktionsweise:
Das EPS-Erfolgsziel wird vor Beginn des Geschäftsjahres für den
folgenden Dreijahreszeitraum festgelegt. Dabei orientiert sich der
Aufsichtsrat grundsätzlich an der Mehrjahresplanung des Bastei
Lübbe Konzerns, kann jedoch auch davon abweichen.
Nach Ablauf des Dreijahreszeitraums wird auf Basis der geprüften
Jahresabschlüsse der Zielerreichungsgrad des EPS-Erfolgsziels als
Soll-Ist-Vergleich mit folgender Skala ermittelt:
Ergebnis Soll-Ist-Vergleich |
Zielerreichungsgrad |
< 75 % |
0 % |
75 % |
50 % |
100 % |
100 % |
≥ 150 % |
150 % |
Die finale Anzahl an virtuellen Aktien ergibt sich aus dem
Zielerreichungsgrad multipliziert mit der vorläufigen Anzahl an
virtuellen Aktien.
Bei einer Zielerreichung von 75 % werden 50 % der vorläufigen
virtuellen Aktien erreicht, unterhalb dieses Wertes entfällt der
Anspruch (Einstiegshürde). Die maximale Anzahl von 150 % der
vorläufigen Anzahl kann bei einer Zielerreichung von 150 % erreicht
werden (Stückzahl-Cap). Zwischen 50 % und 100 % sowie zwischen 100
% und 150 % steigt der Grad der Zielerreichung jeweils linear
an.
Für die Ermittlung des Auszahlungsbetrages wird die finale
Anzahl virtueller Aktien mit dem Aktienkurs am Ende der Laufzeit
multipliziert (Durchschnitt der Schlusskurse von 30 Handelstagen
vor Ende der Laufzeit). Dabei wird eine Aktienkurssteigerung nur
bis maximal 250 % des Aktienkurses bei Laufzeitbeginn
berücksichtigt (Aktienkurs-Cap). Die Auszahlung erfolgt als
Geldleistung und ist fällig mit der nächstmöglichen
Vergütungsabrechnung nach der Feststellung des Grades der
Zielerreichung durch den Aufsichtsrat. Die entsprechenden
Feststellungen sollen binnen 6 Monaten nach Ablauf des
Dreijahreszeitraums, für den die Vergütung gezahlt wird,
erfolgen.
Durch die Kombination aus Stückzahl-Cap und Aktienkurs-Cap ist
die mehrjährige variable Vergütung insgesamt auf bis zu maximal 250
% des Zielwertes begrenzt (Gesamt-Cap).
Sollte der Vorstand vor Ablauf der dreijährigen Laufzeit
ausscheiden, erfolgt die Auszahlung erst am Ende der Laufzeit pro
rata temporis.
Malus- bzw. Clawback-Regelung:
Ungeachtet des rechnerischen Ergebnisses der Zielerreichung
führt ein pflichtwidriges Verhalten eines Vorstandsmitgliedes
während des Dreijahreszeitraums zu einer Reduzierung oder zum
kompletten Wegfall der mehrjährigen variablen Vergütung. Über den
Umfang der Reduzierung entscheidet der Aufsichtsrat in Abhängigkeit
von der Schwere der Pflichtverletzung nach pflichtgemäßem Ermessen.
Maßgeblich für die Beurteilung der Pflichtverletzung ist der
Maßstab des § 93 AktG. Relevante Pflichtverletzungen können danach
Verstöße gegen gesetzliche, aufsichtsrechtliche oder vertragliche
Pflichten oder Verletzung unternehmensinternen Regelungen sein,
insbesondere Compliance-Verstöße. Voraussetzung für ein Eingreifen
der Malus- bzw. Clawback-Regelung ist, dass ein hinreichend
gravierender Pflichtenverstoß des Vorstandsmitglieds vorliegt, der
unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten einen Eingriff in die
variable Vergütung rechtfertigt. Das sind insbesondere
schwerwiegende Verletzung der organschaftlichen Pflichten durch das
Vorstandsmitglied, die geeignet wären, eine Abberufung aus
wichtigem Grund oder eine ausdrückliche Kündigung des
Anstellungsvertrags zu rechtfertigen.
E. |
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte
|
Die Laufzeit der Vorstandsverträge ist grundsätzlich an die
Dauer der Bestellung gekoppelt. Der Aufsichtsrat beachtet bei der
Bestellung von Vorstandsmitgliedern die Vorgaben des § 84
Aktiengesetz, insbesondere die Höchstdauer von fünf Jahren. Bei
Erstbestellungen soll die Laufzeit drei Jahre nicht
überschreiten.
Bei einer erneuten Bestellung gilt der Vertrag für die Zeit der
Wiederbestellung fort, es sei denn beide Parteien treffen eine
abweichende oder ergänzende Vereinbarung.
Der Vertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit
Ablauf des Monats, in dem das Vorstandsmitglied das gesetzliche
Rentenalter erreicht.
Wird die Bestellung zum Vorstandsmitglied gemäß § 84 (3) 1 AktG
aus einem Grund widerrufen, der auch eine fristlose Kündigung nach
§ 626 BGB rechtfertigt oder legt ein Vorstandsmitglied sein Amt
ohne wichtigen Grund nach § 626 BGB nieder, endet der
Anstellungsvertrag mit sofortiger Wirkung.
Wird die Bestellung zum Vorstandsmitglied gemäß § 84 (3) 1 AktG
aus einem Grund widerrufen, der keine fristlose Kündigung nach §
626 BGB rechtfertigt oder legt ein Vorstandsmitglied sein Amt mit
einem von der Gesellschaft zu vertretenden wichtigen Grund nach §
626 BGB nieder, endet der Anstellungsvertrag nach sechs
Monaten.
Bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit erfolgen in
keinem Fall Zahlungen an das Vorstandsmitglied, die -
einschließlich Nebenleistungen - den Wert von zwei
Jahresvergütungen übersteigen oder mehr als die Restlaufzeit des
Vertrages vergüten („Abfindungs-Cap“). Wird der Anstellungsvertrag
aus einem von dem Vorstandsmitglied zu vertretendem wichtigem
Grunde beendet, erfolgen keine Zahlungen an das Vorstandsmitglied.
Für die Berechnung des Abfindungs-Caps wird auf die Gesamtvergütung
des abgelaufenen Geschäftsjahres und gegebenenfalls auch auf die
voraussichtliche Gesamtvergütung für das laufende Geschäftsjahr
abgestellt.
Eine Zusage für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung
der Vorstandstätigkeit infolge eines Kontrollwechsels (Change of
Control) besteht nicht.
Mit den Bezügen aus dem Anstellungsvertrag ist die gesamte
Tätigkeit der Vorstandsmitglieder für die Gesellschaft und
gegebenenfalls bei mit ihr nach §§ 15 ff. AktG verbundenen
Unternehmen einschließlich aller Nebentätigkeiten abgegolten.
Sofern ein Vorstandsmitglied aus solchen Tätigkeiten
Vergütungsleistungen, Aufwandsentschädigung oder ähnliche Zahlungen
erhält, sind diese auf die feste Vergütung anzurechnen, soweit
keine anderen Regelungen getroffen werden.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre - persönlich oder durch
Bevollmächtigte - berechtigt, die sich bei der Gesellschaft
anmelden und ihren Anteilsbesitz nachweisen. Die Anmeldung und der
Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und
müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Der
Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich nach dem durch das Gesetz zur
Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen
(ZukunftsfinanzierungsG) geänderten § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG auf
den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung zu
beziehen (sogenannter Nachweisstichtag), also auf den 20. August
2024, 24:00 Uhr. Der Nachweisstichtag entspricht damit
materiellrechtlich dem nach der bisherigen Regelung des § 123 Abs.
4 Satz 2 AktG a.F. und § 22 Abs. 2 Satz 3 der Satzung der
Gesellschaft, der für die Einberufung der Hauptversammlung zum 11.
September 2024 keine Anwendung findet, maßgeblichen Zeitpunkt.
Ausreichend ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch den
Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG. Die Anmeldung zur
Hauptversammlung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der
Gesellschaft spätestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also
bis 4. September 2024, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse
zugehen:
Bastei Lübbe AG
c/o UBJ. GmbH
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
Telefax: +49 (0)40 63 78 54 23
E-Mail: hv@ubj.de
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären
Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Aktionäre, die
bei ihrem depotführenden Institut rechtzeitig eine Eintrittskarte
angefordert haben, brauchen nichts weiter zu veranlassen. Der
Nachweis des Anteilsbesitzes wird in diesem Fall durch die
Depotbank erbracht. Der Erhalt einer Eintrittskarte ist keine
Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts, sondern dient lediglich der leichteren
organisatorischen Abwicklung.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer den Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht
hat. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der
(vollständigen oder teilweisen) Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des
Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach
dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung
zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes
gilt für Erwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Wer zum
Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch vor der
Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist somit nicht teilnahme- und
stimmberechtigt, es sei denn, er/sie lässt sich bevollmächtigen
oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine
Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Stimmrecht / Stimmrechtsvertreter
Aktionäre, die sich nach den vorstehenden Bestimmungen
fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet und ihren
Anteilsbesitz nachgewiesen haben, können ihr Stimmrecht in der
Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch
einen Intermediär (z. B. ein Kreditinstitut), eine
Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder sonstige
Personen, ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine
Person, so kann die Gesellschaft die Vollmacht nur einer Person
akzeptieren und diejenige des bzw. der anderen Bevollmächtigten
zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126b BGB), soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen
Abweichendes vorgesehen ist. Mit der Eintrittskarte wird den
Aktionären ein auf dieser rückseitig abgedrucktes Vollmachtformular
übersandt. Das Vollmachtformular ist außerdem im Internet unter
https://bastei-luebbe.de/de/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung
abrufbar und wird den Aktionären auch auf Verlangen in Textform
übermittelt.
Soll ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen
nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution
bevollmächtigt werden, genügt es, wenn die Vollmachtserklärung vom
Bevollmächtigen nachprüfbar festgehalten wird. Möglicherweise
verlangen die zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen
eine besondere Form der Vollmacht, weil sie die Vollmacht
nachprüfbar festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich daher
rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden über eine mögliche Form
der Vollmacht ab.
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann entweder am Tag der
Hauptversammlung bei der Einlasskontrolle geführt werden oder durch
Erklärung gegenüber der Gesellschaft an folgende Adresse
erfolgen:
Bastei Lübbe AG
c/o UBJ. GmbH
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
Telefax: +49 (0)40 63 78 54 23
E-Mail: hv@ubj.de
Die Bastei Lübbe AG bietet ihren Aktionären auch an, sich durch
einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei der
Ausübung ihres Stimmrechts vertreten zu lassen. Der von der
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht im
Fall seiner Bevollmächtigung nur weisungsgebunden aus. Soll der von
der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt
werden, müssen Sie daher neben der Vollmacht zwingend Weisungen
erteilen, wie das Stimmrecht zu jedem relevanten Tagesordnungspunkt
ausgeübt werden soll. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige
Weisung fehlt, wird sich der Stimmrechtsvertreter für den
jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Der
Stimmrechtsvertreter wird ausschließlich das Stimmrecht ausüben und
keine weitergehende Rechte wie Frage- oder Antragsrechte
wahrnehmen. Auch im Falle der Bevollmächtigung des von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters sind eine
fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein fristgerechter
Nachweis des Anteilsbesitzes nach vorstehenden Bestimmungen
erforderlich.
Wenn Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchten, können
Sie dies unter Verwendung der zugesandten Eintrittskarte tun. Dort
finden Sie nähere Einzelheiten.
Die Vollmachten mit den Weisungen an den Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft im Vorfeld der Hauptversammlung müssen aus
organisatorischen Gründen bis spätestens 10. September 2024, 16:00
Uhr, bei der Gesellschaft unter der nachstehenden Adresse
eingegangen sein, andernfalls können sie nicht berücksichtigt
werden. Senden Sie die Vollmachten und Weisungen bitte an:
Bastei Lübbe AG
c/o UBJ. GmbH
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
Telefax: +49 (0)40 63 78 54 23
E-Mail: hv@ubj.de
Alternativ ist eine Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters
der Gesellschaft während der Hauptversammlung durch dort anwesende
oder vertretene Aktionäre oder Aktionärsvertreter bis zum Ende der
Generaldebatte möglich.
Sollte der Aktionär oder eine sonst von ihm bevollmächtigte
Person an der Hauptversammlung persönlich teilnehmen, wird eine
zuvor erteilte Vollmacht an die von der Gesellschaft als
Stimmrechtsvertreter benannten Mitarbeiter nebst Weisungen
gegenstandslos.
Rechte der Aktionäre
Ergänzungsverlangen sowie Gegenanträge und
Wahlvorschläge
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000,00
erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht
werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen,
dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des
Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur
Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Etwaige
Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG müssen
dem Vorstand der Gesellschaft schriftlich bis zum 11. August 2024,
24:00 Uhr, zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an
die folgende Adresse:
Bastei Lübbe AG
- Vorstand -
c/o UBJ. GmbH
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit
sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden -
unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt
gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei
denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in
der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem
unter der Internetadresse
https://bastei-luebbe.de/de/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung
bekannt gemacht und den Aktionären gemäß § 125 Abs. 1 AktG
mitgeteilt.
Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft gemäß § 126
Abs. 1 AktG Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und
Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt übersenden. Sie
können auch Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und
Abschlussprüfern machen. Gegenanträge und Wahlvorschläge von
Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG, die vor der
Hauptversammlung zugänglich gemacht werden sollen, sind
ausschließlich zu richten an:
Bastei Lübbe AG
c/o UBJ. GmbH
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
Telefax: +49 (0)40 63 78 54 23
E-Mail: hv@ubj.de
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die mindestens
14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis spätestens 27.
August 2024, 24:00 Uhr, unter der angegebenen Adresse eingehen,
werden einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen
Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung allen
Aktionären im Internet unter
https://bastei-luebbe.de/de/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung
unverzüglich zugänglich gemacht, sofern die Voraussetzungen für
eine Pflicht zur Veröffentlichung gemäß §§ 126, 127 AktG erfüllt
sind. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge von
Aktionären bleiben unberücksichtigt.
Auskunftsrechte
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär gemäß § 131 Abs. 1
AktG vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
sowie die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, zur Lage des
Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen
verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Von einer
Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131
Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen.
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß
§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sind im Internet
unter
https://bastei-luebbe.de/de/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich gemacht.
Veröffentlichungen auf der Internetseite der
Gesellschaft
Diese Einberufung der Hauptversammlung, eine Übersicht mit den
Angaben gemäß § 125 AktG in Verbindung mit Artikel 4 und Anhang
Tabelle 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212, die
Informationen gemäß § 124a AktG, die Erläuterungen zu den Rechten
der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG
sowie weitere Informationen im Zusammenhang mit der
Hauptversammlung stehen auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
https://bastei-luebbe.de/de/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung
zur Verfügung. Auf der Internetseite der Gesellschaft werden
nach der Hauptversammlung auch die Ergebnisse der Abstimmungen über
die Tagesordnungspunkte veröffentlicht.
Angaben gem. § 49 Abs. 1 Nr. 1 WpHG
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das
Grundkapital der Gesellschaft Euro 13.300.000,00 und ist eingeteilt
in 13.300.000 nennwertlose Stückaktien, von denen jede Aktie
grundsätzlich eine Stimme gewährt. Von den 13.300.000 Stück Aktien
entfallen 99.900 Stück auf eigene Aktien, aus denen der
Gesellschaft keine Rechte zustehen. Die Gesamtzahl der Stimmrechte
beläuft sich somit auf 13.200.100 Stimmrechte.
Datenschutz
Im Zusammenhang mit der Anmeldung für die Hauptversammlung oder
der Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht erheben wir
personenbezogene Daten über den Aktionär oder den Bevollmächtigten.
Die Bastei Lübbe AG verarbeitet diese Daten als Verantwortlicher
unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung
(DS-GVO) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Einzelheiten
zum Umgang mit den personenbezogenen Daten und zu den Rechten der
Betroffenen gemäß der DS-GVO finden sich in unseren
Datenschutzhinweisen für die Aktionärinnen und Aktionäre sowie
Gäste der Bastei Lübbe AG auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
https://bastei-luebbe.de/de/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung
Auf Wunsch senden wir Ihnen die Datenschutzhinweise auch in
gedruckter Form zu. Bitte richten Sie ein derartiges Verlangen an
die nachfolgende Adresse:
Bastei Lübbe AG
Datenschutzbeauftragter
Schanzenstraße 6 - 20
51063 Köln
E-Mail: datenschutz@luebbe.de
Die Datenschutzhinweise werden auch in der Hauptversammlung
zugänglich sein.
Köln, im August 2024
Bastei Lübbe AG
- Der Vorstand -
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